OLG Hamm: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung nicht anonymisierter Urteile

veröffentlicht am 28. August 2015

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Az. 4 U 154/07
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein Urteil über einen Mitbewerber in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Unterlegene Verbraucher planmäßig in die Irre geführt habe, obwohl es sich um ein Urteil für einen Einzelfall handelt. Durch die Veröffentlichung im Internet werde der Mitbewerber in unzulässiger Weise in ein negatives Licht gerückt und dadurch herabgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21. August 2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten der Berufung, davon 60 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten, wobei die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit Druckerzubehör und Tintenpatronen handeln, Ansprüche wegen der ungeschwärzten Veröffentlichung zweier Urteile, nämlich aus den Verfahren LG Bielefeld 17 O 162 (Urteil vom 03.02.2006) und 17 O 11/06 (Urteil vom 25.03.2006) geltend. Die Klägerin wurde in diesen Verfahren erfolgreich u.a. auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, legte die beiden rechtskräftigen Urteile auf ihrem Server ab und ermöglichte dem Beklagten zu 1), der im Internet ein Testmagazin für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien herausgibt, und weiteren ausgesuchten Redaktionen von Fachzeitschriften die Verlinkung der Urteile und damit die Veröffentlichung. Der Beklagte zu 1) berichtete am 07.08.2006 hierüber unter „News: Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern“ und setzte dabei einen Link auf die beiden ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Urteile, wie folgt:

„Die X GmbH gewinnt zwei Wettbewerbsprozesse gegen die C GmbH, die auch gegen Druckerchannel gerichtlich vorgehen wollte (…)

Im 1. Prozess (Aktenzeichen 17 O 162/05) wurde als erwiesen festgestellt, dass die C GmbH zu unrecht seine Produkte mit einer TÜV-Zertifizierung beworben hat, die in dieser Form nie existierte. Lediglich ein einziges Produkt hatte eine EMV-Konformitätsbescheinigung. Es wurde eine vom TÜV geprüfte Qualität suggeriert, die so nie vorhanden war. Der Verbraucher wurde hier vorsätzlich getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Im 2. Prozess (Aktenzeichen 17 O 11/06) wurde festgestellt, dass die C GmbH zu unrecht eine Testsiegerwerbung der Zeitschrift C´t zu Werbezwecken benutzt hat. Auch hier wurde dem Verbraucher fälschlicherweise eine Qualität offeriert, die er dann bei der Lieferung gar nicht erhielt.

Die X GmbH hat sich gegen diese unlauteren Werbepraktiken zur Wehr gesetzt. Die Urteile können Sie hier einsehen:

Urteil zur TÜV-Siegel-Werbung (Aktenzeichen 17 O 162/05: Urteil-Tuevsiegel.pdf
Urteil zur C´t-Sieger-Werbung (Aktenzeichen 17 O 11/06): Urteil-ct-testsieger.pdf“

