OLG Karlsruhe: Einem Steuerberater ist es nicht erlaubt, seiner Berufsbezeichnung den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ hinzuzufügen

veröffentlicht am 29. August 2012

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012, Az. 4 U 90/12
§ 43 Abs. 2 StBerG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Steuerberater neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen darf. Zur Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 24.08.2012 im Volltext siehe unten. Was wir davon halten? Muss sich der Kollege Burhoff nun Sorgen machen? Jaein. Im vorliegenden Fall war § 43 Abs. 2 StBerG streitentscheidend, nachdem die Führung weiterer Berufsbezeichnungen einem Steuerberater (!) nur gestattet ist, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Die Anwendung findet, mit anderen Worten, keine unmittelbare Anwendung auf Rechtsanwälte, da für diese keine entsprechende Vorschrift existiert. Sollte allerdings aus dem ausgewiesenen Strafrechtler deus ex machina ein ausgewiesener Steuerberater werden, hielten wir es für sinnvoll, die konkrete Titelwahl geringfügig zu modifizieren.

Pressemitteilung:

„Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, ist früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. Die Klägerin, eine auch auf steuerrechtlichem Gebiet tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes, da sie irreführend sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Anwaltsgesellschaft hat der 4. Zivilsenat in Freiburg, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ zu führen.

Der Senat hat ausgeführt:

Die Anwaltsgesellschaft könne als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stelle keine „weitere Berufsbezeichnung“ im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr „Richter“.

Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel „Regierungsdirektor a.D.“ vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.“

I