OLG Köln: Abmahner muss nicht Auskunft über eigene Umsätze erteilen, damit der Abgemahnte die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnung nachweisen kann

veröffentlicht am 12. November 2014

OLG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Versender einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht verpflichet ist, Auskunft über seine Umsätze zu geben, wenn der Abgemahnte behauptet, dass der Abmahnende auf Grund fehlender Umsätze in keinem nennenswerten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten mehr stehe, so dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Zitat des Senats:

So ist insbesondere weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin seit Ende 2013 nicht mehr in einem ernstzunehmenden Wettbewerb zur Antragsgegnerin steht, weil sie aus ihren Angeboten keine bzw. kaum relevante Einkünfte erzielt, die in einem adäquaten Verhältnis zu den von ihr angestrengten Rechtsstreitigkeiten stehen. Soweit die Antragsgegenerin darauf hinweist, dass es ihr ohne tiefere Kenntnisse der Verhältnisse der Antragstellerin nicht möglich sei, weitere Anhaltspunkte für einen stattfindenden Rechtsmissbrauch vorzulegen, verkennt sie, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen von Amts wegen zu prüfenden Missbrauch grundsätzlich beim Antragsgegner liegt (Senat, a.a.O. Urteil v. 28.05.2014, m.w.N).“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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