OLG Köln: Amazon EU s.a.r.l. haftet ohne Kenntnis nicht für Wettbewerbsverstöße von Amazon-Händlern / VOLLTEXT

veröffentlicht am 27. Februar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2013 durch seine Mitglieder … für Recht erkannt :

A)
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ­84 O 147/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen,

1.
im Rahmen geschäftlicher HandlungenVerbrauchern im Internet neue Fernsehgeräte zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne in der Produktbeschreibung die Energieeffizienzklasse anzugeben,
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Abb.

und/oder

Abb.

und /oder

2.
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Ver­brauchern für neue Fernsehgeräte mit preisbezogenen Informationen zu werben oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Abb.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

B)
Der Kläger hat 3/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

C)
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht ab­geändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Si­cherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR (je 5.000,00 € zu Nr. I 1 und I 2) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die der Voll­streckung ausgesetzte Partei die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen­den, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken­den Betrages leistet.

D)
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beklagte betreibt unter „www.amazon.de“ einen Online-Versandhandel, über den sie Waren aller Art im eigenen Namen anbietet. In die Website in­tegriert ist eine laut Impressum von der Amazon Services Europa S.a.r.l. be­triebene Plattform, auf der selbständige Händler Produkte anbieten („Market­place“). Der klagende Verbraucherschutzverband hat die Beklagte wegen mehrerer im zweiten Quartal 2012 publizierter Angebote von Fernsehappara­ten in Anspruch genommen, bei denen die Energieeffizienzklasse nicht an­gegeben war; zum Teil fehlten auch Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und zum jährlichen Energieverbrauch. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Dies nimmt der Kläger hin, soweit die Klage sich auf erstmals schon vor dem 30.11.2011 angebotene Fernsehgeräte (Anlagen K 1 bis 4) und die Preisvergleichsseite www.guenstiger.de (Anlage K 10) bezogen hat. Dagegen verfolgt er mit der Berufung sein Begehren weiter, soweit An­gaben bei Fernsehgeräten fehlten, die erstmals nach dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht und von der Beklagten im eigenen Namen (Anlagen K 5 und 6) oder von Dritten auf der „Marketplace“-Plattform (Anlage K7) angebo­ten wurden, und soweit Angaben auf Übersichtsseiten (Anlagen K 8 und 9) fehlten.

Unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Klarstellungen beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Abänderung des am 27.02.2013 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 0 147/12) zu verurtei­len,
I. es bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet neue Fern­sehgeräte zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne in der Produkt­beschreibung die Energieeffizienzklasse die Leistungsaufnahme im Ein-­Zustand sowie den jährlichen Energieverbrauch anzugeben, wenn dies ge­schieht wie nachfolgend wiedergegeben:
– es folgen (mit „und/oder“) Einblendungen der Anlagen K 5 – 7 –
und/oder
2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für neue Fernsehgeräte wie in Anlage K 8 wiedergegeben mit preisbezogenen Informa­tionenzu werben oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse an­zugeben.
II. an den Kläger 200 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen; auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache den aus der Urteilsformel ersichtli­chen Teilerfolg.

1.
Die Klage zu Nr. I 1 ist begründet, soweit sie sich auf die beanstandeten eigenen Angebote der Beklagten (Anlagen K 5 und 6) bezieht; in Bezug auf die in Rede stehenden „Marketplace“-Angebote Dritter (Anlage K 7) ist sie vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

a)
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein abstraktes Verbot des Fehlens von Informationen „in der Produktbeschrei­bung“ hätte allerdings nicht ergehen können, weil dieser Begriff nicht ein­deutig ist und die Parteien gerade darüber streiten, wie er zu verstehen ist und an welcher Stelle bei der Vermarktung die lnformationen gemäß Art. 4 der Delegierten VO (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU (nachfolgend nur: VO) zu erteilen sind. Durch bildliche Wieder­gabe der angegriffenen Internetwerbung (Anlagen K 5 bis 7) im Antrag hat der Kläger aber nunmehr klargestellt, dass sich sein Unterlassungsbegehren auf die konkreten Verletzungsformen beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2012, 82 = WRP 2012, 198 [Rn. 19] – Auftragsbestätigung); diese bestimmen und begrenzen den Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314 = GRUR 2013, 401 = WRP2013, 472 [Rn. 24] – Biomineralwasser m.w.N.), wobei beschreibende Zusätze zwar das Klageziel näher festlegen, nicht jedoch das Begehren auf außerhalb der konkreten Verletzungsform liegende Merkmale erstrecken können (vgl. BGH, a.a.O, [Rn. 25]; GRUR 2011, 340 = WRP 2011, 459 [Rn. 21] – Irische Butter). Wenn sich – wie im Streitfall – anhand der Klagebe­gründung und der Urteilsgründe feststellen lässt, welche konkreten Merkma­le Grundlage des begehrten Verbots sind, bedarf es überhaupt keiner weite­ren Verbalisierung im Antrag (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 [Rn. 11] – Regalsystem), so dass sich deren Mehrdeutigkeit hier nicht auswirkt.

