OLG Hamm: Werbung für Umschulung (Kraftfahrer) ist keine Fahrschulwerbung

veröffentlicht am 19. September 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-4 U 40/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamm hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umschulungswerbung für u.a. Berufskraftfahrer nicht mit Werbung für eine Fahrschule gleichzusetzen ist. Für letztere wäre eine besondere Erlaubnis notwendig, die vorliegend aber nicht erforderlich gewesen sei. Der werbende Bildungsträger habe darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten würden. Da die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht als eigene Leistung ausgegeben werde, liege kein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor.

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