OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 4 W 59/08
§ 12 UWG
Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit des Geschäftsführers in einem Unternehmen nicht ausreicht, um die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzte Frist „einseitig“ zu verlängern. Es obläge vielmehr der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens, für geeignete Vertretung zu sorgen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig sei. Interessanterweise war das Oberlandesgericht der Auffassung, es sei der abgemahnten Partei ohne weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden könne. Eine Fristverlängerung wäre dem Antragsteller deshalb allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dieser anhand der Stellungnahme des gegnerischen Bevollmächtigten damit habe rechnen dürfen, dass in der Zwischenzeit, weil dieser den Unterlassungsanspruch grundsätzlich für berechtigt hielt, keine weiteren Werbeaktionen laufen würden. Da dieser aber sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel gezogen habe als auch die Begründetheit des Anspruchs für zumindest “unklar” gehalten habe, sei das Interesse des Antragstellers an einer zügigen Regelung vorrangig geblieben.