OLG Hamm: Zur Reichweite einer Unterlassungserklärung – Beschränkung auf bestimmte Produkte

veröffentlicht am 26. Januar 2011

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10
§§
339 Satz 1, 133, 157 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Verstoß hinsichtlich eines bestimmten Produkts beschränkt wurde, bei ähnlichen Verstößen hinsichtlich anderer Produkte keine Vertragsstrafe auslöst. Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Erotikhandel. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die Preisangabenordnung (fehlende Füllmengenangabe, fehlende Grundpreisangabe), bezogen auf das Produkt „Gleitmittel B-H“ abgegeben. Als die Klägerin feststellte, dass hinsichtlich anderer Produkte die selben Angaben fehlten, machte sie eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und bekam vom OLG Recht: Die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergebe, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei und keine kerngleichen Handlungen erfassen solle. Die Beklagte habe bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung gehe. Sie habe zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, „die nach Füllmenge“ verkauft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien sind Mitbewerber im Online-Erotikhandel und streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte mit den Angeboten eines Gleitmittels „X P C“ und eines Enthaarungsmittels „C1“ über ihre Internetplattform jeweils gegen eine am 5. Februar 2009 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat.

Die Klägerin hatte nach einem behaupteten Verstoß der Beklagten gegen die § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 2 PAngV im Zusammenhang mit einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung vorformuliert, wonach es die Beklagte, bei Meidung einer Vertragsstrafe von jeweils 5.100,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nachfolgend unter 1. bis 2. aufgeführten Handlungen unterlassen sollte,

1. Ware, die nach Füllmenge verkauft wird, ohne Angabe des Grundpreises anzubeiten, und bei solchen Waren auch die Füllmenge nicht mitzuteilen, wie im Fall des Produktes „B H“ auf der Seite „Internetadresse“ geschehen;

2. bei Waren, die nach Füllmenge verkauft werden, dem Verbraucher die Füllmenge nicht mitzuteilen, wie im Fall des Produktes „B H“ auf der Seite „Internetadresse“ geschehen.

Die Beklagte sah in ihrem Verhalten zwar keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß, verpflichtete sich mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 5. Februar 2009 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch verbindlich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung in ihrem Internetshop zu unterlassen,

für das Gleitmittel „B-H“, Artikel-Nummer: ####1 und ####2 gegenüber Verbrauchern die Füllmenge nicht anzugeben und/oder hierzu den Grundpreis nach PreisAngV anzubieten.

Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 6. Februar 2009 ausdrücklich an.

Im Juni 2009 bot die Beklagte die Produkte „X P C“ und „C1“ auf ihrer Internetplattform an. Beim erstgenannten Produkt fehlte die Angabe der Füllmenge und des Grundpreises, beim zweiten Produkt fehlte bei einer angegebenen Grundmenge von 57g die Angabe eines bestimmten Grundpreises. Die Klägerin hat darin u.a. zwei kerngleiche Verstöße gegen die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag vom 5./6. Februar 2009 gesehen und zweimal die versprochene Vertragsstrafe von 5.100,- Euro begehrt.

Die Beklagte hat gemeint, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt worden, da sie die Unterlassungsverpflichtung bewusst auf das Angebot des Gleitmittels „B H“ beschränkt habe. Diese Erklärung sei eng auszulegen. Außerdem läge allenfalls ein einfacher und nicht spürbarer Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Es hat ausgeführt, es fehle an einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 5. Februar 2009, weil die Klägerin nur eine reduzierte Erklärung abgegeben habe, die sich nur auf das Produkt „B H“ bezogen habe. Eine ausdehnende Anwendung der Kerntheorie komme für das vorliegende Vertragsstrafenversprechen nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag in Bezug auf die Auslegung des vertraglichen Unterlassungsversprechens. Sie meint, auch für das Vertragsstrafeversprechen müsse die auf gerichtliche Unterlassungstitel angewendete Kerntheorie Anwendung finden, weil solche Vertragsversprechen gerichtliche Verfahren ersetzen sollen. Daher dürfe der Gläubiger durch die Verpflichtung nicht schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt werden. Durch das Vertragsversprechen solle dem Gläubiger auf einfache Weise die Möglichkeit zur Erlangung von Schadensersatz verschafft werden. Eine enge Interpretation der Erklärung lasse die Kerntheorie leer laufen. Zwar habe die Beklagte den von der Klägerin vorgelegten Erklärungstext nicht übernommen, sondern eigenständig formuliert und dabei Bezug auf das damals streitgegenständliche Produkt genommen. Doch habe die Beklagte in ihrem Begleitschreiben nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nur in einem reduzierten Umfang verpflichten wolle. Das hätte sie allerdings tun müssen, um einer engen Auslegung des Unterlassungstenors entgegenzuwirken.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Bielefeld vom 19.05.2010, zugestellt am 25.05.2010, Aktenzeichen 16 O 28/10), wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.200,- EUR zzgl. 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, dass die enge Auslegung der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung durch den die Erklärung begleitenden Schriftsatz sowie die Neuformulierung erkennbar eng gewollt war. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die enge Fassung des Versprechens zurückzuweisen, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen und sich damit auf die enge Fassung eingelassen.

B.

