OLG Jena: Fluglinie darf in der Buchungsmaske eines Fluges die Bestellung einer bestimmten Versicherungsleistung nicht als Voreinstellung (Default-Einstellung) vorgeben

veröffentlicht am 30. Mai 2011

OLG Jena, Urteil vom 06.04.2011, Az. 2 U 783/10
§§
3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008

Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Fluglinie wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Kunden unaufgefordert in einer Eingabemaske die Buchung einer bestimmten Versicherungsleistung als sog. Default-Einstellung ankreuzt. Die Möglichkeit des Fluggastes, die jeweilige Versicherungsleistung wegklicken zu können, reichte dem Senat nicht aus, von einem Wettbewerbsverstoß abzusehen. Zitat:

„Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008 ergibt. Allerdings ist dies bei verständiger Würdigung von § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008 naheliegend. Bei dieser Norm handelt es sich ohne Zweifel um eine unionsrechtlich fundierte Marktverhaltensregel (vgl. BGH GRUR 2010, 1117 – Gewährleistungsausschluss im Internet). Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO EG Nr. 1008/2008 bestimmt, dass (neben dem Flugpreis anfallende) fakultative Zusatzkosten auf klare und eindeutige Weise am Beginn eines Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden muss dabei auf „opt-in“-Basis erfolgen. Dem „opt-in“-Prinzip entspricht der von der Beklagten vorgegebene Buchungsvorgang nicht. Denn das Versicherungspaket wird in den Warenkorb des Kunden gelegt, ohne dass dieser sich zuvor für diesen entschieden hätte oder sonst vor der Buchung auf das Hinzufügen einer weiteren Dienstleistung aufmerksam gemacht wurde. Dieser Vorgang wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.“

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