Ab da standen die Urteile für einen begrenzten Zeitraum im Internet allgemein zur Verfügung. Die Klägerin forderte die Beklagten jeweils unter dem 18.08.2006 zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz auf. Der Beklagte zu 1) entfernte den Link. Der Beklagte zu 1) einerseits und die Beklagten zu 2) und 3) andererseits gaben unter dem 21.08. und 22.08.2006 – unter Aufrechterhaltung ihrer gegenteiligen Standpunkte bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – strafbewehrte Unterlassungserklärungen, indes im Wesentlichen ohne die geforderten weiteren Anspruchsinhalte, ab, wobei Streit darüber bestand, ob sich neben dem Beklagten zu 3) auch die Beklagte zu 2 unterworfen hatte.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Veröffentlichung der Urteile in nicht anonymisierter Form und die Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 2) und zu 3) wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, wegen Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG und wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach § 4 Nr. 3 UWG auf Auskunft, Veröffentlichung des Urteils aus diesem Verfahren und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere auch der dortigen Antragsfassungen, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 9) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben, wie folgt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die in der Unterlassungserklärung vom 22.08.1006 beschriebene Handlung – die Urteile des LG Bielefeld Aktenzeichen 17 O 11/06 und Aktenzeichen 17 O 162/05 zu veröffentlichen und/oder Dritten zum Download zur Verfügung zu stellen, und/oder Teile aus dem Urteil zu veröffentlichen, oder Dritten zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht jegliche Hinweise auf C GmbH und/oder Herrn H geschwärzt sind, insbesondere auch zu Zwecken des Wettbewerbs – Auskunft dahin zu erteilen, wem (über den Beklagten zu 1) hinaus) ein Link zum Herunterladen der in der Unterlassungserklärung bezeichneten Urteile mitgeteilt worden ist.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägern 419,90 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 419,90 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus Handlungen entstanden sind, wie sie in Ziffer 1) des Urteilstenors näher beschrieben sind.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu 2), handelnd durch den Beklagten zu 3), gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG verstoßen habe, weil sie die streitgegenständlichen Urteile ungeschwärzt, in nicht anonymisierter Form, dem Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt habe und dadurch einen Tatbeitrag dazu geleistet habe, dass die Urteile später durch die News des Beklagten zu1) mit dem Link auf die beiden Urteile der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden hätten. Der Hinweis auf die Verurteilung eines Mitbewerbers wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, beispielsweise in Form irreführender Werbung, stelle eine Herabsetzung und Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers dar. An der Weitergabe der Urteile in nicht anonymisierter Form habe kein schützenswertes Interesse bestanden. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gingen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an. Missstände, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berührten, so etwa bei „schwindelhafter Werbung“, seien insoweit nicht betroffen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bestehe indes kein Unterlassungsanspruch mehr, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr ausgeräumt sei durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 22.08.2006. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) habe sodann ebenfalls teilweise Erfolg. Auch diesem sei ein Verstoß gegen §§ 3; 4 Nr. 7 UWG anzulasten, da seinerseits ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, nämlich zugunsten der Beklagten zu 2), anzunehmen sei. Entscheidend dafür sei, dass der Beklagte zu 1) im begleitenden „News-Beitrag“ nicht nur – neben der deutlichen Herabsetzung der Klägerin insbesondere durch den Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung – die Beklagte zu 2) als deren obsiegenden Prozessgegner erwähnt, sondern darüber hinaus einen aktiven Link auf die Angebotsseite der Beklagten zu 2) gesetzt habe, wodurch der Beklagte zu 1) über seine publizistische Aufgabe hinausgegangen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung und der einzelnen Ansprüche wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 9 – 16) verwiesen.

Die Beklagten greifen das Urteil mit den von ihnen eingelegten Berufungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags an.

Die Beklagten zu 2) und 3) wehren sich gegen ihre Verurteilung, weil sie nach ihrer Auffassung lediglich zutreffende Informationen an die Presse weitergeleitet hätten, welche dann in zulässiger Weise hätte verwertet werden dürfen. Insbesondere fehle im Urteil des Landgerichts auch jegliche Feststellung dazu, dass und weshalb sie damit hätten rechnen müssen, dass ihre Informationen in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Form in der Presse erscheinen würden. Ihre Verurteilung sei zudem deshalb unrichtig, weil die Verbraucherinteressen besonders berührende Werbungen vorgelegen hätten und eine Aufklärung der betroffenen Verbraucherkreise hier nur dadurch habe wirksam erfolgen können, dass auch die namentliche Nennung des Unternehmens erfolge, von dem sie zuvor mittels TÜV-Prüfzeichen und Testberichten in die Irre geführt worden seien. Es habe ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit an den rechtskräftig festgestellten Tatsachen bestanden. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung erweise sich insofern als unzutreffend. Im Übrigen gingen auch die Verurteilungen zum Schadensersatz und zur Abmahnkostenerstattung zu weit.

Der Beklagte zu 1) hält die gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht für gerechtfertigt, weil sein Verhalten nicht rechtswidrig gewesen sei. Er habe mit seinem Kurzbeitrag lediglich wahre Tatsachen im Sinne des Presserechts wiedergegeben. Die verwendeten Formulierungen stellten keine Herabsetzung der Klägerin dar, sondern gäben nur mit anderen zulässigen Worten den Inhalt der zitierten, rechtskräftigen Gerichtsprozesse wieder. Die Klägerin habe unter Abwägung der wechselseitig bestehenden Interessen genannt werden dürfen. Es gebe ein berechtigtes Informationsinteresse sowohl der Verbraucher als auch der anderen Wettbewerber dahingehend, zu wissen, welche Marktbeteiligten hier Verfahren mit welchem Ausgang gegeneinander führen. Die Veröffentlichung und Verlinkung zu Seite der Beklagten zu 2) stelle insbesondere keine Förderung des Wettbewerbs zugunsten letzterer dar. Außerdem lasse die erstinstanzliche Entscheidung eine Auseinandersetzung mit dem aggressiven, unlauteren und rechtswidrigen eigenen Verhalten der Klägerin in bestimmten anderen vorgetragenen Zusammenhängen vermissen. Es sei eine übliche und wichtige Funktion der Presseorgane, die Verbraucher aufzuklären über entsprechende Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Verhaltenweisen bestimmter Marktteilnehmer. Es sei gängige Praxis der Testzeitschriften, zeitnah über den Ausgang von Gerichtsverfahren, auch unter Namensnennung, zu berichten.

