OLG Hamm: Zu der Frage des Rechtsmissbrauchs einer Abmahnung und der Bagatellhaftigkeit des Rechtsverstoßes

veröffentlicht am 3. Juni 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamm hat in diesem Urteil am Rande über zwei Rechtsfragen entschieden, die nach Ansicht des entscheidenden Senats eigentlich „offen bleiben“ konnten, wohl in der Absicht, seine grundsätzliche Rechtsauffassung zu diesem und gleich gelagerten Fällen kundzutun. So ist das Oberlandesgericht wohl der Ansicht, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin vorliegt, wenn der Antragsteller in Hinblick auf die Ankündigung des Antragsgegners – das wettbewerbswidrige Verhalten sofort einstellen zu wollen – zunächst von gerichtlichen Schritten Abstand nimmt, dann aber später – ohne dass sich entsprechenden Verstöße der Antragstellerin wiederholen – doch das Eilverfahren durchführt.

Die Richter sahen auch einen nur bagatellhaften Verstoß „nach § 3 UWG alter und neuer Fassung“, da das streitgegenständliche Angebot überhaupt nur noch gezielt unter „Nur beendete Angebote“ hätte gefunden werden können und ein maßgeblicher Einfluss auf das Verbraucher- und Käuferverhalten, mit dem in erster Linie eine Kaufentscheidung verbunden sei, schwerlich hätte festgestellt werden können.

I