OLG Karlsruhe: Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung

veröffentlicht am 28. April 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2015, Az. 6 U 130/14
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, welche auf Grund mitgeteilter Einzelheiten den Beschuldigten identifizierbar macht, zulässig ist. Bei gravierenden Straftaten überwiege das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Eine namentliche Nennung, welche deutlich schwerer wiege als die Identifizierbarkeit über Einzelheiten, wäre hingegen nicht zulässig gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1.
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.08.2014 (Az. 3 O 286/14) wird zurückgewiesen.

2.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Parteien streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten, einem Zeitungsverlag, im Internet veröffentlichten Berichts über ein gegen den Verfügungskläger geführtes Ermittlungsverfahren.

Der Verfügungskläger (nachstehend: Kläger) betreibt eine Zahnarztpraxis in A., die er auf der Internetseite www…..de vorstellt. Im Juni 2014 wurde dort mit bestimmten Slogans geworben. Unter „Persönliche Informationen“ wurden ferner das Geburtsdatum und die Spezialgebiete, auf denen der Kläger tätig ist, genannt.

Am 06.06.2014 berichtete die „A. Zeitung“ über ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, das gegen einen Zahnarzt „mit einer großen Praxis in A.“ wegen des Vorwurfs geführt werde, Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben, „ohne dass dies in diesem Umfang medizinisch indiziert gewesen sein soll“. Weiter wurde berichtet, es gebe neben einer Anzeigeerstatterin noch weitere Patienten, denen „auffallend viele Zähne gezogen worden seien“; bei einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen seien zahlreiche Patientenakten beschlagnahmt worden. Es folgten weitere Medienberichte über den Verdacht gegen einen „in A. praktizierenden Zahnarzt“, wobei von einer Vielzahl von Anzeigen („rund vier Dutzend Anzeigen“/„bislang 35 potentiell Geschädigte“) berichtet wurde, die aufgrund der Berichterstattung über die Ermittlungen eingegangen seien.

Am 14.06.2014 veröffentlichte die Beklagte dann auf der Internetseite www.xyz.de den hier streitgegenständlichen Bericht über das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren. Dieser enthielt neben einer erneuten Berichterstattung über die Ermittlungen auch Äußerungen der Staatsanwaltschaft und des Vizepräsidenten der zuständigen Landeszahnärztekammer über die Vorwürfe. Außerdem wurden in dem Artikel Werbeslogans und persönliche Einzelheiten über den (nicht namentlich genannten) Kläger wiedergegeben, die auch auf der Internetseite der Zahnarztpraxis zu finden waren.

Der Kläger trägt vor, er sei anhand der in dem Artikel enthaltenen Angaben identifizierbar; beispielsweise führten die Kombinationen des Wortes Zahnarzt, des Städtenamens „A.“ und einer Werbeäußerung in der Suchmaschine google.de dazu, dass als erster Suchtreffer ein Link auf die Internetseite der Praxis des Klägers verweise. Diese Form der identifizierenden Berichterstattung sei unzulässig; ihre „Prangerwirkung“ verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Seine berufliche Existenz stehe auf dem Spiel. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Die Beklagte habe bei der Berichterstattung die sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Von dem streitgegenständlichen Presseartikel habe er erstmals am 16.06.2014 Kenntnis erhalten.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.07.2014 beim Landgericht Köln Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.07.2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen worden.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

der Verfügungsbeklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

über den Verfügungskläger im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft A. gegen den Verfügungskläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren unter Angabe bestimmter (im einzelnen genannter) Angaben identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht wie im Online-Artikel vom 14. Juni 2014, abrufbar unter der URL unter der Überschrift „…“.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei anhand der im Artikel genannten Angaben nicht identifizierbar; dies gelte sowohl für die kumulative Nennung als auch – erst recht – für die alternative Erwähnung. Aber selbst eine identifizierende Berichterstattung sei zulässig, da angesichts der Schwere und des Umfangs der im Raum stehenden Vorwürfe ein besonderes öffentliches Interesse und ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch an der Person des Täters bestehe. Im Übrigen fehle es auch an der Dringlichkeit des klägerischen Begehrens.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch wenn unterstellt werde, dass der Kläger aufgrund der im Artikel wiedergegebenen Werbeslogans identifizierbar sei, sei der damit verbundene Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht widerrechtlich, sondern von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gedeckt. Die in der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung seien eingehalten. Zwar wiege der Eingriff in die Sozialsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausgesprochen schwer. Er sei jedoch durch überwiegende Interessen der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Auch wenn die in Rede stehenden Delikte von der Strafandrohung her dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen seien, gehe es doch um Straftaten, die im Hinblick auf die konkreten Tatumstände und die Vielzahl von Verdachtsfällen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich zögen und bei denen der verfassungsrechtlich zugewiesenen Informationsfunktion der Presse aufgrund einer Betroffenheit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient eine massiv erhöhte Bedeutung zukomme. Der von der Presse verfolgte und von der Öffentlichkeit erwartete Informationszweck – insbesondere die Aufklärungs- und Warnfunktion der Berichterstattung – könne letztlich nur durch eine identifizierende Berichterstattung vollständig erfüllt werden. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen ergebe sich bereits aus der Vielzahl von Strafanzeigen sowie daraus, dass einschneidende Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Eine Vorverurteilung des Verfügungsklägers sei dem angegriffenen Presseartikel nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei vor der Veröffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche er jedoch durch die über seinen Anwalt abgegebene Erklärung, sich zu dem Vorwurf nicht äußern zu wollen, bewusst nicht wahrgenommen habe. Mangelnde Sorgfalt oder Unausgewogenheit der Berichterstattung könne der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Die Auffassung des Landgerichts, die identifizierende Berichterstattung sei trotz ihres stigmatisierenden Charakters und trotz der von ihr ausgehenden Gefährdung der beruflichen Existenz des Klägers wegen des überwiegenden Informationsinteresses rechtmäßig, sei fehlerhaft. An einer Berichterstattung über die Person des Klägers habe kein anerkennenswertes Interesse bestanden; sie diene allein des Befriedigung der Sensationsgier. Der Kläger habe sich nicht an die Öffentlichkeit gewandt. Gleichwohl sei der Kläger anhand einer Vielzahl von Merkmalen identifizierbar gemacht worden. Dadurch zeige die Beklagte, dass es ihr in Wahrheit darauf ankomme, den Kläger in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe hätten auch nicht die Bedeutung, die eine identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertige und die etwa bei Verbrechen, Ausländerfeindlichkeit, Ausschreitungen von Extremisten, Schutzgeld- oder Drogenkriminalität oder Bestechlichkeit von Beamten gegeben sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient spreche gerade gegen die identifizierende Berichterstattung. Für die angeführten Untersuchungsmaßnahmen genüge ein bloßer Anfangsverdacht. Eine identifizierende Berichterstattung sei nur bei hinreichendem oder dringendem Tatverdacht zulässig.

Die Beklagte habe die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus sei der Artikel einseitig und unausgewogen; dem Leser werde nicht ermöglicht, sich aufgrund einer ergebnisoffenen Sachverhaltsschilderung ein eigenes Urteil über die erhobenen Vorwürfe zu bilden. Das Ermittlungsverfahren befinde sich im frühestmöglichen Stadium eines Strafverfahrens. Schon die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbiete daher die identifizierende Berichterstattung. Dem Leser dränge sich die Schlussfolgerung auf, die behaupteten Vorwürfe seien zutreffend; die einschränkenden Formulierungen („soll“; Konjunktiv) stellten sich als bloßes Feigenblatt dar. Die identifizierende Berichterstattung führe zu einer nicht wieder gut zu machenden Stigmatisierung des Klägers und kehre die Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil um. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien auch nicht von gravierendem Gewicht. Zudem habe die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es sei nicht ausreichend, wenn das Presseorgan davon ausgehe, es könne durch die Stellungnahme des Betroffenen keine weitere Aufklärung erlangen. Die Beklagte habe den Kläger nicht angehört und auch keine Rechercheversuche unternommen.

Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Der Kläger habe von dem streitgegenständlichen Artikel am 16.06.2014 Kenntnis erhalten. Bis zur Antragstellung am 10.07.2014 seien weniger als vier Wochen vergangen; nichts anderes gelte, wenn auf die Verweisung an das Landgericht Karlsruhe vom 15.07.2014 abgestellt werde. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei gesetzlich vorgesehen; aus dem Umstand, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, dürfe nicht auf das Fehlen eines Verfügungsgrundes geschlossen werden. Im Übrigen seien von der vierwöchigen Fristverlängerung nur zwei Wochen in Anspruch genommen worden.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Es fehle schon an einem Verfügungsgrund. Das gelte schon wegen der Antragstellung beim Landgericht Köln, zu dessen Bezirk der Streitfall keinen Bezug habe; beim Landgericht Karlsruhe sei der Antrag mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung eingegangen. Durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts könne sich die Dringlichkeitsfrist nicht verlängern. Jedenfalls aber sei der Verfügungsgrund dadurch entfallen, dass der Kläger die Verlängerung der am 22.10.2014 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist beantragt und die gewährte Fristverlängerung auch in Anspruch genommen habe. Dass die verlängerte Frist nur teilweise ausgeschöpft worden sei, rechtfertige angesichts der für die Antragstellung geltenden 4-Wochen-Frist keine andere Beurteilung.

Außerdem habe das Landgericht das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pressefreiheit zu Recht verneint. Eine Identifizierbarkeit anhand einzelner im Artikel genannter Merkmale bestehe nicht; diese Merkmale träfen auf eine Vielzahl von Personen zu. Tatsächlich sei die Beklagte aber berechtigt, in identifizierender Weise über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu berichten, weil ein Informationsinteresse auch hinsichtlich der Person des Verdächtigten bestehe. Dies ergebe sich aus der Vielzahl von Anzeigen gegen einen Arzt, der besonderes Vertrauen seiner Patienten in Anspruch nehme. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte, die den erhobenen Vorwurf stützten. Der Kläger werde durch die wahrheitsgemäße und ausgewogene Berichterstattung nicht vorverurteilt; der Artikel halte sich mit Bewertungen des Berichtsgegenstands zurück.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.

1.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingreift. Dieses Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 99, 185 juris-Rn. 42 – Scientology).

Der in dem Bericht wiedergegebene Vorwurf, in erheblichem Umfang gesunde Zähne gezogen, durch Implantate ersetzt und dies sodann abgerechnet zu haben, ist gravierend und ohne weiteres geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des so verdächtigten Zahnarztes in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Das gilt unabhängig davon, dass der Vorwurf nicht als erwiesen dargestellt wird. Von diesem Vorwurf ist der Kläger aufgrund des Artikels betroffen. Der beanstandete Bericht nennt den Kläger und seine Zahnarztklinik zwar nicht direkt. Im Unterschied zur vorangegangenen Berichterstattung, in der bloß unspezifisch von einem in A. praktizierenden Zahnarzt die Rede ist, enthält der Artikel mehrere Detailangaben, die es dem interessierten Leser ermöglichen, über gängige Suchmaschinen einen Bezug zum Internetauftritt der Zahnarztklinik des Klägers und damit zu diesem selbst herzustellen. Das gilt zunächst für die zitierten Werbeaussagen von der Internetseite der Praxis; es ist ohne weiteres einsichtig, dass diese – zumindest solange die Internetseite unverändert war – unmittelbar zum Internetauftritt der Praxis führten. Schon der Umstand, dass diejenigen Seiten des Internetauftritts, welche die genannten Werbeaussagen enthielten, jeweils den Kläger als Praxisinhaber persönlich nannten, legte für den Leser, der in der genannten Weise vorging, den Schluss nahe, dass der Kläger derjenige war, auf den sich die Berichterstattung bezog. Gleiches gilt für die Angabe „Praxis, die 20… eröffnet worden ist“; auch diese führt als Suchkriterium in Kombination mit „Zahnarzt A.“ – wie der Senat nachvollzogen hat – nach wie vor dazu, dass der Internetauftritt der Praxis des Klägers als erster Suchtreffer angezeigt wird, wobei der Name des Klägers bereits im Suchtreffer erscheint. Die weiteren im Antrag genannten Angaben (Alter, Facharzt für D., Tätigkeitsschwerpunkt E.) ermöglichten es dem Leser jedenfalls in Kombination mit den zuvor genannten Angaben, den Kläger als denjenigen zu identifizieren, gegen den sich die Ermittlungen richten. Denn aus den „persönlichen Informationen“ über den Kläger, die auf der Internetseite abrufbar waren, ergab sich, dass der Kläger am …19… geboren ist, dass er Fachzahnarzt für D. ist und sich schwerpunktmäßig mit E. beschäftigt.