b)
Der Klagenantrag ist auch im Übrigen ncht zu unbestimmt oder zu weit und deshalb unbegründet (vgl. BGH, GRUR 2013, 409 = WRP 2013, 496 [Rn. 21] – Steuerbüro m.w.N.).

aa)
Die Bezugnahme auf „Fernsehgeräte“ ist unschädlich. Sogar ohne Be­grenzung des Klagebegehrens auf die konkreten Verletzungsförmen würde es sich bei der Verwendung des weiteren, „Videomonitore“ und „Fernsehap­parate“ umfassenden Begriffs (Art. 2 Nr. 1 VO) um eine unbedenkliche Ver­allgemeinerung handeln, denn die in Rede stehenden Informationspflichten (Art. 4 lit. bund c VO) gelten für Fernsehgeräte aller Art gleichermaßen.

bb)
Das Begehren bezieht sich – wie der Kläger in der Berufungsverhand­lung erneut klargestellt hat – nur auf neue Fernsehgeräte, also nicht auf Pro­dukte aus zweiter Hand, auf die (gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. ader Richtlinie 201 0/20/EU) die Regeln der VO keine Anwendung finden.

cc)
Einer ausdrücklichen Beschränkung des Antrags auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf es nicht, denn dass die Entscheidungs­kompetenz der deutschen Wettbewerbsgerichte nur geschäftliche Handlun­gen mit bestimmungsgemäßer Auswirkung auf den deutschen Markt um­fasst, versteht sich von selbst.

c)
In Bezug auf die eigenen Angebote der Beklagten eines „Panasonic TX-­P50VT50E 50 Zoll 3D Plasma-Fernsehers“ und eines „Panasonic TX-P55STW5055 Zoll 3D Plasma-Fernsehers“ (Anlagen K 5 und 6) haftet sie dem Kläger gemäß §§ 3 Abs.1 und 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG auf Unter­lassung. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass sie auf unionsrechtlichen Vorschriften beruhende lnforrnationspflichten objektiv verletzt hat. Denn die ausführlichen Beschreibungen der angebotenen Produkte enthalten unter „Wichtige Informationen“ zwar Angaben zur Leistungsaufnahme der Fernsehgeräte im Ein-Zustand (Betriebsmodus) und zum jährlichen Energieverbrauch, jedoch keine Angabe der Energieeffizienzklasse des Mo­dells, zu der Internethändler wie die Beklagte („bei denen nicht davon aus­zugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht“) indessen ver­pflichtet sind (Art. 4 lit. b in Verbindung mit Anlage VI Nr. 1 lit. ader VO).

Dieses Fehlen Von PfIichtangaben erweist sich als unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den zitierten Vorschriften der VO, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln handelt, sowie nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG, wo­nach Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und dem Verbraucher auf Grund einer unionsrechtlichen Regelung nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich gelten. Mit ihrem Einwand, dass es sich bei dem Fehlen der Pflichtinformation über die Energieeffizienzklasse um abso­lute Einzelfälle (Ausreißer“) gehandelt habe, die in einem Massengeschäft wie dem ihren nicht zu vermeiden seien, dringt die Beklagte nicht durch.

aa)
Vergeblich wendet die Beklagte ein, die Anwendung von § 5a Abs. 4 UWG, mit dem Art. 7 Abs. 5 der (UGP-) Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, sei auf die im Anhang 11 zur Richtlinie genann­ten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt. Das Gegenteil ist richtig: Gemäß Art. 7, Abs. 5 der Richtlinie ist die Liste des Anhangs 11 nicht erschöpfend; der offene Beispielskatalog führt zu einer dynamischen Ver­weisung, so dass auch andere unionsrechtliche Informationspflichten aus dem Bereich der kommerziellen Kommunikation unter die Norm zu fassen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. A.,§ 5a Rn. 39 und 54a; Götting/Nor­demann, UWG, 2. A., § 5a Rn. 66).

bb)
Werden den angesprochenen Verbrauchern wie im Streitfall Informatio­nen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist damit zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Absatz Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (st. RSpL: BGH, GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143 [Rn. 21]- Gallardo Spyder;GRUR2010, 11,42 [Rn. 24]=WRP 2010, 1517 – Holzhocker. GRUR 2011, 82 = WRP 2011, 55 [Rn. 33]- Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 25] – Neue Perso­nenkraftwagen; GRUR 2013, 1169 = WRP 2013,1459 [Rn. 19] – Brandneu von der IFA). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Spürbarkeit sol­cher fehlender Pflichtangaben insbesondere nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es sich dabei um bloße „Ausreißer“ gehandelt habe und in ei­nem solchen ungewollten Ausnahmefall lediglich ein nicht verfolgungswürdi­ger Bagatellverstoß vorliege.

