OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 U 59/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV; Art. 5 HCVO
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein diätetisches Lebensmittel mit Aussagen wie „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen“ oder „Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück“ u.a. unzulässig ist. Bei dem beworbenen Produkt handele es sich um ein Lebensmittel, welchem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürften. Vorliegend sei jedoch durch dramatische Formulierungen und Darstellungen zum Thema Gedächtsnisprobleme ein Krankheitsbezug hergestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Lebensmittel als Gedächtnismedizin).
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