2.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges absolutes Recht über §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog zivilrechtlich geschützt. Eine Verletzung dieses Rechts begründet einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Bei der Frage, ob eine ehrkränkende Äußerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist die ebenfalls grundrechtsgeschützte Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK) des Äußernden zu berücksichtigen. Zur Lösung des Konflikts zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (vgl. BGH AfP 2014, 135 = NJW 2014, 2029 Tz. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Konfliktlagen ausgeformt worden sind (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 = NJW-RR 2010, 470 Tz. 61 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen aber im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a.a.O. Tz. 26 m.w.N. – Sächsische Korruptionsaffäre).

Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Berichterstattung nicht zu beanstanden. Sie hält sich – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – im Rahmen der zulässigen Verdachtsberichterstattung.

3.
Die Beklagte hat die unter den Gegebenheiten des Streitfalls zu stellenden Anforderungen an die presserechtliche Sorgfalt bei der Verdachtsberichterstattung eingehalten.

a)
Der angegriffene Artikel berichtet wahrheitsgetreu über die gegen den Kläger geführten Ermittlungen und über die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Umstände. Unstreitig wird gegen den Kläger wegen des Vorwurfs, er habe in einer Mehrzahl von Fällen gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt und diese medizinisch nicht indizierten Behandlungen sodann abgerechnet, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und des Betruges geführt. Der Artikel lässt keinen Zweifel daran, dass zum Berichtszeitpunkt lediglich ein Verdacht bestand und die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Das Landgericht hat ferner als unstreitig festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund zahlreicher Anzeigeerstattungen geführt wird; den hiergegen gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2014 zurückgewiesen. Mit der Berufung wird diese tatbestandliche Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen; sie ist somit vom Senat der Verhandlung und Entscheidung zugrunde zulegen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellung im Sinne vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat mangels gegenteiliger Hinweise im Sitzungsprotokoll schon nach § 314 ZPO davon auszugehen, dass zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz unstreitig war, dass im Ermittlungsverfahren zahlreichen Anzeigeerstattungen nachzugehen ist. Nur ergänzend sei hinzugefügt, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass der entsprechende, durch weitere Zeitungsberichte gestützte Vortrag der Beklagten in erster Instanz nicht erheblich bestritten wurde. Es steht ferner nicht im Streit, dass einer der angezeigten Fälle die Extraktion von „bis zu 17 Zähnen“ zum Gegenstand haben soll. Unstreitig ist schließlich, dass die Staatsanwaltschaft und der Vizepräsident der Landeszahnärztekammer sich in der Weise über die Vorwürfe geäußert haben, wie dies im angegriffenen Artikel wiedergegeben ist.

