OLG Hamm: Werbung für Gebrauchtwagen mit der Formulierung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ ist irreführend, wenn Wagen gewerblich genutzt wurde

veröffentlicht am 2. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.08.2010, Az. I-4 U 101/10
§§
3, 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Pkw durch eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ irreführend ist, wenn der Pkw zuvor von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der durschnittliche Kaufinteressent verbinde die Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ mit einer bestimmten Vorstellung über die Anzahl der Nutzer und die Einsatzbedingungen. Bei einem Mietwagen sei davon auszugehen, dass der Wagen auf unterschiedlichste Art und Weise und mit schwankender Sorgfalt bewegt worden sei, was Einfluss auf den Zustand des Pkw und somit dessen Preis insgesamt habe.

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