OLG Hamm: Wer im Spam-Fax als Kontakt benannt wird, gilt als „Störer“

veröffentlicht am 29. Januar 2010

OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Faxe mit Kreditangeboten für sich von einer ausländischen Adresse versenden lässt und eine ausländische Ltd. als Absender angibt, jedoch in der Kontaktadresse angegeben wird, in Hinblick auf den unzulässigen Fax-Spam als Störer gilt. Entsprechend hatte das LG Hagen (Urteil vom 23.03.2009, Az. 4 O 366/07) den Beklagten für die Versendung unerbetener Werbefaxe zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte per gerichtlichem Hinweis die vorinstanzliche Auffassung zur Identitätszuweisung. Die Störereigenschaft des Beklagten sei schon deshalb nicht fraglich, weil er nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er für die Versendung von Werbefaxen nicht verantwortlich sei und diese insbesondere nicht habe steuern können. Im konkreten Fall hatte der Beklagte auf dem Fax als Absender die niederländische Niederlassung der Intertraeder International Enterprise Ltd. angegeben. Als Kontaktadressen wurden ein deutsches Postfach und mehrere deutsche Rufnummern angegeben, wobei letztere durch eine besondere Schreibweise eine internationale Rufnummer vorgaukelten.

Der Beklagte sei als Störer in diesem Sinne anzusehen, da davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche Werbesendung in seinem Verantwortungsbereich versandt worden sei. In dem Werbefax seien als Kontaktadressen ein Postfach, eine Mobilfunknummer und eine Faxnummer des Beklagten angegeben. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2009 angegeben, dass er als Industriekaufmann und teils auch als Sachverständjger für die als Absender genannte Firma Intertraeder-International-Enterprise Ltd. tätig sei. Als mögliche Erklärungen dafür, wie es zu der Versendung des Faxes an den Kläger habe kommen können, habe der Beklagte zum einen eine Versendung durch die Firma Intertraeder International Enterprise Ltd. genannt, der gegenüber er sein Einverständnis mit der Verwendung seiner des Angaben in derartigen Schreiben erklärt habe, und zum anderen eine Versendung durch einen seiner Kunden, da er auf Anfrage solche Schreiben an Kunden herausgegeben habe, die ihrerseits ihren Kunden entsprechende Angebote hätten machen wollen. In beiden möglichen Fällen habe die Versendung damit letztlich im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen, der das Schreiben herausgegeben und sein Einverständnis mit der Verwendung erteilt habe, der durch die Verwendung wegen der Nennung seiner Geschäftskontakte begünstigt worden sei und der die Verwendung durch eine entsprechende Untersagung der Nutzung seiner Daten hätte untersagen können. Mithin sei der Beklagte als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen und als solcher vorliegend passivlegitimiert. Auch sei ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers zu bejahen.

Der Streitwert wurde mit 7.500,00 EUR festgesetzt.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Stefan Richter.

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