OLG Hamm: Zahnarztpraxis ohne Übernachtung darf nicht mit „Praxisklinik“ werben

veröffentlicht am 26. März 2018

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. I-4 U 161/17
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben darf, wenn Patienten nicht die Möglichkeit zur Übernachtung (stationäre Behandlung) hätten. Es sei zwar zuzugeben, dass angesprochene Verbraucher bei einer Zahnarztpraxis nicht von einer klassischen Klinik ausgingen. Von einer solchen Praxisklinik werde aber zumindest mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen würden. Die Verbraucher gingen von erforderlichen Einrichtungen für eine – wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige – einstweilige stationäre Versorgung aus, und zwar auch über Nacht. Hierin liege eine Irreführung zu Lasten der Verbraucher und Wettbewerber, zumal wenn angesprochene Verbraucher im Einzelfall z.B. Komplikationen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung fürchteten und somit die „Praxisklinik“ zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und Zahnklinik als Alternative in Erwägung ziehen würden. Erstritten hat die Entscheidung die Wettbewerbszentrale.


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