OLG Koblenz: Zur Frage, wann die Muttergesellschaft durch ihre Webseiten-Gestaltung für die Wettbewerbsverstöße der Tochtergesellschaft haftet

veröffentlicht am 22. April 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13
§ 312g Abs. 2 BGB, § 3 UWG § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Muttergesellschaft bei Verwendung der Klausel „Der Vertrag über die Nutzung des Mobilen Internets kommt mit der X-GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der Y-AG, unter Einbeziehung deren AGB, sowie der Leistungsbeschreibungen zustande. …“ für Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft haftet, die darin begründet sind, dass nicht zusammen mit der Klausel auf die relevanten Verbraucherrechte (z.B. Widerrufsrecht) hingewiesen wird.

So verstoße die Muttergesellschaft gegen § 312g Abs. 2 BGB, weil die erforderlichen Verbraucherinformationen erst zu Beginn oder im Verlauf des Bestellprozesses bereitgestellt werden würden. Der Verbraucher solle die Möglichkeit haben, diese Informationen sofort zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Muttergesellschaft hafte für die Tochtergesellschaft, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht als Inhaberin der Internetseite nicht nachgekommen sei. Sie habe durch die Aufmachung der betreffenden Website die Gefahr eröffnet, dass ihre Tochtergesellschaft Interessen von Marktteilnehmern verletze.

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