OLG Hamm: Werkstatt darf mit dem Begriff „TÜV“ werben

veröffentlicht am 15. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 76/09
§§ 339, 421 BGB

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit dem Begriff „TÜV“ zulässig ist, wenn sie die Hauptuntersuchung tatsächlich durch Prüfingenieure des TÜV erbringen lässt. In einer Zeitungsanzeige vom 28.09.2007 hatte die Beklagte zu 1. u.a. mit den Worten „Unsere Leistungen: … TÜV + AU …“ geworben. Die Klägerin hatte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2007 abgemahnt. Die Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil das Monopol des TÜV für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bereits im Jahre 1989 gefallen sei. Mithin könne die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO auch nicht mehr ausschließlicht mit „TÜV“ umschrieben werden.

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