OLG Karlsruhe: Darstellung als „Luxus-Weibchen“ in der Presse begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

veröffentlicht am 29. April 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 54/09
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Darstellung einer bekannten Persönlichkeit in der Presse als „Luxus-Weibchen“, indem ein in anderem Zusammenhang aufgenommenes Bild mit einer negativen Berichterstattung verquickt wird, zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, welche aber für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht schwerwiegend genug ist. Zum einen sei die Klägerin auf dem Foto mit großer Sonnenbrille nicht gut (wieder)erkennbar, und weiterhin sei sie grundsätzlich mit der Verwendung der Fotografie zu Illustrations- oder Werbezwecken einverstanden gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.03.2009 – 4 O 363/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung in Geld wegen der Veröffentlichung eines Fotos von ihr in einem Artikel in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift … .

In der Ausgabe Nr. 11/2008 vom 10.08.2008 der Zeitschrift … wurde unter der Überschrift „‚Die‘ Reichen – Wer sie sind – Wie sie denken – Was sie fürchten“ ein Beitrag veröffentlicht, der sich u.a. damit befasste, wer als „reich“ anzusehen ist und in welcher Weise man „Reiche“ kategorisieren kann. In dem Artikel heißt es u.a., wer eine Million Euro auf dem Konto habe, sei in den Augen der meisten Finanzberater als vermögend anzusehen. Die finanzielle Unabhängigkeit beginne ab drei bis fünf Millionen Euro. Ab dieser Summe lasse es sich auch bei konservativer Anlagestrategie von den monatlichen Erträgen auskömmlich leben. Weiter heißt es dort, eine als „Wirtschaftsethiker“ bezeichnete Person, Herr Jürgen Espenhorst, unterteile „Reiche“ in drei Gruppen, die mit den Schlagworten „Der Exaltierte“, „Der Unauffällige“ und „Der Unersättliche“ gekennzeichnet und kurz charakterisiert werden. „Der Exaltierte“ zeige sein Geld und lege Wert darauf, dass jeder wahrnehme, was er besitze. Wer zu dieser Gruppe gehöre, müsse zur richtigen Zeit am richtigen Ort sein, also dort, wo der Jetset feiere, Ski fahre, am Strand liege oder Kultur genieße. Im Fließtext des Artikels heißt es, diese Gruppe mache nach Einschätzung von Espenhorst höchstens 10 Prozent der Reichen aus, präge aber deren Image.

Der Artikel ist u.a. mit einem Foto illustriert, das die Klägerin zeigt. Es zeigt sie, wie sie mit elegantem weißen Oberteil, einem extravaganten Strohhut mit sehr breiter Krempe und einer Verzierung aus weißem Stoff, einer Sonnenbrille, stark geschminkt und mit großteiligem Schmuck an Hals und Händen posiert. Neben dem Bild ist folgender Text angeordnet:

„Seltene Show. Eine Minderheit der deutschen Reichen zeigt den eigenen Wohlstand so offensiv wie hier beim Pferderennen in Iffezheim“.

