OLG Karlsruhe: Die Überwachung von Wettbewerbsverstößen Dritter ist erstattungsfähig – in gewissem Maße

veröffentlicht am 5. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, Az. 6 U 52/09
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Das OLG Karlsruhe hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 30.09.2009 ein Unternehmen zum Ersatz von Dektivkosten verpflichtet, welches Plakate eines Wettbewerbers systematisch abhängte und dort eigene Plakate aufhängte. Von den geforderten 32.000,00 EUR für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren wurden im Ergebnis jedoch nur ca. 11.000,00 EUR zugesprochen. Nach dem vierten Wettbewerbsverstoß hätten die Nachforschungen eingestellt werden können; auch war man sich nicht sicher, inwieweit die detektivische Überwachung einer Betriebsfeier erforderlich gewesen sei.

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorgelegen habe. Erforderlich sei weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten habe treffen können. Hier war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um auf eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann habe der Kläger damit rechnen können, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu können.

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