OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie bei eBay ist unzulässig, wenn dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht in der Artikelbeschreibung mitgeteilt werden

veröffentlicht am 24. Mai 2013

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az. 4 U 182/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 S. 2 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay unzulässig ist, wenn die Informationspflichten des § 477 BGB nicht erfüllt werden. Danach habe der Anbieter der Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Da bei eBay ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des höchsten Gebots bzw. mit Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Taste zustande komme, müssten diese Informationen bereits in der Artikelbeschreibung erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. September 2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Parteien vertreiben im Internet Haushaltsgeräte, u. a. Staubsauger. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Abmahnkosten.

Am 04.06.2012 bot die Beklagte auf der Internetplattform eBay unter der Angebotsnummer 150803708616 einen Bodenstaubsauger „Dyson Ball DC37 Origin“ zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen“ an. Diesem Angebot waren fünf Bilder gleicher Größe beigefügt. Sobald ein Internetnutzer den Cursor auf eines der Bilder führte, erschien das betreffende Bild vergrößert. Das dritte Bild in der Reihe zeigte die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“. Wegen der Einzelheiten der Darstellung des Angebots wird auf die Anlage FN1 zur Klageschrift vom 14.06.2012, Bl. 18 ff. d. A., verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2012 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Sie monierte dabei, dass die Garantieerklärung nicht alle nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Angaben enthalte, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.06.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zugleich verlangte sie von der Beklagten Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 812,40 €, wobei sie der Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 15.000,00 € und eine 1,4-fache Geschäftsgebühr sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 € zugrunde legte.

Die Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2012 eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat behauptet, der Hinweis auf die Garantie sei „optisch herausgestellt“. Sie hat die Ansicht vertreten, die Werbung beinhalte eine Garantieerklärung im Sinne von § 477 Abs. 1 BGB. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 477 Abs. 1 BGB vor, weil die von § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben – unstreitig – nahezu vollständig fehlten. Zudem werde der Verbraucher darüber in die Irre geführt, dass die Garantie tatsächlich nicht von der Beklagten gegeben werde, sondern es sich um eine Herstellergarantie handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 812,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe lediglich mit einer Garantie geworben und eine solche nicht erklärt. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe sich lediglich auf die Bewerbung einer Garantie bezogen. Aus dem eBay-Angebot ergebe sich nicht, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Kaufvertrags zugleich in bindender Weise eine Garantie übernehmen wolle. Bei der beworbenen Garantie handele es sich um eine solche des Herstellers, so dass in dem eBay-Angebot der Beklagten nur ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einer Werbung für eine Garantie des Herstellers liege. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10 -) stelle der Hinweis auf eine Garantie keine Garantieerklärung, sondern lediglich eine Garantiewerbung dar, so dass es nicht erforderlich sei, den Verbraucher gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB zu informieren. Die Abmahnung sei demnach unberechtigt. Ferner seien die Abmahnkosten der Höhe nach übersetzt. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert sei zu hoch bemessen. Es sei auch nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Betrages von 755,80 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € verlangen. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Der Klägerin habe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden. Das Angebot der Beklagten stelle sich mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ als Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB als Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) dar. Den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anforderungen an den Inhalt einer Garantieerklärung werde die von der Beklagten angekündigte Garantie nicht gerecht. Lediglich die Dauer der Garantie werde mitgeteilt. Dem Angebot könne insbesondere nicht entnommen werden, ob es sich dabei um eine eigene Garantie des Anbieters oder um eine solche des Herstellers handeln solle. Die Ankündigung „5 Jahre Garantie“ sei als Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB zu sehen. Sie beschränke sich nicht nur auf eine bloße Werbung mit einer Garantie, sondern beziehe sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet. Im Gegensatz zu anderen Angeboten im Internet, die sich im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum darstellten, handele es sich bei der Einstellung von Waren auf der eBay-Webseite um ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses lediglich noch durch Bestätigen der „Sofort-kaufen“-Funktion annehmen könne. Wie sich unter den gegebenen Umständen bei einem verbindlichen Angebot zum Kauf gleichzeitig nur eine unverbindliche Garantiewerbung ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Urteil des BGH (GRUR 2012, 730) sei widersprüchlich, weil dort ein eBay-Angebot zugrunde gelegen habe, der BGH aber von einer Werbung ausgegangen sei, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordere (invitatio ad offerendum) und die dabei eine Garantie ankündige, ohne diese bereits verbindlich zu versprechen. Der Streit der Parteien, ob die Angabe „5 Jahre Garantie“ als optisch besonders herausgestellt anzusehen sei oder nicht, könne dahinstehen. Jedenfalls sei diese Angabe im Angebot vorhanden und wahrnehmbar, was ausreichend sei.