Weitere Bilder zeigen … . Wegen der Gestaltung des Artikels wird ergänzend auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Die Fotografie ist Teil einer kleinen Serie, die am 27.08.2005 auf der Rennwoche in Iffezheim von der Zeugin …, einer professionellen Fotografin, aufgenommen wurde und die Klägerin zeigen. Wegen der weiteren Bilder wird auf Anlage B 5 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 17.06.2008 aufgefordert, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu zahlen. In ihrem Antwortschreiben (Anlage B 3) hat sich die Beklagte strafbewehrt verpflichtet, die weitere Veröffentlichung der Fotografie zu unterlassen. Die Zahlung einer Geldentschädigung hat sie abgelehnt.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Verbreitung des Bildes habe sie weder konkludent noch ausdrücklich zugestimmt. Der Artikel stelle sie als „Luxus-Weibchen“ dar und führe zu ihrer Stigmatisierung und Diffamierung. Maßgeblich sei die Kombination von Bild und zugeordnetem Text. Die Klägerin werde gleichsam als Symbol für die hässliche Seite des Reichtums dargestellt, für Personen, die mit ihrem Geld protzten. Zahlreiche Personen hätten die Klägerin erkannt, das habe dazu geführt, dass in Bruchsal über die Klägerin übel geredet, sie lächerlich gemacht und angefeindet worden sei.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, sie sei mit der Herstellung und der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden gewesen. Sie wolle mit aller Deutlichkeit betonen, dass sie sich unbewusst habe fotografieren lassen. Sie sei ungefragt fotografiert worden. Ihr Ehemann habe noch versucht, des Fotografen habhaft zu werden, weil die Klägerin dessen Verhalten als ungehörig empfunden habe. Nachdem die Beklagte eine „Einverständniserklärung“ vorlegte, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die daraus ersichtliche Unterschrift stamme von ihr, sie könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, diese Einverständniserklärung unterschrieben zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das nach Bl. 175 in den Akten des Landgerichts eingeheftete Original der Einverständniserklärung und das Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 17.02.2009 (Bl. I 161ff) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, angesichts der Schwere des Eingriffs der Beklagten, ihres vorsätzlichen Handelns und der Folgen für die Klägerin sei die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 20.000,- zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 10.000,- seit dem 18.06.2008 sowie aus der restlichen Klageforderung ab Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von EUR 1.023,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei, wie sich aus den Fotografien ergebe, auf denen sie erkennbar posiere, mit den Aufnahmen einverstanden gewesen. Außerdem bedürfe es nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG ohnehin keiner Einwilligung der Beklagten. Die mit dem Bild zum Ausdruck gebrachte Wertung, die Klägerin zeige ihren Wohlstand offensiv, sei absolut vertretbar. Selbst wenn man eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin annehmen wolle, rechtfertige dieses jedenfalls nicht den Anspruch. Von einer schweren, nicht anders ausgleichbaren Persönlichkeitsrechtsverletzung könne nicht die Rede sein.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin und der Fotografin … als Zeugen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 361,18 Euro zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berichterstattung der Beklagten enthalte in Bezug auf die Klägerin die rechtswidrige Behauptung ehrenrühriger Tatsachen. Aus dem Zusammenhang des Artikels ergebe sich, dass über die Klägerin behauptet werde, sie gehöre zu „den Reichen“ – und damit zu einem Kreis von Personen, die über ein Vermögen verfügten, das so erheblich sei, dass sie nicht mehr arbeiten brauchten – und zeige ihren Reichtum auf „protzige“ Weise. Dass diese Tatsachenbehauptung zutreffe, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Auf § 193 StGB könne sie sich nicht berufen, da sie ihrer Recherchepflicht nicht nachgekommen sei. Mit einer Veröffentlichung ihres Bildes in diesem konkreten Kontext und der darin zu sehenden Behauptung ehrenrühriger Tatsachen habe die Klägerin kein Einverständnis erklärt. Die in der Veröffentlichung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sei schwerwiegend. Dabei sei der hohe Verbreitungsgrad der von der Beklagten verlegten Zeitschrift zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung der Beklagten kompensiere die Beeinträchtigung nicht hinreichend. Von der Konstellation, die das BVerfG in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung NJW 2002, 3767 zu beurteilen hatte, unterscheide sich der hier streitige Fall dadurch, dass es um eine Tatsachenbehauptung, nicht um eine Meinungsäußerung gehe. Der Zubilligung eines Schmerzensgeldes stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich grundsätzlich mit der Veröffentlichung der Fotografie einverstanden erklärt habe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten entgegen. Sie legt zudem Anschlussberufung ein und hat hierzu zunächst folgende Anträge angekündigt.

1. Das am 03.03.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe wird in seiner Ziffer 3 aufgehoben.

2. In Abänderung des am 03.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von EUR 3.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 hinaus an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren EUR 17.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 7.000,00 seit dem 18.06.2008 sowie aus mindestens weiteren EUR 10.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. In Abänderung des am 03.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von EUR 316,18 hinaus an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von EUR 706,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2008 zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie zur Anschlussberufung folgende Anträge gestellt:

1. Das am 03.03.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe wird in seiner Ziffer 3 aufgehoben.

2. In Abänderung des am 03.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von EUR 3.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 hinaus an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren EUR 18.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 7.000,00 seit dem 18.06.2008 sowie aus mindestens weiteren EUR 10.000,00 ab Rechtshängigkeit, sowie EUR 1.000,00 ab Zugang dieses Schreibens zu bezahlen.

