OLG Karlsruhe: Zum urheberrechtlichen Schutz von Nachrichtenmeldungen der Agentur AFP (Agence France-Press)

veröffentlicht am 25. Mai 2012

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az. 6 U 78/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 49 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Nachrichtenmeldungen urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn diese sich nicht in einer nur handwerklichen Zusammenstellung von Informationen erschöpfen. Dies wurde in einer Reihe von Nachrichten der Agentur AFP (Agence France-Press) bejaht. Die Agentur sei auch zum Schadensersatz berechtigt. Sie könne insoweit die eigenen Tarife für die Nutzung ihrer Artikel zugrunde legen; dies entspreche „mangels gegenteiliger Anhaltspunkte demjenigen, was vernünftige Vertragsparteien in der Situation der Parteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO).“ Unbegründet sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch aber, soweit die Klägerin eine Verdoppelung dieser Tarifsätze wegen unterbliebener Autorenbenennung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) verlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

Im Rechtsstreit

gegen

wegen Urheberrechtsverletzung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2011 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
16.04.2010 (Az. 7 O 175/09) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die als Anlagen K20 bis K31 sowie K33 und K34 beigefügten Artikel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.389,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann bezüglich der Verurteilung nnach Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Verurteilung nach Ziff. I.1. Sicherheit in Höhe von 25.000,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

I.
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der französischen Nachrichtenagentur „AFP Agence France-Press“, nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Urheberrechten an einer Reihe von Nachrichtentexten in Anspruch.

Der Beklagte betreibt das regional ausgerichtete Internetmagazin „…“, das sich an die Region Neuburg-Schrobenhausen, Rain, Eichstätt, Pöttmes und Ingolstadt wendet. Er hat auf der Internetseite www…. die Nachrichtenmeldungen gemäß Anlagen K20 bis K34 veröffentlicht.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Befugnisse an den Texten nach Anlagen K1 bis K15. Sie nimmt den Beklagten deshalb auf Unterlassung bund auf Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Texte unverändert, ohne eigene redaktionelle Aufbereitung aus Newslettern von PR-Agenturen und Presseunternehmen wie „Spiegel Online“ oder „swissinfo.ch“ übernommen; diese Quellen habe er zutreffend angegeben. Er hat bestritten, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsbefugnisse an den fraglichen Texten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Texten nach Anlage K1 bis K15 die urheberrechtliche Werkqualität fehle. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, worin die individuelle geistige Schöpfung des jeweiligen Autors liege. In der Darstellung entsprächen sie dem für Nachrichtenagenturen üblichen und zweckmäßigen „Tickerstil“, ohne dass der Autor dem jeweiligen Text seinen individuellen Stempel aufgedrückt hätte. Es handele sich um Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des in diesem Bereich Üblichen nicht sprengten und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen und eigentümlichen Gedankengestaltung seien. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Vortrag zur Werkqualität sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht veranlasst, weil die Schutzfähigkeit der Texte vom Beklagten bereits mit der Klageerwiderung in Abrede gestellt worden sei.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei von einem zu eng gefassten urheberrechtlichen Werkbegriff ausgegangen. Im bestehenden harmonisierten Rechtsrahmen sei ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch nach der des Bundesgerichtshofs sei davon auszugehen, dass Zeitungsartikel aufgrund der Auswahl, Anordnung und Darstellung des Materials grundsätzlich schutzfähig seien. Im angegriffenen Urteil würden diese Leitlinien nicht konsequent befolgt. Eine Übertragung der für wissenschaftliche Sprachwerke geltenden Anforderungen sei nicht angängig. Bei Anwendung der genannten Maßstäbe in der gebotenen Einzelbetrachtung sei die Schutzfähigkeit der Texte nach Anlagen K1 bis K15 zu bejahen. Nichts anderes gelte aber, wenn der eingeschränkte Werkbegriff des angefochtenen Urteils zugrundegelegt werde.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt, die auf den Text nach Anlage K13 gestützten Ansprüche nicht weiter zu verfolgen. Sie beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln, nämlich eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für den Fall der Nichtzahlung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die als Anlagen K20 bis K31 sowie K33 und K34 beigefügten Artikel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. an die Klägerin € 5.965,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Dies sei schon wegen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Ermittlung des Inhalts von Texten und deren Bedeutung geboten. Zu Recht habe das Landgericht die streitgegenständlichen Texte als nicht schutzfähige reine Faktenberichte gewertet. Keiner der Texte enthalte eine Stellungnahme des Verfassers oder eine besondere erläuternde oder belehrende Kommentierung, Betrachtung oder Ergänzung.

