OLG Hamm: Wenn ein Produkt mit dem Bild eines anderen baugleichen Produktes abgebildet wird / Nicht jede Irreführung ist ein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 23. Februar 2010

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 44/09
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Irreführung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Beklagte hatte in einem Werbeprospekt eine Geschirrspülmaschine zu einem Sonderpreis angeboten. Die daneben abgedruckte Beschreibung bezog sich allerdings auf eine andere Maschine desselben Herstellers. Bei der abgebildeten Geschirrspülmaschine handelte es sich jedoch um ein höherwertigeres Gerät. Die Klägerin begehrte Untelassung. Das Gericht nahm in dieser Konstellation zwar eine irreführende Werbung an, erachtete die Relevanz für den wettbewerblichen Verkehr aber als nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden erwarten, dass Abbildung und Beschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, liege eine Irreführung vor. Diese wirke sich allerdings nicht aus. Die Verbraucher würden nach Wahrnehmung der Werbung erwarten, eine Maschine mit einer bestimmten Ausstattung – die in der Beschreibung erläutert wird – zu dem angegebenen Preis zu kaufen. Die äußere Erscheinung der Maschine habe darauf keinen Einfluss, da beide Ausstattungsvarianten nahezu gleich aussähen. Damit habe die Abbildung nicht maßgeblich zur Kaufentscheidung beigetragen.

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