Die Klägerin könne von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten Erstattung in Höhe von insgesamt 755,80 € verlangen. Der Gegenstandswert von 15.000,00 € für die Abmahnung entspreche den üblichen Wertfestsetzungen des OLG Hamm. Die Geschäftsgebühr sei hingegen auf den 1,3-fachen Satz zu kürzen. Gründe, diese Regelgebühr auf den 1,4-fachen Satz zu erhöhen, seien nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Das Landgericht habe verkannt, dass die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung unberechtigt gewesen sei, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten unbegründet sei. Der vorliegende Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 15.12.2011 (I ZR 174/10) zugrunde gelegen und der sich ebenfalls auf ein eBay-Angebot bezogen habe. Obwohl der BGH entschieden habe, dass die in einem eBay-Angebot enthaltene Angabe „2 Jahre Garantie“ lediglich eine Werbung und keine Garantieerklärung darstelle, habe das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit die Angabe „5 Jahre Garantie“ als Garantieerklärung angesehen. Zu Unrecht habe es das Urteil des BGH als widersprüchlich bezeichnet.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe. Die streitgegenständliche Abmahnung war berechtigt. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestand.

1.
Die Klägerin war gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zum Ausspruch der Abmahnung legitimiert. Denn die Parteien sind Mitbewerber. Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis, an das im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker), liegt vor. Die Parteien sind unstreitig über das Internet auf demselben räumlichen und mit der Veräußerung von Haushaltsgeräten auch auf demselben sachlichen Markt tätig.

2.
Das streitgegenständliche Verkaufsangebot der Beklagten stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne der §§ 8 Abs. 1; 3 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn die in Rede stehenden Angaben dienen der Absatzförderung der Waren des eigenen Unternehmens der Beklagten. Dies gilt vor allem für den Hinweis „5 Jahre Garantie“. Gerade die Gewährung einer Garantie ist geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes zu erhöhen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).

3.
Das mit der Abmahnung gerügte Verhalten der Beklagten war unlauter i. S. d. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hinsichtlich der Angabe der Beklagten zu einer fünfjährigen Garantie liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Diese Norm hat europarechtlichen Bezug. Sie dient in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG v. 25.05.1999 in das deutsche Recht dem Schutz der Verbraucher und ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).

a)
Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten.

Nach § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB muss die Erklärung ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Angabe bezüglich der Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot wird dem Verbraucher lediglich die Dauer der Garantie mitgeteilt. Die sich aus § 477 Abs. 1 S. 2 BGB weiter ergebenden Pflichtangaben sind unstreitig nicht erwähnt worden. Insbesondere wird aus dem Angebot noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.

b)
Die Angabe „5 Jahre Garantie“ ist als Garantieerklärung i. S. d. § 477 Abs. 1 BGB zu werten. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne dieser Vorschrift fallen (nur) Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638).

Hier beschränkt sich die Angabe nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet auf der Verkaufsplattform eBay. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das Urteil des BGH GRUR 2011, 638 – nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann (vgl. BGH NJW 2005, 53; OLG Hamburg MMR 2010, 400; OLG Köln MMR 2007, 713, Senat, Urteil vom 22.11.2011 – 4 U 98/11 -; s. auch Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 5 UWG Rn. 7.143: „Irreführend ist es, wenn ein Anbieter bei eBay unter der Option „sofort kaufen“ eine Ware anbietet und damit dem Verkehr signalisiert, dass es sich um ein bindendes Angebot handelt, obwohl seine AGB deutlich machen, dass sein Angebot nicht bindend sein soll (OLG Hamburg MMR 2008, 44, 45 = CR 2008, 116)“).

Dass es sich hier um ein bindendes Verkaufsangebot der Beklagten handelte, folgt auch aus den AGB des Anbieters der Internetplattform eBay. So lautet § 11 Nr. 1 der AGB:

„Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat Sofort-Kaufen ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegebenen Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt.“

Die Frage, welche Bedeutung dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren im vorliegenden Angebot zukommt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu beantworten. Die angesprochenen Verbraucher sehen in der beworbenen Garantie einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Die Beklagte bietet hier aus ihrer Sicht das Gerät mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Die Garantie ist somit ein besonderes Marketinginstrument (Senat, Urteil vom 05.04.2011 – 4 U 221/10 -). Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Demnach ist hier auch vom Vorliegen einer Garantieerklärung und nicht lediglich von einer diesbezüglichen Werbung auszugehen.

c)
Die Angabe „5 Jahre Garantie“, die Bestandteil des vorliegenden Verkaufsangebots ist, betrifft unstreitig eine sog. Herstellergarantie. Auch auf eine solche Garantie ist § 477 BGB anwendbar (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 477 BGB, Rn. 3).