Ihnen fehle daher jegliche individuelle Prägung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin ist mit Verfügung vom 13.05.2011 auf Bedenken gegenüber ihrer Aktivlegitimation hingewiesen worden. Sie hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.06.2011 ergänzend vorgetragen.

II.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache im Umfang der zuletzt gestellten Anträge Erfolg.

1.
Ob die streitgegenständlichen Artikel Urheberrechtsschutz genießen oder nicht, könnte offen bleiben, wenn der Beklagte sich auf § 49 Abs. 2 UrhG berufen könnte. Das ist aber – unabhängig von der umstrittenen Auslegung der Vorschrift vor dem Hintergrund der RBÜ (vgl. dazu Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhR, 3. Aufl., § 49 Rz. 19; Schricker/Melichar, UrhR, 4. Aufl., § 49 Rz. 29, je m.w.N.) – nicht der Fall. Denn die in § 49 Abs. 2 UrhG statuierte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz gilt nur für „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ und – ohne Bedeutungsunterschied – für „Tagesneuigkeiten“. Wegen der gebotenen engen Auslegung scheidet die Anwendung der Vorschrift stets schon dann aus, wenn der Text sich nicht auf die reine Mitteilung von Nachrichten beschränkt, sondern daneben erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen (Schricker/Melichar, a.a.O., § 49 Rz. 30) oder Erläuterungen (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 49 Rz. 13) enthält. Die Artikel nach Anlagen K1-K12, K14 und K15 enthalten aber, wie unter 3. im einzelnen ausgeführt wird, durchweg Hintergrundinformationen, die es dem Leser ermöglichen sollen, die eigentliche Nachricht in einen Kontext einzuordnen und damit zu verstehen. Damit scheiden sie aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 2 UrhG aus.

2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts genießen die Texte nach Anlagen K1- K12, K14 und K15 urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

Allerdings weisen gerade die Texte von Nachrichtenagenturen wegen des hier geltenden Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf; ein ausgeprägter persönlicher Schreibstil ist hier in der Regel ebenso unerwünscht wie eine markante rhetorische Gestaltung. Bei typischen Nachrichtentexten soll die Wahrnehmung des Lesers auf den mitgeteilten Inhalt konzentriert werden, hinter dem die sprachliche Form zurücktritt.

Dennoch ist in Rechtsprechung und Literatur zu Recht anerkannt, dass auch Nachrichtentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtsschutzfähig sind (vgl. BGH GRUR 1997, 459 – CB-infobank I; KG GRUR-RR 2004, 228; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdn. 118 m.w.N.). Grund dafür ist, dass die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung des Artikels führen. Dies gilt nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, sondern auch für die reine Berichterstattung. Auch dort ist die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Vor allem aber ergibt sich bei der Berichterstattung eine individuelle Prägung typischerweise aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext. Dass auch der Gesetzgeber von der prinzipiellen Schutzfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ausgegangen ist, zeigt bereits die Vorschrift des § 49 UrhG. Eine Grenze der Schutzfähigkeit ist erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen. Hier wird es in der Regel so sein, dass die Darstellung im Bereich des Routinemäßigen bleibt (KG a.a.O. S. 229; Schricker/Loewenheim a.a.O.).

Die streitgegenständlichen Artikel weisen nach diesen Maßstäben die erforderliche Schöpfungshöhe auf.

a)
Der Bericht nach Anlage K1 hat den Tod einer Tumorpatientin in Frankreich zum Gegenstand, deren Antrag, aktive Sterbehilfe zu erlangen, zwei Tage zuvor von der französischen Justiz abgelehnt worden war. Er zeigt auf, dass die gerichtsmedizinische Untersuchung im Berichtszeitpunkt noch keine Klarheit über die Todesursache erbracht hat, aber die Krankheit als unmittelbare Todursache ausschließt. Vor dem Hintergrund dieses vorläufigen Ergebnisses wird zum einen das vorangegangene Bemühen der Verstorbenen um aktive Sterbehilfe – einschließlich der von ihr gegebenen ethischen Begründung – geschildert, zum anderen werden die rechtliche Situation in Frankreich und die gerade durch diesen Fall beförderte, sogar von Präsident Sarkozy aufgegriffene Diskussion um ihre Berechtigung und möglichen Reformbedarf dargestellt. Damit wird der Fall in einen Diskurs eingeordnet und seine Bedeutung durch die mitgeteilten Hintergrundinformationen erst verständliche gemacht. Mit den beiden letzten Sätzen werden dann noch Fakten zu den Todesumständen nachgetragen. Diese Art der Darstellung ist angesichts der Komplexität der Materie und angesichts der Vielzahl der Darstellungsmöglichkeiten in hohem Maße von schöpferischer Originalität geprägt. Der Artikel zeichnet sich durch eine komplexe Verknüpfung der aktuellen Fakten mit den Hintergrundinformationen aus, die dem Leser die Einordnung des aktuellen Geschehens erst ermöglichen. Darin kommt ungeachtet der sprachlichen Nüchternheit ein erhebliches Maß an eigenpersönlicher Gestaltung zum Ausdruck, das die Einordnung als Schriftwerk rechtfertigt.

