OLG Koblenz: Schönheitsoperationen dürfen nicht mit Vorher-/Nachher-Bildern beworben werden

veröffentlicht am 30. Juni 2016

OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016, Az. 9 U 1362/15
§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass seitens einer Klinik nicht für Schönheitsoperationen geworben werden darf, indem Fotos von Patientinnen im Internet gezeigt werden, die eine vergleichende Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen (Vorher-/Nachher-Bilder). Eine solche Werbung sei gesetzlich verboten. Dieses Verbot lasse sich auch nicht umgehen, indem die streitgegenständlichen Bilder nur nach Registrierung angesehen werden könnten und zuvor darauf hingewiesen werde, dass das Bildmaterial nur für eingehend informierte Patienten zugänglich sein solle. Zur Pressemitteilung des Gerichts hier (OLG Koblenz – Werbung für Schönheits-OPs).


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