OLG Koblenz: Preisausschreiben muss eindeutige Angaben zum Hauptgewinn enthalten / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 17. Dezember 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2010, Az. 9 U 353/10
§ 4 Nr. 5 UWG

Das OLG Koblenz teilt mit, dass bei einem Preisausschreiben eine pauschal ausgeschriebene Flugreise als Hauptgewinn wettbewerbswidrig ist. Ein unlauteres Handeln liege bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter immer dann vor, wenn die Teilnahmebedingungen fehlten oder nicht ausreichend klar seien. Bei der Auslobung einer Flugreise als Gewinn sei es deshalb erforderlich, dass nähere Angaben zu Zeitpunkt, Abflugort und weiteren Kosten am Urlaubsort gemacht würden. Diese Informationen seien für den Teilnehmer des Preisausschreibens und möglichen Gewinner von großer Bedeutung, da sich die Teilnahme bei zu hohen Kosten oder ungünstigem Zeitpunkt erübrigen könne. Seien Zeitpunkt und/oder Abflugort der Flugreise frei wählbar, so müsse darauf hingewiesen werden.

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