Die Beklagten beantragten,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, soweit sie jeweils verurteilt worden sind, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie meint hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3), dass keine Missstände vorgelegen hätten, die das Allgemeininteresse schwerwiegend berührten und die ausnahmsweise die ungeschwärzte Veröffentlichung rechtfertigen würden. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten erst die Verlinkung auf die Urteile möglich gemacht und damit eine maßgebliche Ursache für die Störung gesetzt. Der Beklagte zu 1) habe wie vom Landgericht zutreffend angenommen durchaus den fremden Wettbewerb der Beklagten zu 2) fördern wollen, wegen der Verlinkung im redaktionellen Teil den Trennungsgrundsatz nicht beachtet und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein etwaiges Informationsinteresse der Allgemeinheit könne im Übrigen auch dadurch befriedigt werden, dass eine anonymisierte Veröffentlichung der Urteile erfolge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet.

Die Klägerin kann von ihnen – über die Unterlassungsverpflichtungen hinaus, die Gegenstand der Unterwerfungserklärungen vom 21.08. und 22.08.2006 sind – die titulierten Auskünfte, die Erstattung ihrer Abmahnkosten und, wie festgestellt, Ersatz der ihr entstandenen Schäden verlangen.

I.
Die Klage ist zulässig.

Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche wegen einer getrennten Inanspruchnahme der mehreren Beklagten – in den Verfahren LG Bielefeld 15 O 52/07 = Senat 4 O 132/07 (Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin), 15 O 51/07 (aktueller Rechtsstreit) und LG Freiburg 10 O 36/07 (s. Urteil vom 27.07.2007) ist zunächst mit dem Landgericht aus den zutreffenden Gründen des Urteils (S. 10) zu verneinen. Dies wird auch in den Berufungsbegründungen nicht mehr thematisiert.

Ebenso wenig fehlt, worauf zu Recht ebenfalls nicht mehr eingegangen wird, das Rechtsschutzinteresse wegen einer zu späten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche.

Die Feststellungsklage – in Bezug auf den Ausspruch zu Ziff. 4 – ist gemäß § 256 I ZPO zulässig. Soweit die Beklagten rügen, die Klägerin hätte sogleich Leistungsklage erheben können und müssen, ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin eine Unkenntnis hinsichtlich der Forderungshöhe solange noch besteht, als nicht auch der weitere Umkreis der Verbreitung der „ungeschwärzten“ Urteile mitgeteilt ist. Die Erhebung einer Leistungsklage kommt insofern erst nach entsprechender Auskunftserteilung in Betracht.

II.
Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch als Grundlage für die hier noch streitgegenständlichen Folgeansprüche ergibt sich, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 7 UWG. Die Parteien sind – anders als in der Parallelsache 4 U 132/07, in der es um die Ansprüche der klägerischen Prozessbevollmächtigten insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ging – Mitbewerber, so dass nunmehr – insoweit abweichend – die Regelungen des UWG Anwendung finden.

1.
Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Das hat die Beklagte zu 2), handelnd durch den Beklagten zu 3), durch die Mitteilung und Weitergabe der ungeschwärzten Urteile in Form einer Herabsetzung getan.

Herabsetzung bedeutet eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei muss die Handlung zunächst geeignet sein, die Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Kreise zu verringern. Ferner muss die Handlung die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, wobei auch das Informationsinteresse der Verbraucher und der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) zu berücksichtigen sind. Ob in einer Werbeaussage eine Herabsetzung von Mitbewerbern in diesem Sinne zu sehen ist, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt, Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2005, 609 – Sparberaterin II; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 7/12 f).