(1)
Soweit sich die Beklagte dafür auf das ersichtlich ohne Berücksichtigung der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2011 – 38034/11 KfH (am 15.11.2013 als pdf -Dokument. online verfügbar unter www.iww.de/quellenmaterial/id/81555) beruft, überzeugt dies nicht. Die Grundentscheidung des Unionsgesetzge­bers, dass der Verbraucher gewisse Basisinformationen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, würde unterlaufen, wenn in jedem Fall jeweils noch die Relevanz ihres Fehlens zu prüfen wäre (vgl. Senat, K&R 2010,61 = MMR 2010, 103; Köhler 1 Bomkamm, a.a.O., Rn. 57; Seichter in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. A., § 5a Rn. 9).

Hinzu kommt, dass die Beklagte in vorliegender Sache lediglich behauptet, anders als die Beklagte des Stuttgarter Verfahrens aber weder substantiiert dargetan hoch urkundlich belegt hat, dass sie vor und nach den beiden streitbefangenen Angeboten „alles richtig gemacht“ und durch geeignete or­ganisatorische Vorkehrungen dafür gesorgt hat, dass ihre Mitarbeiter und Beauftragten, für deren Verhalten sie wie für eigene Zuwiderhandlunqen auf Unterlassung haftet (§ 8 Abs. 2 UWG), in einschlägige Produktbeschreibun­gen alle erforderlichen Pflichtinformationen aufnehmen. Dagegen kann keine Rede davon sein, dass bereits der Kläger einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch nicht hinreichend dargelegt hätte. Seine auf zwei einschlägige Fälle sowie die fehlenden Angaben auf zwei Übersichtsseiten (Anlagen K 8 und 9), beschränkte Beanstandung stützt keinesfalls die Annahme, alle anderen von der Beklagten im Internet publi­zierten Angebote seien in Bezug auf die Angabe der Energieeffizienzklasse bei Fernsehgeräten fehlerfrei und die gerügten Verstöße fielen im Rahmen des von ihr betriebenen „Massengeschäfts“ nicht ins Gewicht. Vielmehr müssen Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der Beklagten diese erst recht veranlassen, die Erfüllung unionsrechtlicher Informationspflichten durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.

(2)
Aus der zu § 3 UWG 2004 ergangenen, einen Verstoß gegen die Grund­sätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV be­treffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 442 = WRP 2008, 659 [Rn. 14 1.] – Fehlerhafte Preisauszeichnung) folgt nichts anderes. In jenem Fall war eine Ware am Regal mit einem höhe­ren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, dem Kun­den wurde an der Kasse aber von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Den von der Beklagten angesprochenen Verbrauchern wird nicht versehentlich ein zu hoher Preis genannt, sondern eine als wesentlich anzusehende In­formation über Eigenschaften des Produkts vorenthalten.

(3)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1986 (GRUR 1987, 52 = WRP 1987, 101 – Tomatenmark) trägt zu den hier maßgeblichen Fragen ebenfalls nichts bei. Es betraf keine fehlenden Pflichtinformationen,sondern die Feststellung des Verbraucherverständnisses in Bezug auf die Verfügbar­keil von Waren bei einer nach dem Irreführungstatbestand des § 3 UWG 1909 zu beurteilenden Zeitungswerbung eines Lebensmittelmarktes (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 116= WRP 2013, 370 – Grundpreisangabe bei amazon).

cc)
Ebenfalls nicht, zu überzeugen vermag die erstinstanzliche Argumentati­on der Beklagten, dass ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt nicht etwa durch das Fehlen von Pflictitangaben oder das Vorliegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung indiziert werde, sondern in jedem Einzelfall geson­dert zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen sei, wenn ein Händler zur Aufklärung der Verbraucher benötigte Informationen über die von ihm angebo­tenen Waren seinen Lieferanten/oder sonstigen Dritten überlassen habe, auf deren Zuverlässigkeit er sich habe verlassen dürfen.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19.09.2013 ­C-435/11 – CHSTour Services GmbH I Team24 Travel GmbH (GRUR 2013, 1157 [Rn. 41 ff.]) auf Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2011 überzeugend ausgeführt hat, ist eine Geschäftspraxis in Anbetracht von Wortlaut, Struktur und systematischer Stellung der Art. 5 und 6 Abs.1 der Richtlinie 2005/29/EG als „irreführend“ anzusehen, wenn die in Art. 6 Abs. 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass danach noch zu prüfen wäre, ob auch die in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfor­dernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Maßgebend ist die Wirkung der Geschäftspraxis auf den Durchschnittsverbraucher ohne Rücksicht auf Umstände in der Sphäre des Unternehmens.