b)
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Artikel auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen stützen kann, die für den Wahrheitsgehalt der berichteten Vorwürfe sprechen. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Vielzahl der erstatteten Anzeigen hingewiesen. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Patienten gegen ihren Zahnarzt gleichgerichtete Vorwürfe der hier in Rede stehenden gravierenden Art erheben, verleiht dem Tatverdacht auch dann erhöhtes Gewicht, wenn die Überprüfung der Berechtigung in jedem Einzelfall noch nicht geleistet ist. Dass die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe dementsprechend ernst nimmt, wird auch daran deutlich, dass sie Gerichtsbeschlüsse zur Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume des Klägers erwirkt und bei deren Durchführung Patientenakten beschlagnahmen ließ. Beides sind einschneidende Maßnahmen, die nicht nur in Rechte des beschuldigten Klägers, sondern im Fall der Beschlagnahme von Patientenakten auch in Rechte Dritter eingreifen und bei denen deshalb in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. KK-StPO/Greven, StPO, § 97 Rn. 36). Weiter verstärkt werden die für den Verdacht sprechenden Beweisanzeichen durch die wiedergegebenen Äußerungen des Vizepräsidenten der Landeszahnärztekammer, die nach dem Bericht aufgrund von Beschwerden über Unregelmäßigkeiten mit den Vorwürfen befasst war. Dieser stuft die Dimension des Falles als außerordentlich gravierend und einmalig in seiner langjährigen Berufspraxis ein und lässt sich mit der Aussage zitieren, es sei eine Katastrophe, wenn die Vorwürfe stimmten. Die Staatsanwaltschaft selbst hat nach dem Bericht zwar die konkrete, in vorangegangenen Artikeln genannte Zahl von Anzeigen (vier Dutzend) nicht bestätigt, aber ebenfalls von „zahlreichen Geschädigten“ gesprochen. Zusammengenommen ergibt sich das Bild von zahlreichen gleichartigen Vorwürfen, die von verschiedenen damit befassten Stellen (Staatsanwaltschaft, Landeszahnärztekammer) außerordentlich ernst und im Fall der Staatsanwaltschaft zum Anlass für einschneidende Ermittlungsmaßnahmen genommen werden. Damit gehen die Verdachtsmomente, auf die sich die Berichterstattung stützt, deutlich über bloße Spekulation oder eine vereinzelte Anschuldigung hinaus.

c)
Die beanstandete Berichterstattung ist weder unausgewogen noch enthält sie eine Vorverurteilung des Klägers. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine sachlich-distanzierte Berichterstattung, die den unzutreffenden Eindruck vermeidet, eine Verurteilung des Beschuldigten stehe schon so gut wie fest und sei nur noch „Formsache“. Der beanstandete Artikel macht aber schon im ersten Absatz zweifelsfrei deutlich, dass im Berichtszeitpunkt die Ermittlungen nach Auskunft der Staatsanwaltschaft „noch ganz am Anfang“ standen, so dass „mit raschen Ergebnissen“ nicht zu rechnen war. Im Zusammenhang mit dieser eindeutigen Klarstellung ist es unschädlich, dass im selben Absatz von der „Dimension der Vorkommnisse“ anstatt von der „Dimension der Vorwürfe“ die Rede ist; in ihrem Kontext („angelastet“, „Ermittlungsgruppe eingerichtet“, „prüft den Vorwurf“, „mit raschen Ergebnissen rechnet Staatsanwalt … nicht“) kann der Leser diese Formulierung nicht dahin verstehen, bei den „Vorkommnissen“ handele es sich um festgestellte Deliktstatbestände. Auch im weiteren Verlauf des Artikels ist stets klar, dass sich der Bericht auf die von Patienten erhobenen Vorwürfe, nicht aber auf gesicherte Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft bezieht. Dass der erhobene Vorwurf mit öffentlichen Werbeäußerungen der Praxis kontrastiert wird, ist – von der Problematik der Identifizierbarkeit zunächst abgesehen – nicht unsachlich oder vorverurteilend. Gerade der abschließende Absatz stellt noch einmal klar, dass die Berechtigung der Vorwürfe im Berichtszeitpunkt nicht geklärt war.

