OLG Karlsruhe: Gläubiger darf Zahlungen des Schuldners nicht mit Forderungen aus anderem Vertragsverhältnis verrechnen

veröffentlicht am 13. April 2010

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010, Az. 13 U 81/09
§§ 307; 366 BGB; § 1 UKlaG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein städtisches Versorgungsunternehmen (SVS) Verbraucher in seinen AGB nicht wirksam dazu anhalten kann, Zahlungen in Bezug auf ein bestimmtes, von ihm vorgegebenes Vertragsverhältnis zu entrichten. Der Versorger hatte in Verträgen über die Lieferung von Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt bestimmt, dass zur Schuldentilgung geleistete Beträge zunächst auf „Forderungen der Stadt aus dem öffentlich-rechtlichen Abwasseranschluss- und -nutzungsverhältnis“, sodann auf „Forderungen der SVS aus Stromlieferungen“ und erst dann auf „Forderungen der SVS aus Erdgaslieferungen“ angerechnet werden. Dies hielt das Oberlandesgericht wie der klagende Verbraucherverband für unwirksam, wobei es allerdings darauf hinwies das eine Tilgungsreihenfolge für Zahlungen innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH – nicht zu beanstanden sei.
Die streitgegenständliche Bestimmung benachteilige den Kunden unangemessen und genüge deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 1 UKlaG, 307 BGB nicht.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Tilgungsbestimmungsregelungen des § 366 BGB abbedungen werden, allerdings nur dann, wenn in der an die Stelle des Gesetzes tretenden Regelung die Belange auch des Schuldners in angemessener Weise berücksichtigt würden. Insbesondere müsse er bei der Erfüllung wissen, auf welche Schuld er leiste (BGH Urteil vom 20.06.1984, Az. VIII ZR 337/82, NJW 84, 2404). Unwirksam sei eine Klausel, die es einem Gläubiger erlaube, nach seinem billigen Ermessen die Zahlung auf die Forderungen zu verrechnen (BGH Urteil vom 09.03.1999, Az. XI ZR 155/98NJW 99, 2043). Der Bundesgerichtshof habe in einer konkreten Klausel in einem Bausparvertrag bezüglich Zahlungsverrechnungen keine Unangemessenheit erkannt, weil die in der Klausel bestimmte Tilgungsreihenfolge keineswegs sachwidrig oder ungewöhnlich gewesen seien (Urteil vom 09.07.1991, Az. XI ZR 72/90, NJW 91, 2559). Es reiche dementsprechend entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus, dass der Schuldner bei Erfüllung wissen müsse, auf welche Schuld er leiste, vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass die Belange des Schuldners in angemessener Weise berücksichtigt würden. Anders als in der vom Bundesgerichtshof für wirksam erachteten Klausel (NJW 91, 2559) gehe es vorliegend nicht um eine Tilgungsreihenfolge für Zahlungen innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses, vielmehr würden Tilgungsreihenfolgen im Verhältnis auch zu etwaigen anderen Schuldverhältnissen zu der Beklagten geregelt.

Die Regelung könne dazu führen, dass ein Verbraucher, der mit Forderungen aus Abwassergebühren und/oder Stromlieferungen in kleinerem Umfang und seit kürzerer Zeit in Rückstand sei, nicht die Möglichkeit habe, seine u. U. begrenzten Zahlungsmöglichkeiten konkret dazu zu benutzen, eine schon seit längerer Zeit und in größerer Höhe bestehende Verbindlichkeit aus Gaslieferung zu reduzieren oder zu tilgen, weil seine Zahlung ganz oder teilweise auf die in der Klausel vorrangig genannten Forderungen verrechnet werde. Entgegen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, bei Erfüllung zu bestimmen, welche Forderung getilgt werden solle (§ 366 Abs. 1 BGB), habe der Kunde durch die genannte Klausel diese Möglichkeit nicht und er muss ggf. befürchten, sich im Rahmen des § 19 GasGVV gegen eine Sperrung wehren zu müssen; die Möglichkeit, durch gezielte Zahlungen dieses Risiko zu senken oder auszuschließen, werde dem Kunden durch Einbeziehung von Forderungen aus anderen Schuldverhältnissen genommen. Damit werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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