OLG Karlsruhe: Entfällt Zuständigkeit des Gerichts für die einstweiligen Verfügung bei Erhebung der Hauptsacheklage an anderem Ort?

veröffentlicht am 23. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010, Az. 6 U 5/10
§§ 261 Abs. 3 Nr. 2; 937 ZPO; § 14 Abs. 2 UWG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gericht, welches eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes erlassen hat, jedenfalls hinsichtlich der einstweiligen Verfügung zuständig bleibt, auch wenn die Hauptsacheklage an einem anderen Ort erhoben wird.

Die Klägerin hatte beim Landgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der dort am 06.11.2009 eingegangen war. Die Klägerin vertrat die Auffassung, das LG Karlsruhe sei örtlich zuständig. Die Erhebung einer Widerklage mit den gleichen Anträgen in einem vor dem LG Stuttgart zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit könne die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe nicht in Frage stellen, weil sie zeitlich nach der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt sei.

Die Beklagte hatte daraufhin gerügt, das Landgericht Karlsruhe sei örtlich nicht zuständig. Zur Begründung hatte sie darauf verwiesen, dass die hiesige Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem LG Stuttgart mit Schriftsatz vom 13.11.2009 gegen die hiesige Beklagte Widerklage mit einem Unterlassungsantrag erhoben habe, der dem Verfügungsantrag entspreche. Die Beklagte hatte die Ansicht vertreten, damit sei das LG Stuttgart Gericht der Hauptsache i.S. von § 937 ZPO, das LG Karlsruhe mithin unzuständig. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei hier nicht einschlägig. Für die Frage der Zuständigkeit komme es vielmehr auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.

Die örtliche Zuständigkeit, so der Senat, ergebe sich aus § 14 Abs. 2 UWG. Danach sei für Klagen, mit denen Ansprüche aus dem UWG verfolgt würden, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen sei. Werde, wie hier, eine Werbung im Internet angegriffen, komme es darauf an, welchem Personenkreis die Werbung bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Die Internet-Seiten der Beklagten, auf denen sich die angegriffenen Aussagen fänden, seien (auch) in deutscher Sprache verfasst und richteten sich damit jedenfalls auch an Kunden im Bundesgebiet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nur Kunden in unmittelbarer räumlicher Nähe ihres Firmensitzes, also etwa nur in Württemberg, ansprechen wolle, seien nicht ersichtlich. Vielmehr betont die Beklagte, dass sie international tätig sei. Die angegriffenen Werbeaussagen zielten damit – mindestens – auf Kunden im gesamten Bundesgebiet und wirkten sich daher auch im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe aus.

Die örtliche Zuständigkeit sei auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Erhebung einer Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart die Hauptsache anhängig gemacht habe.

Nach § 937 Abs. 1 ZPO sei für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Welches Gericht das sei, hänge zunächst davon ab, ob die Hauptsache bei Einreichung des Verfügungsantrags bereits anhängig sei. Sei eine Hauptsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, sei für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 54 Rn. 7). Danach sei für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – auch – das Landgericht Karlsruhe zuständig gewesen, dessen Zuständigkeit sich, wie ausgeführt, aus § 14 Abs. 2 UWG ergeben habe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei am 06.11.2009 beim Landgericht Karlsruhe eingereicht worden. In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit vor dem LG Stuttgart habe die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 eine Widerklage erhoben, mit der sie die gleichen Anträge verfolge. Die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe für das Verfügungsverfahren sei dadurch nicht entfallen (OLG Hamburg, OLGReport Hamburg 2000, 474; LG München I, InstGE 4, 198, Tz. 37; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn. 114, Büscher, in: Fezer, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 109; Sosnitza, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 120; Schlingloff, in: MünchKomm-UWG, § 12 Rn. 362). Das ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt werde. Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung spreche auch, dass sie dem Verfügungskläger die Möglichkeit eröffne, den Gerichtsstand zu manipulieren. Er könne dem Gericht, bei dem er einen Verfügungsantrag eingereicht habe, das dann aber beispielsweise eine ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt, die Zuständigkeit entziehen, in dem er andernorts Hauptsacheklage einreiche.

Auch aus der vom Landgericht angeführten Stelle aus der Kommentierung des § 919 ZPO von Huber (in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 919 Rn. 4) könne nichts anderes geschlossen werden. Danach genüge es für die Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Arrestantrag, wenn sich die mit Arrest zu belegende Sache zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Arrestantrags, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag im Bezirk dieses Gerichts befinde. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, es komme für die Zuständigkeit des Gerichts stets auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Dem stehe § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegen. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori werde zwar nicht die bei Antragseinreichung bestehende Unzuständigkeit, wohl aber eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit bewahrt (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rn. 12).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach einer verbreiteten Auffassung die Verweisung der Hauptsache an ein anderes Gericht dazu führe, dass dieses zugleich nach § 937 Abs. 1 ZPO für ein Verfügungsverfahren zuständig werde (vgl. etwa Furtner, DRiZ 1955, 109, 110; Teplitzky, a.a.O., Kap. 54 Rn. 5; Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 3. Auflage, § 919 Rn. 5; Grunsky, in: Stein-Jonas, ZPO, § 919 Rn. 5). Die Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei hier ausnahmsweise eingeschränkt. Das rechtfertige sich jedoch daraus, dass die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren in dieser Konstellation an die Anhängigkeit der Hauptsache gekoppelt sei und daher zunächst nicht geprüft werde (Grunsky a.a.O, Rn. 5). Stelle sich heraus, dass das angerufene Gericht für die Hauptsache nicht zuständig sei, entfalle damit auch die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren (oder das Arrestverfahren). In diesem Falle lägen die Voraussetzungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO daher zwar nach dem Wortlaut vor, doch fehle es an einer inneren Rechtfertigung für die Anwendung dieser Bestimmung. Diese Argumentation könne auf den hier vorliegenden Fall, in dem zunächst eine einstweilige Verfügung bei einem sachlich zuständigen Gericht beantragt und erst später die Hauptsache anhängig gemacht werde, nicht übertragen werden.

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