OLG Karlsruhe: Die Bewerbung als „mild gesalzene Suppe“ verstößt gegen die HCVO

veröffentlicht am 12. Mai 2016

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 8 Abs. 1 HCVO, Art. 9 Abs. 1 S. 2 der HCVO

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bewerbung einer Suppe als „mild gesalzen“ gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) verstößt. Es handele sich um eine nährwertbezogene Angabe, die jedoch gemäß der HCVO nicht zugelassen ist, da sie nicht ausdrücklich im Anhang aufgeführt wird. Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sei nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthalte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Anforderungen einer Angabe zu einer Nährstoff-Reduzierung seien ebenfalls nicht erfüllt, da die weiteren nach der HCVO notwendigen Angaben für einen solchen Nährstoff-Vergleich nicht vorhanden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Werbung Kindersuppen).


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