OLG Karlsruhe: Negativäußerung nicht wettbewerbswidrig, wenn sie nicht geschäftlich war

veröffentlicht am 2. September 2009

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 U 188/07
§§ 2, 3, 4, 8 UWG; 1004 BGB

Das OLG Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt sich einem Dritten gegenüber über einen Kollegen negativ geäußert hatte. Er hatte schriftlich konstatiert, dass der Kollege auf Grund einer gerichtlichen Verfügung die gemeinsame Praxis habe verlassen müssen, so dass der Eindruck entstand, dass eine negative Gerichtsentscheidung wegen eines Fehlverhaltens vorgelegen habe. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich zwischen den Parteien. Der von der Äußerung betroffenen Kollege ging gerichtlich gegen den Schreiber vor, da aus seiner Sicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen habe. Auf Grund der Äußerung sei er unzulässig im Wettbewerb um Patienten benachteiligt worden. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Da der Antragsgegner seine Äußerung nicht gegenüber einem Patienten getätigt habe, sondern gegenüber der für seine Webseite zuständigen Internetagentur, handele es sich nicht um eine geschäftliche Handlung.

Bei einer geschäftlichen Handlung müsse das Verhalten der betreffenden Person mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängen. Bei einem Schreiben an den Internetdienstleister könne kein objektiver Zusammenhang mit dem geschäftlichen Ziel der Werbung potentieller Patienten festgestellt werden. Daher sei eine Wettbewerbshandlung auszuschließen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege zwar vor, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei aber auf Grund fehlender Wiederholungsgefahr nicht notwendig. Durch eine zwischenzeitliche Korrektur seiner Wortwahl und eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung durch den Antragsgegner sei die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt, da es sich um einen weniger schweren Eingriff gehandelt habe.

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