OLG Hamm: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angaben für Schlankheitskapseln

veröffentlicht am 16. März 2017

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az. 4 U 17/16
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 10 HCVO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Schlankheitskapseln mit „Schnell wie nie zur Wunschfigur“ oder „… der Zuckerzerstörer Gymnema Silvestre enthalten“ u.a. eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darstellt. Diese Angaben seien jedoch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) nicht ausdrücklich zugelassen und daher wettbewerbswidrig. Auch ein wissenschaftlicher Nachweis für die beworbenen Wirkungsweisen habe nicht vorgelegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung Schlankheitsmittel).


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