OLG Koblenz: Umweltaussagen in der Werbung müssen vom Werbenden nachgewiesen werden

veröffentlicht am 1. November 2011

OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11 – rechtskräftig
§ 5 UWG

Die Wettbewerbszentrale weist auf dieses Urteil des OLG Koblenz hin, in dem einem Unternehmen, welches mit Kerzen und Grablichtern handelte, diverse umweltbezogene Werbeaussagen untersagt wurden. So sei die Aussage „CO2-neutral“ nur zulässig, wenn eine ausgeglichene CO2-Bilanz nachgewiesen werde, d.h. dass das CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder ausgeglichen werde. Allein die Aussage, dass Bäume gepflanzt worden seien, erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Auch bei der werbenden Verwendung eines TÜV-Siegels „geprüfte Umweltverträglichkeit“ müssten die geprüften Merkmale dargelegt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Gerade bei der Werbung mit so genannten Umweltargumenten sei das Informationsbedürfnis des Verbrauchers besonders ausgeprägt.

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