b)
Der Bericht nach Anlage K2 schildert, dass bei der Loveparade in Dortmund mit 1,6 Millionen Besuchern ein neuer Rekord erreicht worden ist. Nach dieser Kerninformation werden weitere Fakten über die Veranstaltung berichtet. Auch hier wird aber das Geschehen, das den Anlass der Berichterstattung bildet, in erheblichem Umfang in einen größeren Kontext eingeordnet. So wird von der – durch ein Zitat der pointierten Darstellung des Veranstalters („Highway of Love“) untermalten – Größe der Veranstaltung übergeleitet zu dem Aufwand, die deswegen für die Durchführung (Sperrung der „Hauptverkehrsader“), die Gewährleistung der Sicherheit und den Transport der Menschen betrieben wurde. Weiter wird das Umfeld der eigentlichen Parade geschildert. Der Artikel schließt mit einem Blick auf die Geschichte der Loveparade, der auch eine Beurteilung der Größe der aktuellen Veranstaltung erlaubt, und einem Ausblick auf die zukünftigen Veranstaltungsorte. Die Auswahl der berichteten Fakten und ihre gedrängte, mit Stellungnahmen von Beteiligten durchwobene Darstellung sind wiederum keinesfalls durch die Ereignisse vorgegeben, sondern stellen eine eigenpersönliche journalistische Leistung dar, die den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießt.

c)
Der Artikel nach Anlage K3 betrifft die teilweise Aufklärung eines als „spektakulär“ bewerteten Kunstraubs aus dem Museum Estacao Pinacoteca in São Paulo. Wiederum wird zunächst der aktuelle Berichtsanlass dargestellt, nämlich die Festnahme eines Beteiligten und das Auffinden eines der beiden (so wörtlich) „geklauten“ Picasso-Stiche. Zudem werden – teilweise wiederum mit dem Bericht der aktuellen Geschehnisse verschränkt – zahlreiche Fakten zur Begehungsweise (unmaskiert trotz Vorhandeseins von Sicherheitskameras) und zu den „geklauten“ Werken (Picasso-Stiche aus zwei ganz unterschiedlichen Epochen und zwei Werke brasilianischer Künstler, Wert der Werke) wiedergegeben. Sodann wird geschildert, dass wenige Monate zuvor noch weitaus wertvollere Gemälde, darunter ein Picasso von 1904, aus demselben Museum „geklaut“, kurz danach aber wiedergefunden worden seien, worauf das Sicherheitssystem verstärkt worden sei. Die gedrängte, teils verschachtelte Darstellung von aktuellen Fakten und ausgewählten Hintergrundinformationen begründet die Schutzfähigkeit des Artikels, der sich durch die wiederholte Verwendung des – zum Thema passenden – Slangworts „geklaut“ auch sprachlich von der Nüchternheit des Nachrichtenstils abhebt.

d)
In dem Text nach Anlage K4 wird über den Antrag des türkischen Generalstaatsanwalts beim Verfassungsgericht berichtet, die Regierungspartei AKP des türkischen Ministerpräsidenten Erdogan zu verbieten. Mit der Kernbegründung des Antrags (Anti-Laizismus) und einem zur Unterstützung angeführten Umstand (Erlaubnis des Kopftuchs für Studentinnen) wird zur Darstellung der Hintergründe übergeleitet, die den größeren Teil des Artikels einnimmt. Der historische Hintergrund und die von mehreren Einflussfaktoren bestimmte Situation werden in knapper, gedrängter Form umrissen. Der Artikel schließt mit einer reinen Wertung: Die Auseinandersetzung wird als Zeichen eines Machtkampfes zwischen einer neuen islamisch-konservativen Mittelschicht und den traditionellen laizistischen Eliten der Türkei gedeutet. Eine solche Darstellung lässt wiederum eine von der Person des Autors geprägte und damit den urheberrechtlichen Schutz begründende Gestaltung erkennen.