2.
Vorliegend liegt eine Herabsetzung der Klägerin insofern vor, als ihr mit der Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile explizit unlauteres Verhalten in Form irreführender Bewerbungen und vorsätzliche Täuschungen vorgeworfen wurden, wobei dies über das Internet auch einer breiten Öffentlichkeit gegenüber publik gemacht wurde. Die beiden Urteile in den Verfahren LG Bielefeld 17 O 162/05 und 17 O 11/06 waren nach den ihnen innewohnenden Sachverhalten und Feststellungen, die der Klägerin entsprechend wiederholte Wettbewerbsverfehlungen attestierten, geeignet, diese insbesondere auch in den Augen der Verbraucher und ihrer Kunden mit einer betrügerischen Komponente in ein überaus negatives Licht zu rücken. Eine Rechtfertigung hierfür im wettbewerblichen Bereich bestand nicht. Die Schwelle einer unzulässigen Persönlichkeitsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht Maßstab gebend. Die Art und Weise der Veröffentlichung der beiden hier in Rede stehenden Urteile im Wege der von den Beklagten zu 2) und 3) hergestellten Verlinkungen war von keinem berechtigten Interesse getragen, wie es in diesem Konkurrentenverhältnis erforderlich wäre, zumal einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne die mit der namentlichen Nennung der Klägerin verbundene Anprangerung hätte Genüge getan werden können.

Nicht allein entscheidend im Sinne der Beklagten zu 2) und 3) ist dabei, dass es sich um die Verbreitung wahrer Tatsachen handelte. Auch der Hinweis etwa auf vom Mitbewerber begangene Straftaten, Wettbewerbsverstöße oder Vertragsverletzungen kann je nach Informationsinteresse der Marktteilnehmer und den Umständen des Einzelfalls zu- / oder unzulässig sein (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1184 – Pressehaftung; Piper/Ohly, a.a.O. Rn. 7/17 m.w.N.). Maßgebend ist unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) eine Abwägung dahin, ob hier in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Mitbewerbers, also der Klägerin, beeinträchtigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran hat, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gehen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an (BGH GRUR 1968, 645, 647 – Pelzversand; OLG Koblenz WRP 1989, 43; OLG Karlsruhe WRP 1989, 40; Omsels, in: Harte/Henning/Omsels, § 4 Rn. 21). Es mag zwar zutreffen, dass die Irreführungstatbestände, die Gegenstand der veröffentlichten Urteile waren (Werbung mit nicht bestehenden, vom TÜV-Rheinland ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und eine unzutreffende Werbung mit „Testsieger Qualität im Computermagazin ct“) Vorgänge beinhalten, die nicht nur das wettbewerbliche Verhältnis der Mitbewerber betreffen, sondern gleichzeitig auch die Verbraucher, weil diese den in Rede stehenden liegenden Täuschungen letztlich unterliegen oder unterliegen könnten. Indes handelte es sich hierbei keineswegs um allgemein interessierende Geschäftsmethoden, wie etwa bei einer „schwindelhaften Werbung“, oder wie vom BGH a.a.O. formuliert – um Missstände, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berühren und von denen ansonsten nur die Mitbewerber Kenntnis haben. Dass hier quasi von Seiten des Wettbewerbers eine Warnung an die Verbraucher vonnöten war, ist weder ersichtlich noch feststellbar, zumal die zugrunde liegenden Verstöße auch nicht gerade auf der Hand lagen. Das Landgericht musste in den beiden genannten Entscheidungen schon recht ausführlich begründen, warum eine Täuschung vorlag. Deshalb „schrie“ das Maß der Irreführung keineswegs nach einer Unterrichtung der Verbraucher. Solche „Standardfälle“ hatte der BGH ersichtlich nicht im Sinn, als er an eine Ausnahme des postulierten, oben skizzierten Grundsatzes dachte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Klägerin zuvor durch Ordnungsgeldbeschlüsse hinsichtlich der Testsiegerwerbung zur Einhaltung der vorherigen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Frankfurt a.M. (Anl. BK 3) angehalten werden musste, zumal nicht ersichtlich oder konkret zu befürchten war, dass die Beklagte zu 2) sich dann auch nach der Hauptsacheentscheidung noch uneinsichtig zeigen würde. Auch die anderen von den Beklagten vorgetragenen, nicht streitgegenständlichen Verstöße, die im Übrigen in der Verlinkung gar nicht zum Ausdruck kommen, begründen kein besonderes Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit. Insofern hat, anders als die Beklagten es meinen, hier kein ernsthaftes Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit an den rechtskräftig festgestellten Tatsachen bestanden.

3.
Der Beklagte zu 3) hat auch den nötigen Verursachungsbeitrag für den Verstoß geliefert, indem er nämlich die Verlinkung und damit die Veröffentlichung in der getroffenen Form angeboten und so ermöglicht hat, wobei er ohne weiteres auch damit rechnen musste, dass der Beklagte zu 1) eine derart übliche Verlinkung, wie dies lebensnah und gerichtsbekannt häufig in einer solchen Form geschieht, übernimmt, vor allem, weil die Verlinkung nur ungeschwärzt möglich war.

Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand der Abmahnung gegen die Beklagten zu 2) und 3) war, war von daher berechtigt.

4.
Die weiteren Einwendungen der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) zu den streitgegenständlichen Folgeansprüchen vermögen nicht durchzugreifen.

Der Feststellungstitel – zu Ziff. 4 – sieht eine Ersatzpflicht der Schäden vor, die der Klägerin durch die in Ziff. 1 näher beschriebenen Handlungen entstanden sind. Soweit der Klägerin hierdurch auch Vorteile entstanden wären, müssten diese im Rahmen der Differenzbetrachtung im Rahmen des Höhenverfahrens berücksichtigt werden.

Die Abmahnkosten sind in Bezug auf die Mehrheit der Beklagten getrennt voneinander entstanden.

III.
Die Berufung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Gegen diesen bestand ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung der ungeschwärzten Urteilsveröffentlichungen. Die vom Landgericht titulierten Folgeansprüche – auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz – sind auch unter den weiteren hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen begründet. Dem Beklagten zu 1) ist gleichfalls ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG anzulasten.

1.
Die Voraussetzung eines wettbewerblichen Handelns auch des Beklagten zu 1) ist gegeben.

Nach der Definition in § 2 I Nr. 1 UWG bedeutet eine „Wettbewerbshandlung“ im Sinne des Gesetzes jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Erfasst ist danach ausdrücklich – über die Irreführungsrichtlinie (Richtlinie 84/450/EWG des Rates v. 10.09.1984, ABl. EG Nr. L 250, S. 17; geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997, ABl. EG Nr. L, S18) hinaus – auch die Förderung eines fremden Wettbewerbs. Eine Absatzförderungshandlung ist dann anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug eines Unternehmens zu begünstigen, sich also irgendwie positiv auf den Marktauftritt oder die Marktposition dessen auszuwirken und dessen Absatz- oder Bezugschancen zu erhalten oder zu verbessern (BGH GRUR 1995, 270, 272 – Dubioses Geschäftsgebaren). Dass dies auf Kosten eines bestimmten Mitbewerbers geschieht, ist nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf das Vorliegen einer Gewinnabsicht an (Piper, a.a.O., § 2 Rn. 27 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit allein die objektive Zielsetzung. Anders als nach dem UWG a.F. (vgl. § 1, 3 a.F.) braucht dieses ausschließlich objektive Merkmal, um den Begriff der Wettbewerbshandlung auszufüllen, von einer subjektiven Wettbewerbsabsicht nicht (mehr) begleitet zu sein (Fezer, UWG, 2005, § 2 Rn. 27 ff.; 31 ff.; Piper, a.a.O., § 2 Rn. 20 f.). Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist – gerade auch im Hinblick auf die jüngsten europarechtlichen Vorgaben, (jedenfalls) nicht (mehr) erforderlich (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl. 2008, § 2 Rn. 26 m.w.N.). Seit dem 12. Dezember 2007 sind in Deutschland die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.06.2005, S. 22 = WRP 2005, 1555) zu beachten (Art 19 II der Richtlinie). Zwar beansprucht diese keine unmittelbare Geltung, doch ist nach europarechtlichen Grundsätzen ein Mitgliedsstaat, der eine Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen (EuGH EuZW 1994, 498 = NJW 1994, 2473 Tz. 26 – Faccini Dori; EuZW 2001, 61 Tz. 20 – Collino/Telecom Italie). Die Handlung muss danach bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geeignet und darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 28).

