OLG Hamm: Zum Streitwert und zur Geschäftsgebühr eines sog. Abschlussschreibens

veröffentlicht am 22. Juli 2009

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 39/09
§ 12 UWG

Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung zur Höhe der Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben und dem insoweit anzusetzenden Streitwert ausgeführt. Die Beklagte hatte an Kunden der Klägerin ein Schreiben gerichtet und der Klägerin unter Berufung auf ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht ihr Vertriebsrecht in Bezug auf sog. Stufenlagerungswürfel und Venenkissen streitig gemacht. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin im Verfügungsverfahren (LG Bielefeld 17 O 127/08) und im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung diverser hierin enthaltener Behauptungen u.a. in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt und den Beklagten gemäß Ziff. 5 des Tenors verurteilt, an die Klägerin die Kosten für das zugrunde liegende Abmahnschreiben und für das Abschlussschreiben zu zahlen. Für das Abschlussschreiben, um das es nur noch in der Berufung geht, hatte die Klägerin eine 0,65-fache Geschäftsgebühr von 2.434,90 € verlangt.

Die Notwendigkeit des Abschlussschreibens im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche ergebe sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, das ansonsten von Seiten des Beklagten auch nicht mehr angefochten worden sei. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben, so der Senat, sei zutreffend. Dabei sei auszugehen vom vollen Verfahrensstreitwert (des Hauptsacheverfahrens) und nicht nur vom reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens (vgl. Senat Urt. v. 03.05.2007, Az. 4 U 1/07).

I