OLG Hamm: Wenn der Hersteller den Onlinehändler wegen fehlender Bevorratung im Internet an den Pranger stellt

veröffentlicht am 30. Dezember 2009

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 124/09
§§ 3; 4 Nr. 7, 4 Nr. 8 UWG 2004

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Matratzenhersteller, welcher öffentlich vor einem Onlinehändler warnt, welcher sich (angeblich) nicht ausreichend mit seinen Matratzen bevorratet, geschäftsschädigend handelt. Ein derartiger Bericht sei auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Herstellers, seine Kunden vor Ärger wegen zweifelhafter Liefermöglichkeiten der Klägerin zu bewahren und diese nicht wegen solcher Probleme zu verlieren, nicht gerechtfertigt. Zumindest habe sich der Warnhinweis in einem Grenzbereich bewegt, der von den Gerichten auch für sie vorhersehbar als unzulässige Wettbewerbshandlung angesehen habe werden können. Das sei  besonders deutlich nach der Abänderung des Warnhinweises und des in Bezug genommenen Schreibens in Folge der Abmahnung, die an der Wettbewerbswidrigkeit nichts änderte, ersichtlich. Streitgegenständlich war folgendes Verhalten:

Auf der Website des eines Matratzenherstellers fand sich unter der in rot gehaltenen Überschrift „Achtung wichtiger Hinweis!“ folgender Text: „Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass der Onlinehändler www. … .de von der Firma N keine Ware bezieht. Lesen Sie bitte dazu das Schreiben vom 2008-03-06.“ Über einen Link „Download als PDF“ war ein Rundschreiben der Beklagten an ihre Onlinehändler abrufbar, in welchem die Beklagte darauf hinwies, dass sie die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen habe, weil diese N-Produkte auf ihren Internetseiten anbiete, die nach ihrer Auffassung nicht oder zumindest nicht in ausreichender Anzahl vorgehalten würden. In dem Verfahren vor dem LG Hanau sei noch keine Entscheidung ergangen. Die Klage beruhe auf Beschwerden von Verbrauchern, die bei der Klägerin N-Produkte bestellt, aber nicht geliefert bekommen hätten.

Nachdem das LG Frankfurt a.M. im Jahr 2008 die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte, ging es im vorliegenden Verfahren um die entstandenen Abmahnkosten (nicht zugestanden auf Grund von Aufrechnung), sowie einen Auskunftsanspruch (zugestanden) und einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (zugestanden).

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