Auch der Umstand, dass der Artikel nicht den Standpunkt des Klägers darstellt, steht der Ausgewogenheit nicht entgegen. Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und dass er daraufhin über seinen Anwalt erklärt hat, er werde sich zu dem Vorwurf nicht äußern. Nach dieser Erklärung konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger sich auf eine (nochmalige) an ihn gerichtete Anfrage nicht zur Sache einlassen werde, so dass es sich bei der Anfrage um eine bloße Förmelei handeln würde (vgl. OLG Köln AfP 2011, 601 juris-Rn. 47).

4.
Der berichtete Vorgang ist derart gravierend, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die durch den Artikel bewirkte Identifizierbarkeit des Klägers rechtfertigt.

Das Landgericht ist allerdings bei der Interessenabwägung wiederum zu Recht davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der damit einhergehenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen aufgrund der beanstandeten Berichterstattung sehr schwer wiegt. Der im Internet veröffentlichte Artikel hat zumindest potentiell eine große Reichweite. Auch wenn der Artikel, wie ausgeführt, zweifelsfrei klar macht, dass der Kläger zum Berichtszeitpunkt weder verurteilt war noch die gegen ihn geführten Ermittlungen abgeschlossen waren, so dass er weiterhin als unschuldig zu gelten hatte (Art. 6 Abs. 2 EMRK), wird der durchschnittliche Leser, der die Person des Klägers auf die oben dargestellte Weise ermittelt, aufgrund des Berichts in seinem Vertrauen in dessen Integrität und sachgemäße Berufsausübung erheblich erschüttert. Es muss damit gerechnet werden, dass die Veröffentlichung – zusammen mit weiteren Veröffentlichungen desselben Artikels in anderen Medien – zu erheblichen Vorbehalten gegenüber dem Kläger und zumindest eine Zeitlang zu erheblicher Zurückhaltung der Patienten gegenüber seiner Praxis führen wird. Diese Beeinträchtigung kann, wie das Landgericht ausgeführt hat, existenzgefährdende Wirkung haben.

Diese Wirkungen des Artikels beruhen aber gerade auf der qualitativen und quantitativen Dimension der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Wie jeder Arzt nimmt auch der Kläger in besonderem Maße das Vertrauen seiner Patienten in Anspruch. Der Vorwurf, in zahlreichen Fällen gesunde Zähne extrahiert, durch Implantate ersetzt und dies sodann als Heilbehandlung abgerechnet zu haben, ist deshalb außerordentlich gravierend. Träfe er zu, stellte dies einen eklatanten Missbrauch des dem Arzt von seinen Patienten entgegengebrachten Vertrauens dar. Wenn ein solch gravierender Vorwurf in einer Vielzahl von Fällen erhoben wird, verleiht dies zum einen dem Vorwurf ein größeres Gewicht als eine vereinzelte Anschuldigung, bei der möglicherweise eher mit sachfremden Motiven gerechnet werden müsste.

