OLG Koblenz: Zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Einwilligung für Werbekontakte

veröffentlicht am 24. April 2014

OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13
§ 4a BDSG,
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Koblenz hat sich zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Einholung einer Verbrauchereinwilligung zu Werbezwecken geäußert. Die Klausel

„[ ] „Die X-GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der X-GmbH widersprechen.“

sei nicht ausreichend verständlich und transparent. Der Verbraucher werde nicht ausreichend über sein Recht informiert, jederzeit, also auch im Nachhinein, dem Erhalt weiterer Kontaktaufnahmen zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu widersprechen.

Dagegen verstoße die Klausel

„[ ] Ja, ich stimme zu und möchte zu den Produkten der X-GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die zur Z-Gruppe gehören, beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.“

gegen § 4a BDSG, da sie nicht besonders hervorgehoben worden sei, sondern vielmehr ohne grafische Betonung zusammen mit der Einbeziehung der AGB und der Leistungsbeschreibung abgedruckt worden sei. Hervorzuheben sei, so die Kammer, die Klausel an sich, nicht nur die Erklärung „Ja, ich stimme zu“. Im Übrigen werde nicht erklärt, welche Kundendaten von der Datenverarbeitung betroffen seien.

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