OLG Koblenz: Werbung mit „kostenlos“ unzulässig, wenn später Gebühren anfallen

veröffentlicht am 27. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2010, Az. 9 U 610/10
5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das OLG Koblenz hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters für ein „kostenloses Sicherheitspaket“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dieses Paket nur in den ersten 6 Monaten nach Vertragsschluss kostenfrei sei, danach aber monatliche Gebühren anfielen. Ein Hinweis „6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat“ führe nicht zur Aufhebung der Irreführung, wenn er schwer lesbar im Kleingedruckten stehe und keinen Bezug zu der blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung „kostenlos“ habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Koblenz

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen

Wettbewerbsstreitigkeit.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch … auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010  für Recht erkannt:

Das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 2010 wird zu Ziffer 1. klarstellend wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Ad­resse www.1und1.deim Rahmen eines Vorgangs zur Bestellung von Leistungen zur Übertragung von Daten (hier 1 &1 DSL-Home-Net) bei der Darstellung eines Überblicks über die ausgewählten Leistungen eine zusätzliche Leistung, die bis dorthin noch nicht Gegenstand der Auswahl war, aufzuführen (hier 1 & 1 Sicherheitspaket) und dabei bei der Angabe des monatlichen Preises durch Abbildung in grüner Farbe das Wort „kostenlos“ anzugeben, wenn mit der Bestellung der Leis­tung der Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit bis zu 24 Monaten verbunden ist und der Verbraucher nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten, in der der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann, ein monatliches Entgelt (hier 4,99 €) zu entrichten hat und der Hinweis auf die entsprechenden Vertragsmodalitäten im Anschluss an die Be­schreibungen des Leistungsinhaltes in einer Schriftgröße, die höchs­tens 2/3 der Größe der übrigen Beschreibung aufweist, mit dem Text „6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat“ erfolgt,

und

die Bestellung der Zusatzleistung so zu gestalten, dass der Verbrau­cher die Erklärung über den Wunsch der Zusatzleistung durch Betäti­gen des Button „weiter“ abgibt, es sei denn, er betätigt zuvor ein ge­sondert vorgesehenes Textfeld „löschen“, das unter dem Link „mehr Info“ angeordnet ist

wie aus der als „Anlage Antrag“ beigefügten Bildschirmkopie ersicht­lich.

Abb.


Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Klarstellend ist Ziffer 1. „des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit zu berichtigen, als der erste mit dem zweiten Absatz durch das Wort „und“ zu verbinden ist, denn die hier angesprochene Bestellung durch Betätigen des Buttons „weiter“ bezieht sich ein­deutig und ausnahmslos auf die zuvor dargestellte Zusatzleistung 1 & 1 Sicherheits­paket. Diesbezüglich haben die Parteien nach Erörterung im Termin ihr Einverständ­nis erklärt.

I.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sin­ne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Tenor des angefochtenen Urteils lässt erkennen, mit welchem Inhalt und in weI­chem Umfang die Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst. Die vom Beklagten zu unterlassende geschäftliche Handlung ist unter Bezugnahme auf die der Entschei­dung beigefügte Webseite klar beschrieben, so dass eindeutig erkennbar wird, worauf sich das Darstellungsverbot erstreckt.

Soweit die Schrift des hier streitigen Hinweises zum Umfang der Kostenfreiheit mit einer Größe von 2/3 zur übrigen Schriftgröße auf der Webseite ins Verhältnis gesetzt wird, gibt die dem Tenor als Anlage beigefügte Kopie der Internetseite hinreichende Anhaltspunkte zum Schriftbild. Die „zusätzliche Leistung“ ist durch den Klammerzusatz „hier 1 & 1 Sicherheitspaket“ hinreichend bestimmt.

Aus der in farbiger Ablichtung dem Urteil beigefügten Internetseite ist auch klar er­kennbar, wo sich der Button „weiter“ befindet.

Die Grundlagen der Beanstandungen des Klägers zur Kostenfreiheit werden aus der dem Tenor des Urteils beigefügten Internetseite der Beklagten erkennbar. Zur Ver­deutlichung, worauf sich das Verbot erstreckt, bedarf es nicht der Anfügung weiterer Webseiten.

II.
Die Klage ist – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – gemäß §§ 8 Abs. 1; 3 Abs.1, 3 i.V.m. Nr. 21 des Anhangs; 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG begründet. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Rahmen des Bestellvorgangs des von ihr unterhaltenen Telemediendienstes die Zusatzleistung „Unser Vorschlag für mehr Sicherheit“ in der vom Kläger beanstandeten, im Tenor näher bezeichneten Art und Weise, anzubieten.

Der beanstandete Bestellvorgang verstößt gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und beinhaltet zugleich eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als .kostentrei“ ist gem. Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs.3 UWG eine stets unzulässige geschäftliche Handlung, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind.