Insofern ist hier zwar zu konstatieren, dass nicht der Fall vorliegt, dass sich der Beklagte zu 1), der selbst nicht Mitwettbewerber auf dem Tintenpatronen- und Druckerzubehörmarkt ist, als Medienunternehmen einen Vorteil hat versprechen lassen. Auch ist nicht maßgeblich, dass die an der Klägerin geübte Kritik sich als „heftig“ darstellt, weil angegeben wird, diese habe vorsätzlich getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Umstände reichen noch nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der redaktionellen Darstellung und einer Absatzförderung zugunsten der Beklagten zu 2) herzustellen. Auch die Nennung dieser als Gegner der Klägerin fördert noch nicht in der nötigen Weise zugunsten der Beklagten zu 2) den fremden Absatz. Indes ist darüber hinaus die unstreitige Verlinkung – allein – auf die Angebotsseite der Beklagten zu 2) festzustellen, nämlich mit der ersten Unterstreichung hervorgehoben in der ersten Zeile des Berichts. Verlinkungen mögen im Rahmen solcher Berichte zwar möglich und grundsätzlich zulässig sein. Hier wird aber in einem redaktionellen Text schon zu Beginn auf die Angebote der Beklagten zu 2) hingewiesen. Diese Situation stellt sich kaum anders dar als bei einer Zeitung, in der im ersten Satz eines redaktionellen Teils ein Anbieter genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass von diesem auf einer bestimmten andern Seite der Zeitung geworben wird und man dort dessen Angebote studieren könne. Damit hat der Beklagte zu 1) einseitig auf die Angebote der Beklagten zu 2) verwiesen, auf andere Mitbewerber demgegenüber nicht, ebenso wenig wie auf die ebenfalls genannte Klägerin, die nicht „verlinkt“ war. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 1) und der Absatzförderung der Beklagten zu 2) hergestellt, mit dem ersterer – so zutreffend das Landgericht – ersichtlich über seine publizistische Tätigkeit hinausgegangen ist und sich insofern „ins Boot“ der Beklagten zu 2) gesetzt hat. Die wettbewerbsfördernde Wirkung erscheint nicht mehr nur als eine bloße Nebenfolge der medialen Berichterstattung.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH GRUR 2003, 693 – Schöner Wetten zur Störerhaftung eines Presseunternehmens entgegen, wonach sich allein aus dem Umstand, dass in einem online-Pressebericht über ein Unternehmen ein Hyperlink zu dessen Internet-Adresse gesetzt wird, grundsätzlich noch keine Wettbewerbsförderungsabsicht ergibt. Denn dort ging es um die Frage, ob der Störer eine Prüfungspflicht verletzt hatte, indem er nicht eine nach § 284 StGB strafbare Handlung erkannt hatte. Es ging dem BGH danach auch um den Internetbenutzer, der sich näher über das von der Presse dargestellte Unternehmen informieren wollte. Vorliegend aber ging es um einen Link auf die Seite der Beklagten zu 2), die gerade nicht in erster Linie Gegenstand der fraglichen Pressemitteilung war.

2.
Eine Herabsetzung, die in der ungeschwärzten Veröffentlichung der beiden Urteile liegt, ist wiederum gegeben. Denn beide Urteile bescheinigen der Klägerin rechtskräftig ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Dies stellt sich auch als Ergebnis der in diesem Zusammenhang wiederum vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern und Interessen dar. Bei einem Medienhandeln, das zwar in den medialen Funktionsbereich fällt, aber – wie hier – nicht nur als Nebenfolge eine wettbewerbsfördernde Wirkung enthält, ist bei der Beurteilung der Frage der Unlauterkeit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) mit dem Gewicht des verletzten lauterkeitsrechtlichen Schutzguts (Art. 5 II GG, §§ 3 ff. UWG) gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 7, 198; 60, 234; GRUR 1984, 357; Piper, a.a.O., § 2 Rn. 40 m.w.N.). Vorliegend haben die Verbraucher einerseits ein von der Presse wahrgenommenes Interesse daran, über auf dem Markt begangene Wettbewerbsverstöße informiert zu werden; die Presse hat ein spiegelbildliches Recht, hierüber frei berichten zu können und zu dürfen. Andererseits hat die Klägerin ein Recht an der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und ihres ungestörten Geschäftsbetriebs. Letzteres überwiegt nach Auffassung des Senats im Streitfall, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der vorliegenden Berichterstattung nicht mehr um einen „normalen“ redaktionellen Pressebericht handelte, sondern um eine gleichzeitige Wettbewerbsförderung zugunsten der Beklagten zu 2). Dabei gab es keinen ausreichenden Grund dafür, die Klägerin mit Namen und Anschrift zu nennen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war vielmehr eine Anonymisierung der Urteile zu fordern.

3.
Angesichts des Verstoßes und des hieraus resultierenden Unterlassungsanspruchs sind alsdann auch die titulierten Folgeansprüche aus § 242 BGB (Auskunftserteilung), § 12 I 2 UWG (Erstattung der Abmahnkosten) und aus § 9 UWG (Schadensersatz) zu bejahen. Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ist gegeben.

Auf die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten deliktischen Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist, da es sich im Kern um die tatsächliche Beurteilung in einem Einzelfall handelt, nicht veranlasst, § 543 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Bielefeld, Az. 15 O 51/07

I