OLG Koblenz: Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Nichterreichung von Mindestumsätzen

veröffentlicht am 25. Juli 2010

OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.2010, Az. 2 U 352/09
§ 307 BGB

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Vertragshändlervertrag bei Nichterreichen bestimmter Mindestumsätze nicht außerordentlich (fristlos) gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung hielt der Senat hingegen für unbedenklich.

Die in dem streitgegenständlichen Vertragstext enthaltenen Klauseln stellten, so das Oberlandesgericht, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten dar. Es handele sich nicht um einen Individualvertrag. Der Vertragstext sei von der Beklagten vorgegeben worden. Ausgehandelt worden seien lediglich die Umsatzzahlen des Vertragshändlervertrages. Hierdurch werde aber nicht der Vertrag als Ganzes zu einer Individualvereinbarung (Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 Rn. 23 m.w.N.).

Streitgegenständlcih war eine Klausel des Vertragshändlervertrages mit folgendem Inhalt:

S… (manufactor of the skin cleaning and skin care) shall have an extraordinay right of termination if the turnover of The Products sold by The Distributor falls short in one calendar year by more than 30 % of the relevant minimum turnover agreed in acoordance with § 9.1. There shall be justified reason fort he termination if there is a shortfall in either of the two defined minimum turnover targets. S… may exercise said right of termination only within 6 months after announcement of the turnover figues, observing a notice period of 3 months. The convention of § 10 of this agreement remains unaffected.“

Das Anknüpfen einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages an einen zu erzielenden Mindestumsatz stelle eine unangemessene Benachteiligung des Händlers (Distributor) dar, da die Klausel auch dann eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrages (Distribution Agreement) ermögliche, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht habe, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt habe (BGH, Urteil vom 13.07.2004 – KZR 10/03 – Citroen-Händlervertrag). Die Kündigungsklausel halte der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand. Verfehle der Händler das anvisierte Absatzziel, stelle die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses das adäquate Mittel dar, das Vertragsverhältnis zu beenden.

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