Das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH im Verfahren I ZR 174/10 (GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles. Zwar hat der BGH im dort zu entscheidenden Fall, der ebenfalls ein Verkaufsangebot bei eBay betraf, das Vorliegen einer Garantieerklärung verneint, weil eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen sei (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 – Werbung mit Garantie, m. w. N.). Der BGH hat weiter ausgeführt, es sei weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die dortige Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen habe.

Im vorliegenden Fall kann indes festgestellt werden, dass in vertragsmäßig bindender Weise eine Garantieerklärung abgegeben worden ist, zumal es sich nicht nur um eine Werbung, sondern – wie ausgeführt – um ein bindendes Angebot handelte.

4.
Es liegt kein Bagatellfall i. S. des § 3 Abs. 1 UWG vor, weil § 477 BGB eine wesentliche Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher statuiert (vgl. Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 3 UWG, Rn. 149). Wer die Garantiewerbung als ein besonderes Marketinginstrument einsetzt, muss auch umfassend über die beworbene Garantie informieren, um die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Tut er das nicht, beeinträchtigt er spürbar die Interessen des Verbrauchers, der gerade zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle erforderlichen Informationen verfügen muss, um den Wert der Garantie und damit des Angebotes beurteilen zu können. Durch Unklarheiten in Zusammenhang mit der Garantiewerbung kann es daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zu Lasten von Mitbewerbern geben, die die Bedingungen klarstellen oder um der Klarheit willen auf solche Werbung mit Herstellergarantien verzichten (Senat, Urteil vom 05.04.2011 – 4 U 221/10).

5.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Diese Vermutung ist erst mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten widerlegt worden.

6.
Die Abmahnung war entsprechend ihrer wettbewerbsrechtlichen Aufgabe auch erforderlich, um der Beklagten einen Weg zu weisen, die Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 354). Sie hat dazu geführt, dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat und damit für die Zukunft die Wiederholungsgefahr entfiel. Damit ist ein Rechtsstreit bzgl. der geforderten Unterlassung vermieden worden.

7.
Die Klägerin kann nach alledem Erstattung der Rechtsanwaltskosten iHv. 755,80 € verlangen.

a)
Der Zahlungsanspruch besteht ungeachtet dessen, ob die Klägerin die Kosten bereits bezahlt hat. Der Abmahnende kann in Verbindung mit einem Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG unmittelbar Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten verlangen, wenn der Abgemahnte mit der Freistellung in Verzug gerät oder diese endgültig ablehnt. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch nach §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch um, der anstatt auf Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB nach § 250 S. 1 BGB auf Geldersatz gerichtet ist (Senat, Urteil vom 23.10.2012 – 4 U 134/12 -; Urteil vom 17.01.2013 – 4 U 147/12 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte ist von der Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2012 unter Fristsetzung zum 20.06.2012 aufgefordert worden, die für die Abmahnung entstandenen Kosten an ihre Rechtsanwälte zu zahlen. Zwar hat die Klägerin nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.06.2012 aber die „Erstattung“ der geltend gemachten Kosten abgelehnt. Das ist dahin zu verstehen, dass sie auch eine Freistellung verweigert hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs in Frage gestellt hat.

b)
Die geltend gemachten Kosten sind auch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe von 755,80 € erstattungsfähig.

Die Höhe des Gegenstandswerts von 15.000,00 € ist angemessen und wird mit der Berufung auch nicht beanstandet. Gleiches gilt für den Gebührensatz von 1,3, den das Landgericht zugrunde gelegt hat.

c)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Insbesondere ist eine Revisionszulassung auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des BGH im Verfahren I ZR 174/10 (GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät) veranlasst. Anders als im dort zu entscheidenden Fall ist hier – wie ausgeführt – festzustellen, dass in vertragsmäßig bindender Weise eine Garantieerklärung abgegeben worden ist.

Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 543 ZPO Rn. 11 ff.).

Vorinstanz:
LG Bochum, Az. 17 O 80/12

I