OLG Hamm: Werbung mit „Neueröffnung“ ist nur nach vorheriger Schließung möglich

veröffentlicht am 18. Mai 2017

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 183/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; Art. 6 Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit „Neueröffnung“ nach Umbau und Erweiterung irreführend ist, wenn das Möbelhaus zuvor nicht für eine längere Zeitspanne geschlossen war. Es liege darin eine falsche Angabe über den Anlass des Verkaufs. Auch der Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ stelle nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gegeben habe. Der Begriff „Neueröffnung“ übe auf Verbraucher eine erhebliche Anlockwirkung aus und könne den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Daher müsse der Begriff äußerst sorgfältig den Tatsachen entsprechend gebraucht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung mit Neueröffnung).


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