Zum anderen aber begründet der gegen den Kläger von einer Vielzahl von Anzeigeerstattern erhobene Vorwurf, der bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung und unabhängig von dieser durch anonymisierte Berichterstattung in die Öffentlichkeit gelangt war, eine erhebliche Verunsicherung in der Bevölkerung. Solange nicht feststellbar ist, gegen wen sich diese Vorwürfe richten, stellt sich jedem Zahnarztpatienten die Frage, ob gerade sein Zahnarzt der Beschuldigte des Ermittlungsverfahren ist, über das berichtet wird. Hieraus resultiert ein ebenfalls gewichtiges und anerkennenswertes Interesse an Hinweisen auf die Identität des Beschuldigten. Nicht zu verkennen ist schließlich, dass auch die Zahnärzte im Raum A., die von den Ermittlungen nicht betroffen sind, nach Bekanntwerden der Vorwürfe ein erhebliches, u.a. durch die ganzseitige Zeitungsanzeige in Anlage … dokumentiertes Interesse daran haben, dass sich verunsicherte Patienten ein Bild davon machen können, wer in dem Ermittlungsverfahren beschuldigt wird.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass diese Informationsinteressen der Öffentlichkeit unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Geheimhaltungsinteressen des Klägers überwiegen. Die Berichterstattung über mögliche Missstände gehört zu den grundlegenden Aufgaben einer freien Presse. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen; dabei ist auch zu beachten, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind (BGHZ 143, 199 = NJW 2000, 1036 juris-Rn. 21 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat in der soeben zitierten Leitentscheidung zur Verdachtsberichterstattung vom 07.12.1999 ausgeführt, eine Namensnennung komme im Rahmen der Verdachtsberichterstattung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGHZ 143, 199 = NJW 2000, 1036 juris-Rn. 30). Unabhängig davon, dass der beanstandete Artikel keine Namensnennung enthält (dazu sogleich), handelt es sich im Streitfall – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – um die Berichterstattung über mögliche Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren; sie begründen ein weitaus größeres Informationsinteresse als sonstige Deliktssachverhalte. Im Übrigen ist dem Landgericht aber auch darin zuzustimmen, dass die Frage, ob es sich um einen Fall schwerer Kriminalität handelt, nicht abschließend durch die abstrakte Betrachtung des Strafrahmens der in Rede stehenden Delikte und ihre Einteilung in Verbrechen oder Vergehen determiniert wird. Vielmehr ist der Begriff der schweren Kriminalität im vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung der Informationsinteressen der Öffentlichkeit auszufüllen. Als schwere Kriminalität können daher auch solche Deliktsvorwürfe angesehen werden, die zwar nicht unter Verbrechenstatbestände fallen, die aber infolge der konkreten Tatumstände von einer solchen Schwere sind, dass für den Fall, dass sie sich als zutreffend erweisen sollten, mit erheblichen Freiheitsstrafen gerechnet werden kann. Das ist der Fall, wenn ein Zahnarzt in einer Vielzahl von Fällen aus Gewinnstreben seinen Patienten gesunde Zähne extrahiert und dies als Heilbehandlung abrechnet.

Im Streitfall wird – worauf das Landgericht in Parallelverfahren zutreffend hingewiesen hat – die Identität des Klägers nicht durch den Artikel selbst preisgegeben; vielmehr ermöglicht der Artikel demjenigen Leser, der sich über die Identität des Beschuldigten informieren will, dies durch eigene, allerdings naheliegende Nachforschungen selbst herauszufinden. Damit stellt der Artikel den Kläger nicht in gleicher Weise öffentlich bloß wie wenn sein Name und/oder sein Bild im Artikel selbst direkt genannt würden. Auch wenn der Umstand, dass der Artikel den Kläger identifizierbar macht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts bedeutet, muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass die Eingriffsintensität der gewählten Berichterstattung nicht so hoch ist wie bei einer direkten Benennung des Klägers und dass diese Form der Berichterstattung gerade auf diejenigen Leser zielt, deren Informationsbedürfnis groß genug ist, dass sie bereit sind, die zur Identifizierung des Klägers notwendigen Nachforschungen anzustellen. Diese dem Informationsbedürfnis Rechnung tragende und die Beeinträchtigung des Klägers vermindernde Berichterstattung ist bei Würdigung der genannten Umstände des vorliegenden Falls vom Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich die Beklagte berufen kann, gedeckt.

5.
Da die Berichterstattung somit rechtmäßig ist, scheidet ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus. Damit kann die ebenfalls problematische Frage, ob angesichts des Prozessverhaltens des Klägers ein Verfügungsgrund angenommen werden kann, im Streitfall auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

I