OLG Koblenz: Zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben für Mineralwasser

veröffentlicht am 10. Dezember 2015

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15
Art. 10 Abs. 1 HCVO

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser den Anforderungen der Health Claims Verordnung (HCVO) entsprechen müssen. Vorliegend waren die Aussagen „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“  und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“ streitig, die ein Unternehmen auf seiner Homepage und in einem sog. Mineralienrechner verwendete. Ein Verstoß gegen die HCVO liege darin, dass die Mineralwässer der Beklagten die Mindestmengen an Calcium und Magnesium für eine Calcium- bzw. Magnesiumquelle nicht einhielten. Dies hätte für die beanstandete Werbung aber der Fall sein müssen.

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