e)
Der Artikel nach Anlage K5 berichtet von einem „erneuten“ Zwischenfall in einer französischen Urananlage. Dabei werden der Zwischenfall und die Bewertung der von ihm ausgehenden Gefährdung durch die – wiederum verschränkte – Wiedergabe der Stellungnahmen des Betreibers und der zuständigen Präfektur in überwiegend indirekter Rede dargestellt, nur die Schlussfolgerung des Betreibers wird mit spürbarer Distanzierung als Zitat wiedergegeben. Am Schluss des Artikel wird die Funktion der Nuklearanlage (Herstellung von Uranhexafluorid) geschildert und der Zwischenfall in Beziehung zu weiteren Vorkommnissen in der südfranzösischen Atomanlage Tricastin gestellt, die von einer Schwestergesellschaft des Betreibers geführt wird. Auswahl der Fakten und Art der Darstellung heben den Artikel deutlich von routinemäßigen Kurzberichten ab.

f)
Im Bericht nach Anlage K6 geht es um einen von mehreren Drohbriefen, die der republikanische Präsidentschaftsbewerber McCain erhalten hat. Es wird berichtet, dass auf dem Brief, der ein weißes Pulver enthalten habe, die korrekte Adresse des Absenders, nämlich ein Gefängnis, vermerkt gewesen sei. Ferner werden die Motive des Absenders, die mit McCains Eigenschaft als Vietnam- Veteran und der Familiengeschichte des Absenders zu tun haben, dargestellt. Nach der Schilderung, dass die mit dem Brief befassten Mitarbeiter McCains zur Untersuchung in Krankenhäuser eingeliefert wurden, wird auf die Sensibilisierung der amerikanischen Öffentlichkeit für solche Briefe aufgrund von Schreiben verwiesen, die nach den Anschlägen von 2001 verschickt wurden und Milzbrand- Erreger in Form eines weißen Pulvers enthielten, was zu mehreren Todesfällen geführt hat. Wiederum stellt der Artikel den Bezug zwischen einem für sich genommen eher kuriosen Einzelfall und einem weiterreichenden politischen Kontext her und geht schon deshalb, aber auch wegen der Auswahl und Darstellung des Materials über das reine Routineschaffen hinaus.

g)
Entsprechendes gilt für den Text nach Anlage K7, der sich mit der Untersuchung eines Vorfalls befasst, bei dem im Rumpf einer Boeing 747-400 der australischen Luftfahrtgesellschaft Qantas ein drei Meter großes Loch im Rumpf entstanden ist. Die Darstellung von Fakten wird in einer die Schöpfungshöhe begründenden Weise verwoben mit Stellungnahmen von Experten und Passagieren Notlandung“, „Alptraum mit Hintergrund wird berichtet, dass Qantas noch nie ein Flugzeug bei einem Absturz verloren hat.

h)
Im Text nach Anlage K8 bildet die Entdeckung der Leiche eines Piloten in einem Dschungelbaum in Papua-Neuguinea die Folie für eine relativ ausführliche Darstellung der Kämpfe, die im Zweiten Weltkrieg in der fraglichen Gegend geführt wurden und die als entscheidend für den Verlauf des Krieges im Pazifik eingeschätzt werden. Obwohl zum Berichtszeitpunkt noch gar nicht feststand, dass die Leiche aus dem Zweiten Weltkrieg stammt, setzt der Artikel den Schwerpunkt bei der Darstellung der damaligen Kriegsereignisse, was schon für sich genommen die persönliche Gestaltung des Textes erkennen lässt. Auch die umfängliche historische Schilderung geht weit über rein handwerkliche Berichterstattung hinaus.

i)
Nicht ganz so deutlich stellt sich die Schutzfähigkeit bei den Texten nach Anlagen K9, K10, K11 und K15 dar. Sie beschränken sich weitgehend, aber wiederum nicht vollständig auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisse. In Anlage K9 wird die Schilderung der Zusammenstöße, zu denen es in Belgrad im Zusammenhang mit der Überstellung Radovan Karadzics an das UNKriegsverbrechertribunal von Den Haag gekommen ist, mit einem – wenn auch knappen – Hinweis auf die gegen Karadzic erhobenen Vorwürfe unterfüttert. In Anlage K10 wird der auf mehrere Quellen (Polizei, Küstenwache) gestützte Bericht über eine Häufung von Badeunfällen im US-Bundesstaat New York mit Stellungnahmen unterlegt, die wiederum die Einordnung der Ereignisse und ihrer Ursachen erst ermöglichen. In Anlage K11 wird der die Entwicklung des Ölpreises nachgezeichnet und mit Statistiken über den Ölverbrauch in den Vereinigten Staaten in Verbindung gebracht. In Anlage K15 wird die gemeldete Festnahme von vier Drogenhändlern und die Beschlagnahme von 19 Tonnen Marihuana als „bedeutender Schlag gegen die Drogenmafia“ gewertet. Mit diesen Einordnungen im Rahmen einer knappen sachorientierten Darstellung wird die Schwelle der Schutzfähigkeit, an die keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, (noch) überschritten.

