OLG Jena: Keine Angabe zur Identität erforderlich, wenn Werbung keine konkrete Aufforderung zum Kauf beinhaltet

veröffentlicht am 22. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Jena, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 20 W 137/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Zeitungswerbung „Marke xxx: 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP“ nicht die Informationspflichten gemäß § 5a UWG (Angabe der Identität u.a.) auslöst, weil in einer solchen Werbung keine Aufforderung zum Kauf für ein identifizierbares Produkt stattfindet. Zitat des Gerichts:


„Wenn der EuGH davon spricht (aaO Rn. 46), dass die Merkmale in einer Weise angegeben werden können, die den Möglichkeiten des verwendeten Kommunikationsmittels angemessen ist, bedeutet dies keinen Verzicht darauf, dass das angebotene Produkt erkennbar und individualisiert sein muss, und zwar auch dann nicht, wenn nicht alle Produktmerkmale genau benannt werden können. Die jedenfalls erforderliche Individualisierung bzw. Konkretisierung des Produkts selbst (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf Urteil v. 2.10.2012, BeckRS 2012, 24718) fehlt aber dann, wenn, wie hier, lediglich eine Produktgattung oder eben bloß eine Marke genannt wird. Eine Aufforderung zum Kauf kann deshalb zwar vorliegen, wenn mit unwesentlichen Merkmalen eines konkreten Produkts geworben wird, nicht aber dann, wenn das Produkt selbst seiner Art nach für den Verbraucher nicht erkennbar ist (so auch Alexander WRP 2012, 125, 129; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5a Rn. 30b, 30c). Der Verbraucher, der durch die Werbung der Antragsgegnerin lediglich auf deren Angebot aufmerksam gemacht werden soll, bedarf des erhöhten Verbraucherschutzes, der seine Kaufentscheidung begleiten soll, nicht.

[…]

Das gilt zunächst für das in der Zeitungswerbung erwähnte Kinderspielzeug. Hier lautet die Werbeaussage „L 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP“. Es fehlt hier sowohl an einer ausreichend konkreten Beschreibung bzw. Individualisierung des angebotenen Produkts als auch an der Möglichkeit, diesem einen bestimmten Preis zuzuordnen. Genannt sind lediglich eine Spielzeugmarke und der Umstand, dass Produkte ab einem Preis von 24,99 € von der Antragsgegnerin um 10,00 € günstiger gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angeboten werden. Spielwaren der Marke L existieren aber (gerichtsbekannt) in einer besonders großen Vielfalt und zu völlig unterschiedlichen Preisen. Dies ist auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt.“

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