OLG Koblenz: AGB-Klausel mit pauschalen Mahngebühren ohne Schadensnachweis unwirksam

veröffentlicht am 19. Dezember 2016

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, Az. 2 U 615/15
§ 309 Nr. 5 lit a BGB, § 1 UKlaG

Das OLG Koblenz hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, in seinen AGB Pauschalen für Mahnungen, Rücklastschriften und Vertragssperren zwischen 2,50 EUR – 7,30 EUR zu fordern, da die jeweiligen Pauschalen höher seien als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge jeweils zu erwartende Schaden des Unternehmens. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 18.02.2015, Az. XII ZR 199/13 klargestellt, dass der Verwender der AGB-Klausel die Beweislast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden in Höhe der Pauschale trage, also dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspreche. Eine entsprechende Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits in BGH, Urteil vom 10.11.1976, Az. VIII ZR 115/75 vertreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Koblenz – AGB-Klausel für Mahnpauschalen unwirksam).


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