3. In Abänderung des 03.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von EUR 316,18 hinaus an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von EUR 706,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Bildes sei nicht rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin sei durch den Text der von ihr unterschriebenen Einverständniserklärung und durch die von der Zeugin … bekundete Erläuterung, die Bilder kämen „in einen großen Topf“, aus dem sich dann die Medien bedienen könnten, darüber informiert gewesen, dass die Fotografien in unterschiedlichen Zusammenhängen Verwendung finden könnten. Die Klägerin habe sich bewusst bei einem Ereignis und in einer Umgebung fotografieren lassen, die mit Wohlstand assoziiert werde. Abgesehen davon sei die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG auch ohne Einverständnis zulässig. Es fehle zudem an der vom Landgericht angenommenen Tatsachenbehauptung, denn ob jemand „reich“ sei, sei dem Beweis ebenso wenig zugänglich wie die Frage, ob er zu einer „Minderheit“ gehöre, die ihren Wohlstand offensiv zeige. Das Landgericht habe im Übrigen den neben dem Bild stehenden Text fehlinterpretiert. Dort werde nicht gesagt, dass die Klägerin zu den Reichen gehöre, sondern lediglich, dass sie den eigenen Wohlstand offensiv zeige. Jedenfalls sei dies eine mögliche und nach den Grundsätzen der „Stolpe“-Entscheidung zu berücksichtigende Deutung. Außerdem gehe es nicht um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Selbst wenn man aber eine Persönlichkeitsrechtsverletzung annehme, sei die Zuerkennung einer Geldentschädigung verfehlt, weil es jedenfalls an einer schweren, nicht anders ausgleichbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehle. Auch könne das von der Klägerin erklärte Einverständnis nicht außer Acht bleiben.

Die Klägerin meint, die ihr zuerkannte Geldentschädigung sei zu niedrig. Sie werde in dem Artikel als „protzende Superreiche“ dargestellt. Sie sei aber weder superreich noch wohlhabend. Die Beklagte habe ihre Recherchepflichten verletzt. Auf die Einverständniserklärung der Klägerin komme es nicht entscheidend an, da die Klägerin ihr Einverständnis keinesfalls im Hinblick auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Kontext abgegeben habe. Die Auswirkungen der Berichterstattung auf die Klägerin seien gravierend gewesen. Sie sei in ihrem privaten Umfeld betroffen worden, in dem man sie teilweise mit Vorwürfen konfrontiert, zum Teil aber auch gemieden und ausgegrenzt habe. Aber auch von Dritten, die nicht zu ihrem Bekanntenkreis gehörten, seien reihenweise Vorwürfe an sie und an ihren Ehemann herangetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gleichfalls zulässig. Die Erhöhung der Klageforderung im Berufungsrechtszug ist zulässig (BGH NJW 2004, 2152, 2154). Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.
Ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG ist nach ständiger Rechtsprechung nur begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung fordert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens (BGH NJW 1996, 985, BVerfG NJW 2004, 591). Ein solcher Anspruch scheidet im Streitfall jedenfalls deshalb aus, weil es an einer schwerwiegenden, nicht anders ausgleichbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehlt.

2.
a)
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Beklagte die Fotografie überhaupt verwendet hat. Denn die Klägerin hat, entgegen dem, was sie vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug hat vortragen lassen, gegenüber der Zeugin … durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung der Aufnahmen zur Illustration erklärt. Diese Einverständniserklärung deckt die Wiedergabe der Fotografie zu Illustrationszwecken in einer Zeitschrift wie dem von der Beklagten verlegten Magazin grundsätzlich ab (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 122). Insofern liegt der Streitfall anders als etwa die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (NJW-RR 1995, 220), wo sich die dortige Klägerin zwar mit der Fertigung von Fotografien einverstanden, aber erklärt hatte, sie behalte sich die Zustimmung zu deren Verwendung ausdrücklich vor, und gerade der Verwendung in der von der dortigen Beklagten verlegten Publikation ausdrücklich widersprochen hatte.

