OLG Karlsruhe: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in einem Patentstreit

veröffentlicht am 20. Juni 2016

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016, 6 U 55/16
§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil (anhängige Berufung) in einer Patentsache einstweilen eingestellt werden kann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen könne, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben werde, da es in einem erheblichen Punkt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerspreche und ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu Unrecht abgelehnt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Zwangsvollstreckung Patentsache).


Soll bei Ihnen aus einem Patent zwangsvollstreckt werden?

Benötigen Sie Beratung, weil Ihnen unwiderrufliche Verluste drohen, obwohl ein Streit noch nicht rechtskräftig entschieden ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I