I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der vertragliche Unterlassungsanspruch aus den Erklärungen vom 5./6.2.2009 in Verbindung mit § 339 Satz 1 BGB besteht nicht, weil die Handlungen vom Juni 2009 nicht unter die im Februar eingegangene Verpflichtung fallen.

1.
Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133,157 BGB). Bei seiner Ermittlung sind Erklärungswortlaut, Art und Weise des Zustandekommens, Zweck der Vereinarung, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; GRUR 2001, 758, 760; GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2010, 167 – Unrichtige Aufsichtsbehörde; Senat, Urt. v. 31.8.2010 – 4 U 58/10, BeckRS 2010, 23629).

Ein vollständiger Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines gerichtlichen Unterlassungstitels gelten, kommt nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt (vgl. BGH GRUR 1992, 61, 62 – Preisvergleichsliste). Der erkennende Senat hat zwar in einem kürzlich entschiedenen Fall angenommen, dass unter eine vertragliche Unterlassungserklärung nicht nur identische, sondern auch abgewandelte, aber denselben Kern und damit das Charakteristische enthaltende Handlungsformen gefasst werden können (Senat, Urteil vom 30.4.2009 – 4 U 1/09). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass vertragliche Erklärungen und gerichtliche Unterlassungstitel vollständig gleichbehandelt werden. Auch wenn der vertragliche Unterlassungsanspruch wie ein gerichtlicher Titel den Zweck verfolgt, künftige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (BGH GRUR 1997, 931- Sekundenschnell), so kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages gleichwohl ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist (BGH aaO. S. 932). Das liegt bereits daran, dass derjenige, der privatautonom eine Unterlassungserklärung abgibt, die Möglichkeit hat, die Reichweite seiner persönlichen Verpflichtung selbst zu begrenzen. Der Erklärungsgegner hat demgegenüber seinerseits die Möglichkeit, die privatautonome Erklärung auch in reduzierter Form entweder zu akzeptieren oder aber seinen Anspruch, ggf. auch nur dessen überschießenden Gehalt, weiter zu verfolgen. Ist er im Zweifel darüber, welche Reichweite das Unterlassungsversprechen hat, so hat er die Möglichkeit, den Erklärenden hiernach zu befragen. Akzeptieren beide Parteien eine bestimmte Formulierung, so hat die vertragliche Vereinbarung insoweit auch Vergleichscharakter. Die Parteien haben es insoweit in der Hand, bewusst über das gesetzlich geschuldete Verhalten hinauszugehen, aber auch dahinter zurückzubleiben.

Der Senat ist auch im übrigen davon ausgegangen, dass eine Unterlassungserklärung kerngleiche Verstöße insbesondere nicht umfasst, wenn der Gläubiger eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt und die abgegebene Erklärung dann bewusst und deutlich hinter dem Verlagen zurückbleibt (Senat, Urt. v. 14.5.2009 – 4 U 192/08, MMR 2009, 749, Urt. v. 16.10.2007 – 4 U 91/07). Dann kann nämlich die erforderliche Auslegung ergeben, dass die Unterlassungsverpflichtung bewusst eng gehalten und nur auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt bleiben sollte (vgl. BGH GRUR 2010, 749 – Erinnerungswerbung im Internet Tz. 45).

2.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist dort zwar zu berücksichtigen, dass die beworbenen Produkte (Gleitcreme) zum Teil jedenfalls der Art nach ähnlich sind. Doch hat die Beklagte bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung ging. Sie hat zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Das war auch für die Klägerin erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte auch zum Ausdruck gebracht, dass sie die rechtliche Einschätzung der Klägerin nicht teilt. Sie hat daher die eigene Pflicht auch nur auf das Gleitmittel „B-H“ bezogen und dies in ihrer umformulierten Erklärung zum Ausdruck gebracht. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach besteht hier kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, „die nach Füllmenge“ verkauft werden. Die Beklagte hat schließlich in ihrem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fehlauszeichnung für ein Versehen hielt, also selbst von einem Einzelfall ausging. Die Klägerin hat ihrerseits die reduzierte Erklärung ohne nähere Nachfragen und ohne Einschränkungen, sondern vielmehr „ausdrücklich“ angenommen. Daher besteht für eine erweiternde Auslegung kein Raum.

Bei dem Produkt „C T T1“ wird zudem zwischen den Parteien darüber gestritten, ob das Produkt überhaupt unter die PAngVO fällt. Schon vor diesem Hintergrund ist die Begrenzung des Unterlassungsversprechens nachvollziehbar.

Aus der Formulierung des Unterlassungsversprechens lässt sich daher nicht folgern, dass sich die Beklagte in dem Maße unterwerfen wollte und unterworfen hat, wie es die Klägerin vorträgt. Das Landgericht hat in vertretbarer Weise den Unterlassungsvertrag eng auslegt. Ein Rechtsfehler liegt daher nicht vor.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

III.
Eine Zulassung der Revision war nicht angezeigt, weil nur um die Auslegung einer konkreten Vertragsformulierung im Einzelfall gestritten wird. Weder die grundsätzliche Reichweite der Kerntheorie noch die Grundsätze der Auslegung von Unterlassungsverträgen sind hierfür neu zu bemessen. Von keinem dieser Grundsätze wird vorliegend abgewichen (vgl. auch Senat, Urteil v. 16.10.2007 – 4 U 91/07).

Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 16 O 28/10

I