OLG Karlsruhe: Sternchenhinweis in Printwerbung darf nicht zur Auflösung auf Internetseite verweisen

veröffentlicht am 20. Mai 2016

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2015, Az. 4 U 49/15 – rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 2 UWG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass es nicht ausreicht und wettbewerbswidrig ist, wenn bei einer Zeitungswerbung der Sternchenhinweis auf einer Webseite im Internet aufgelöst wird. Die Information zu dem Sternchenhinweis werde so nicht in leicht zugänglicher Weise erteilt und sei damit intransparent. § 4 Nr. 4 UWG postuliere nicht nur, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme des Angebotes zur Verkaufsförderung nicht nur nach Form und Inhalt „klar und eindeutig“ anzugeben seien, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sein müssten. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere (BGH, Beschluss vom 28.04.2016, Az. I ZR 164/15). Zum Volltext der Entscheidung des Oberlandesgerichts hier (OLG Karlsruhe – Zur Zulässigkeit eines Sternchenhinweises auf Printwerbung mit Auflösung im Internet).


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