j)
Der Text in Anlage K 12 gibt die Ergebnisse einer Statistik des Pentagons zu Fällen sexueller Gewalt in den US-Streitkräften wieder. Diese Ergebnisse werden mit denjenigen einer Umfrage zu sexuellen Belästigungen unter Militärangehörigen verknüpft. Dies und die Auswahl des berichteten Faktenmaterials in einem verdichteten, aber gleichwohl aussagekräftigen Bericht begründen die Schutzfähigkeit des Textes.

k)
In Anlage K14 wird von der Verhängung des Ausnahmezustands in einem nördlichen Departement Boliviens wegen anhaltender gewaltsamer Unruhen berichtet. Dabei werden Angaben verschiedener Quellen kombiniert; im letzten Teil wird wiederum Hintergrundinformation zur politischen Situation Boliviens und zu möglichen Gründen für die gewaltsamen Auseinandersetzungen geliefert. Auch diese kompakte Darstellung genügt den an die Werkqualität zu stellenden Anforderungen.

3.
Indem der Beklagte die Texte ohne wesentliche Änderungen übernommen hat, hat er sie vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG und damit in das dem Urheber zugewiesene Recht eingegriffen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Dass ihm dies aufgrund einer Nutzungsrechtseinräumung gestattet gewesen wäre, behauptet er nicht; sein Vortrag, dass es sich um einen branchenüblichen Vorgang handele, genügt nicht zur Rechtfertigung. Der Beklagte hat insoweit auch schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt.

4.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der aus der Urheberrechtsverletzung folgenden Ansprüche aktivlegitimiert. Mit einer Ausnahme stammen die Texte nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin von Autoren, die zum Zeitpunkt der Abfassung der Artikel bei ihr angestellt waren. Im Fall angestellter Nachrichtenredakteure ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Einräumung umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Texten zugunsten des Arbeitgebers auszugehen, sei es aufgrund von Tarifverträgen, sei es aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Abreden im Arbeitsvertrag (vgl. zur Presse Schricker/Rojahn, UrhG, 4. Aufl., § 43 Rdn. 103 ff.). Es ist der Kern einer Anstellung als Nachrichtenredakteur, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber Nachrichtentexte erstellt, welche dieser dann verwertet. Die Verwertung schließt heutzutage (gerade) auch die Veröffentlichung im Internet ein, die von der Nutzungsrechtseinräumung daher umfasst ist.

Der Text nach Anlage K 4 wurde mitverfasst von einem freien Mitarbeiter (Thomas Seibert), der der Klägerin ausweislich der in Anlage K63 vorgelegten Erklärung uneingeschränkte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat.

5.
Die Klägerin kann somit Unterlassung im erkannten Umfang verlangen, § 97 Abs. 1 UrhG. Sie hat zudem Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, den sie zulässig nach der Lizenzanalogie berechnet. Dabei hat sie im Grundsatz zulässig und unbeanstandet die eigenen Tarife für die Nutzung ihrer Artikel zugrunde gelegt; dies entspricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte demjenigen, was vernünftige Vertragsparteien in der Situation der Parteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO). Unbegründet ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch aber, soweit die Klägerin eine Verdoppelung dieser Tarifsätze wegen unterbliebener Autorenbenennung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) verlangt. Insoweit ist die Klägerin als bloße Nutzungsberechtigte nicht aktivlegitimiert; aus der von ihr zitierten Entscheidung (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1007) folgt nichts anderes. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst ausweislich der Anlage K1 bis K15 die Namen der Autoren der von ihr verwerteten Texte nicht benennt. Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst ferner die Kosten der Abmahnung. Gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung (1,3 Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale) bestehen keine Bedenken; der geringfügig niedriger anzusetzend Gegenstandswert wirkt sich mangels Gebührensprungs nicht aus. Im Ergebnis ist die Zahlungsklage daher in Höhe von € 3.389,40 begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die (ursprüngliche) Zuvielforderung ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze in einer Vielzahl von Einzelfällen.

I