So ist es vorliegend. Auf der beanstandeten Internetseite hat die Beklagte ein 1 & 1 Sicherheitspaket als kostenlos beworben, obwohl eine Kostenfreiheit nicht vorliegt. Eine Gratisabgabe ist nur bei völliger Kostenfreiheit gegeben (Köhler, § 5 Anm. 7.115). Vorliegend hat der Verbraucher aber bei Annahme des Angebots nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 6 Monaten monatlich 4,99 € für die Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen, sofern er von der KündigungsmögJichkeit keinen Gebrauch macht. Dabei handelt es sich un­streitig nicht um Kosten, die „im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren­oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind“. Derartige Kosten, beispiels­weise Portokosten, Transportkosten pp., werden von dem Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher vor einer Irreführung über Kosten zu schützen, die bei Inanspruch­nahme des Angebots anfallen, nicht erfasst, da der Durchschnittsverbraucher mit sol­chen Kosten rechnet.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, auf die nach 6 Mo­naten anfallenden Kosten werde ausdrücklich hingewiesen, weshalb die Werbeaussa­ge nicht gemäß Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe – wie vorliegend der grün dargestellte Hinweis „kostenlos“ ­nicht unrichtig oder auch nur missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Auf­klärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hin­weis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teil hat und dadurch eine Zuordnung zu der herausgestellten Angabe gewahrt bleibt (BGH, GRUR 2003, 163). Dabei ist für die Frage, in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, auf den durchschnitt­lich informierten, verständigen und in der Situation, in der er mit der Aussage konfron­tiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abzustellen (BGH, GRUR 2000, 619). Bei Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die beson­deren Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu berücksichti­gen. Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die durch die blickfangmäßige Herausstellung des hier maßgeblichen Sicherheitspakets als „kostenlos“ in grüner Farbe dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung einer Kostenfreiheit nicht dadurch ausgeräumt wird, dass im linken der drei Kästchen, unterhalb der vom Blickfang“ kostenlos“ deutlich abgesetzten Beschreibung des Si­cherheitspaketes, der Hinweis „6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat“ aufgeführt ist. Dieser Hinweis ist in blass­blauer Farbe gedruckt und in einer kleineren Schrift gehalten, als die oberhalb in kräf­tiger blauer Farbe gefasste Beschreibung des Sicherheitspakets. Der hier streitige Hinweis ist nicht leicht lesbar, er fällt nicht ins Auge und hat keinerlei Bezug zu der im rechten der 3 Kästchen blickfangmäßig aufgeführten Werbeangabe „kostenlos“. Der Hinweis auf die Kosten mag von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen werden, die sich infolge der – unrichtigen – blickfangmäßigen Herausstellung des An­gebots als kostenlos mit den Einzelheiten näher befassen und dann erst ganz am En­de der Produktinformation auf diese klein gedruckten Sätze stoßen. Unter diesen Um­ständen und bei Zugrundelegung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes ist der vor­liegende Hinweis auf die 6-monatige Kostenfreiheit mit anschließender Zahlungspflicht aber nicht geeignet, die durch die herausgehobene Darstellung „kostenlos“ geschaffe­ne Irreführung auszuräumen. Der aufklärende Hinweis wird nach Ansicht des Senats von dem maßgeblichen Verbraucher nicht als geschlossene und zusammenhängende Darstellung mit dem Blickfang „kostenlos“ wahrgenommen und gehört damit nicht zum Gesamtbild des Angebots.

In gleicher Weise ist der rechts, seitlich des Hinweises zu den Kosten, in rot gefasste Hinweis „mehr Info“ nicht geeignet, den situationsadäquat aufmerksamen Durch­schnittsverbraucher über anfallende Kosten ausreichend zu informieren. Wird für eine kostenlos angebotene Leistung geworben, hat der Verbraucher keine Veranlassung sich diesbezüglich weiter zu informieren, sondern kann auf die Kostenfreiheit vertrau­en. Der Hinweis „mehr Info“ wird erst durch Anklicken aktiviert und hat am Blickfang der Werbung „kostenlos“ nicht teil, weshalb auch insoweit keine irrtumsausschließen­de Aufklärung erfolgt. Nach den obigen Feststellungen verstößt der vorliegende Hinweis „kostenlos“ auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und ist zugleich irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da der aufklä­rende Hinweis für den situationsadäquat aufmerksamen Adressaten nicht „auf den ersten Blick“ erkennbar ist. Die Beklagte hat demzufolge gegen ihre‘ aus dem Irreführungsverbot abzuleitende Pflicht, die nach Ablauf von 6 Monaten anfallenden Kosten klar zugeordnet und ähnlich deutlich hervorzuheben, wie den attraktiven Teil des blick­fangmäßig herausgestellten Geschäfts, verstoßen.

Die Bestellung durch Betätigen des „weiter“ Buttons bezieht sich einzig auf die kosten­los angebotene Zusatzleistung „Unser Vorschlag für mehr Sicherheit“ was, wie oben dargestellt, im Tenor klarzustellen war. Wird der Verbraucher pflichtgemäß auf die mit dieser Zusatzleistung verbundenen Kosten klar hingewiesen, kann er das Angebot in Kenntnis der jeweiligen Rechtsfolge annehmen oder ablehnen und dementsprechend den Bestellvorgang fortsetzen.

Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin erweist sich danach als begründet, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu­tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

IV.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000 € festgesetzt (9 W 567/10 OLG Koblenz).

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