b)
Nach Auffassung des Senats liegt allerdings nahe, dass die Klägerin durch den Zusammenhang des gesamten Artikels, in dem die von ihr gefertigte Fotografie zur Illustration verwendet wurde, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. In dem Artikel werden verschiedene Typen von reichen bzw. wohlhabenden Leuten charakterisiert. Danach gibt es neben den zurückgezogenen lebenden, diskreten Reichen u.a. auch Personen, die als „exaltiert“ bezeichnet und dahin beschrieben werden, dass sie Wert darauf legen, dass jeder wahrnimmt, dass sie reich sind. Über diese Gruppe heißt es in dem Artikel, dass sie „das Image der Reichen“ prägen. Das habe zur „Folge, dass rasch alle Wohlhabenden als potenziell kriminell gelten (…) und „dass leicht alle Vermögenden in den Ruch geraten, vaterlandslose Gesellen zu sein“, weil sie sich zwar in Deutschland Geld verdienen, hier aber keine Steuern zahlen wollen. Abgesehen von der Frage, ob diese Schlussfolgerung nachvollzogen werden kann, liegt es jedenfalls für jeden verständigen Leser nahe, die Abbildung der Klägerin als Illustration gerade für diese deutlich negativ dargestellte Gruppe der Reichen anzusehen. Das ergibt sich aus dem dieser Fotografie zugeordneten Text, wonach eine Minderheit der deutschen Reichen, „wie hier beim Pferderennen in Iffezheim“ den eigenen Wohlstand „offensiv“ zeige. Damit nimmt dieser Text ersichtlich Bezug auf die erwähnte Passage des Artikels über „exaltierte Reiche“. Der auf diese Weise hergestellte Zusammenhang lässt die Auffassung der Klägerin, sie werde als jemand dargestellt, der „protzig“ sei, verständlich erscheinen.

3.
Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich nach den gesamten Umständen des Falles jedenfalls nicht um eine schwere, nicht anders ausgleichbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin handelt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs im Falle einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung geringere Anforderungen zu stellen sind als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (BGH NJW 1996, 985, 986, BGHZ 160, 298). Gleichwohl ist im Streitfall die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet.

a)
Gegen die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht zum einen, dass die Klägerin auf dem Bild aufgrund der Verwendung einer großen Sonnenbrille nicht leicht zu erkennen ist. Zwar ist ohne weiteres anzunehmen, dass Personen, denen die Klägerin zuvor ohnehin schon bekannt war, diese wiedererkennen, wenn sie die Fotografie sehen. Es kann jedoch nach Auffassung des Senats als ausgeschlossen angesehen werden, dass Leser der Zeitschrift, die die Klägerin bis dahin nicht kannten, sie aufgrund der Abbildung erkennen, wenn sie ihr später begegnen. Im Hinblick darauf sind die von der Klägerin beklagten Wirkungen, die von der angegriffenen Abbildung ausgehen, von vornherein auf einen überschaubaren Kreis von Personen begrenzt. Der vom Landgericht erwähnten hohen Auflage des von der Beklagten verlegten Magazins kommt aus diesem Grund keine besondere Bedeutung zu.

b)
Die Klägerin war zudem, wie sich schon aus den von ihr eingenommenen Posen ergibt, damit einverstanden, fotografiert zu werden. Aus der als Anlage B 4 vorgelegten, von ihr unterschriebenen Urkunde ergibt sich, dass sie ihr Einverständnis damit erklärt hat, dass die von ihr gefertigten Aufnahmen zu Illustrations- oder Werbezwecken verwendet werden. Aufgrund dessen ist die Verwendung der Fotografie durch die Beklagte als solche nicht zu beanstanden. Die Fotografie zeigt die Klägerin auch nicht ungünstig, sondern als gut gekleidete, selbstbewusste und attraktive Frau. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann, wie dargelegt, allenfalls darin gesehen werden, dass ihr Bild zur Illustration eines bestimmten, negativ gezeichneten Typus von Reichen genutzt wird. Hätte die Beklagte diese Fotografie ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Klägerin verwendet, wöge der Eingriff deutlich schwerer (vgl. OLG München, NJW-RR 2000, 472, OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 122; LG Nürnberg-Fürth, AfP 2007, 496).

c)
Die Fotografie zeigt die Klägerin weder in ihrer Privatsphäre noch gar in ihrer Intimsphäre, sondern bei einer öffentlich zugänglichen Großveranstaltung.

d)
Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte auf das erste Schreiben der Klägerin hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit sichergestellt hat, dass die Fotografie der Klägerin zukünftig nicht mehr von ihr verwendet wird.

e)
Schließlich ist auch nichts für ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nähere Informationen über die Klägerin hatte, insbesondere über deren Vermögensverhältnisse informiert war, sind nicht ersichtlich. Eine Missachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten kann mithin allenfalls darin gesehen werden, dass die Beklagte die Fotografie der Klägerin als symbolisches Foto für „Reiche“ auswählte und in einen negativen Zusammenhang stellte, ohne sich darüber Gedanken zu machen, wie sich das im Umfeld der konkret abgebildeten Person auswirken könnte. Dieses Verhalten kann allenfalls als fahrlässig angesehen werden.

4.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten begründet. Auf ihre Berufung ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Zugleich ist die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden kann, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vorliegend geht es lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.

I