OLG Karlsruhe: Zur bedeutsamen Frage, wie eindeutig eine Unterlassungserklärung formuliert sein muss

veröffentlicht am 11. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 64/08
§§ 3 Abs.1; 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung auch bei einem gewissen Auslegungsspielraum in ausreichender Weise die Wiederholungsgefahr ausräumen kann. Die Beklagte, ein Verlag, hatte einen wettbewerbswidrigen Werbeanruf zu vertreten. Die Beklagte hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es „… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Verbraucher wie …, auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn dies geschieht, um Zeitschriftenabonnements zu werben …“ Dies aber ging dem klagenden Verbraucherverband nicht weit genug. Das Oberlandesgericht gab indessen dem beklagten Verlag Recht. Die Unterlassungserklärung beziehe sich auf sämtliche Verbraucher; der Hinweis „… Verbraucher wie …“ weise lediglich auf die konkrete Verletzungshandlung hin.

Zwar wäre die Formulierung „… Verbraucher wie…“ sprachlich nicht ganz eindeutig, wenn man den Kontext der Formulierung unberücksichtigt lassen würde. Eine Formulierung „… Verbraucher wie …“ könne zum Einen bedeuten, dass mit dem „wie“ der Begriff „Verbraucher“ näher konkretisiert und eingeschränkt werden solle. Andererseits könne die Formulierung auch so gemeint sein, dass mit dem „wie“ nur ein Beispiel für den Begriff „Verbraucher“ gebraucht werde, so dass der Begriff „Verbraucher“ nicht eingeschränkt werde. Der Zusammenhang, in welchem die Formulierung gebraucht werde, lasse, so der Senat, nur die letztere Auslegung zu. Der Begriff „Verbraucher“ werde durch ein Beispiel („wie …“) nicht eingeschränkt oder begrenzt.

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