OLG Jena, Urteil vom 29.08.2013, Az. 1 U 194/13
§ 307 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG
Das OLG Jena (Thüringische Oberlandesgericht) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach Sachmängelansprüche in 12 Monaten verjähren, unwirksam ist, wenn sie sich auf den Verkauf und die Installation von Ladeneinrichtungen bezieht. Wenn die Ladeneinrichtung fest mit einem Bauwerk verbunden werde, so der Senat, müsse gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten. Streitgegenständlich war die Klausel:
„Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 u.a. längere Fristen vorschreibt. Des Weiteren sind von der 12-monatigen Verjährungsfrist die Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobem Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, ausgenommen.“