OLG Karlsruhe: Wo Orangenblüte drauf steht, muss auch Orangenblüte drin sein

veröffentlicht am 16. April 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 11 Abs. 1 LFGB

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Getränk, welches als „Mango-Orangenblüten“-Wasser beworben wird, neben Mineralwasser und Mangosaft auch Essenzen der Orangenblüte enthalten muss. Der Getränkehersteller vertrat die Ansicht, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ dem Verbraucher verdeutliche, dass in dem Getränk lediglich Aromen von Orangenblüten enthalten seien und dass im Übrigen das Zutatenverzeichnis keine Orangenblüten-Essenz aufweise. Der Senat sah Letzteres allerdings nicht als geeignet an, die Irreführung auszuräumen, da der Verbraucher die plakative Aufmachung des Produktes zunächst mit dem Inhaltsverzeichnis vergleichen und sodann aus der fehlenden Angabe darauf schließen müsse, dass jedenfalls keine Orangenblüten-Essenz verwendet werde.

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