OLG Hamm: Werbeanrufe nach Empfehlung Dritter unzulässig

veröffentlicht am 22. Januar 2010

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 U 219/08
§§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind, auch wenn diese auf Empfehlung eines Dritten erfolgen. Die Aussage eines Dritten, dass der Empfänger an dem Werbeangebot interessiert sein könnte, ersetze nicht das Einverständnis des Betroffenen. Der Werbende dürfe sich auf eine solche Aussage nicht verlassen bzw. habe das Risiko zu tragen, wenn tatsächlich keine Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Dies gelte auch für Anrufe, die – jedenfalls zunächst – mit einem Thema von hohem öffentlichen Interesse befasst seien, dann aber im Kern die Andienung entgeltlicher Anzeigen zum Gegenstand haben. Dass der Anruf zunächst lediglich dazu dienen solle, herauszufinden, ob seitens des Empfängers überhaupt Interesse an dem Thema bestehe, sei unerheblich. Die Belästigung erfolge bereits durch den Anruf selbst. Auf den Inhalt des Gespräches komme es nicht an.

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