OLG Koblenz: Widerruf darf nicht ignoriert werden

veröffentlicht am 26. August 2009

OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09
§§ 3, 7 UWG

Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil klar gestellt, dass es ein unlauteres, und damit wettbewerbswidriges Verhalten ist, einem Kunden nach dessen Widerruf des Kaufvertrages noch die ursprünglich bestellte Ware zuzusenden. Erst recht gelte dies für Waren/Dienstleistungen, die der Verbraucher gar nicht bestellt habe. Ein solches Verhalten stelle eine Werbemaßnahme dar, die einzig der Absatzförderung dienen solle. Wünsche ein Marktteilnehmer wie z.B. ein Verbraucher diese Werbung ausdrücklich nicht, liege eine Belästigung vor. Ein von der Beklagten vorgebrachtes Versehen bei der Bearbeitung des Widerrufs falle bei der Beurteilung der Angelegenheit nicht ins Gewicht, da auf Seiten des werbenden Unternehmers kein Verschulden erforderlich sei.

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