OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis „Frist beginnt frühestens ..“ verstößt nicht immer gegen Wettbewerbsrecht

veröffentlicht am 2. Dezember 2009

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09
§§ 312c Abs. 1, 355, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat gegen die Formulierung „Frist beginnt frühestens“ innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht auszusetzen, wenn der Fristbeginn von dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform abhängig gemacht wird. Der Senat hatte wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen sollte. Eine solche Belehrung hielt der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 U 206/07; Urteil vom 12.03.2009, Az. 4 U 225 / 08, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 16/09 und Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 58/09). Beim Verbraucher könne, so der Senat, in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginne. Dies sah vier Monate früher auch das AG Potsdam so (Link: AG Potsdam).

Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn der früheste Beginn der Rückgabefrist nicht an den Erhalt der Widerrufsbelehrung, sondern an den Warenerhalt anknüpfe. Damit werde klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen könne. Dem früheren Entscheidungen zu Grunde liegenden Irrtum könne der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. auch OLG Köln MMR, 2007, 713, 716). Auf das Urteil hingewiesen hat RA Max Keller.

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