Angesichts dessen muss auch im Streitfall der bereits in anderen Verfahren (Senat, GRUR-RR 2013, 116 ; WRP 2013, 370 – Grundpreisangabe bei amazon; MD 2013, 938 – Himalaya-Salz) erfolglos gebliebene Versuch der Beklagten scheitern, ihrer anfänglichen (nicht ohne Weiteres auf spätere Ordnungsmittelverfahren übertragbaren) Erfolgshaftung für Verstöße ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (§ 8 Abs. 2 UWG) durch Statuierung einer dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch fremden, an § 831 BGB orientierten Exkulpationsmöglichkeit zu entgehen.

d)
Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs wegen fehlender Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, zum jährlichen Energieverbrauch und zur Energieeffizienzklasse im Rahmen des Angebots eines Fernsehgeräts „Samsung UE 32EH4000″‚ durch die Drittanbieterin „marsmedia GmbH“ auf der „Marketplace“-Plattform (Anlage K 7) wendet.

aa)
Als Betreiber der „Marketplace“-Plattform nennt das Impressum die nicht mit der Beklagten identische, konzernverwandte Amazon Services Europa S.a.r.l. (Anlage B 1). Ob die Beklagte auch für den Internetauftritt dieser Ge­sellschaft verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 864 [865] = WRP 2005, 1248 – Meißner Dekor 1/; GRUR 2011, 543 = WRP 2011, 749 [Rn. 11] – Änderung der Voreinstellung 11/; GRUR 2011,617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] – Sedo), kann der Senat mit dem Landgericht offen lassen, denn jedenfalls haftet sie unter den Umständen des Streitfalles nicht wegen unzureichender Pflichtinformationen der auf dem „Marketplace“ agierenden, durch die Erklä­rung „Verkauf und Versand durch marsmedia GmbH“ deutlich als für die Werbung verantwortlich bezeichneten Drittanbieterin.

bb)
Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist der Betreiber einer Internet-Handelsplattform grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP2011, 1609 [Rn. 21] – Stiftparfüm m.w.N.).

Eine Haftung des Plattformbetreibers als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der rechtsverletzenden Handlung des Dritten erfordert mindestens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 – Internet­Versteigerung I; GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] – Kinderhoch­stühle im Internet). Hierfür fehlt es meist – so auch hier – an greifbaren An­haltspunkten.

Anstelle einer Störerhaftung, die im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Verhaltensunrechts (einschließlich des Unterlassens von Pflichtinformatio­nen) auf Grund rechtsdogmatischer Erwägungen ausscheidet (Vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Inter­net), kommt allerdings eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers aus der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht (vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007,890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] – Jugendge­fährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012,304 = WRP2012, 330 [Rn. 60] – Basler-Haar-Kosmetik). Insoweit kann auf die zur Störerhaftung bei Schutzrechtsverletzungen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senat, MD 2010, 1093 – Schlank-Sensation Nr.1; NJOZ 2012, 971 ­Schlank-Geheimnis). Diese Haftung greift jedoch in aller Regel erst ein, wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen des Händlers hin­gewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vor­sorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverlet­zungen komrnt (vgl. BGHZ191, 19= GRUR 2011, 1038 = WRP 2011,1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm).

Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen. speichern, sind darüber hinaus verpflichtet, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfalt anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätig­keiten aufzudecken und zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 48 der Richtli­nie 2000/31/EG; BGH, GRUR2013, 1030 = WRP 2013,1348 [Rn. 30] – File­Hostinq-Dienst). Erhöhte Pflichten bestehen bei besonderer Gefahrenge­neigtheit des angebotenen Dienstes, insbesondere wenn das Geschäftsmo­dell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechts­verletzenden Nutzung fördert (vgl. BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 = WRP 2013, 332 [Rn. 22] – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 = WRP 2013, 1348 [Rn. 30] – File-Hosting-Dienst m.w.N.).

cc)
Im Streitfall kann keine Rede davon sein, dass das Geschäftsmodell des „Marketplace“ innerhalb des Internetauftritts der Beklagten Wettbewerbsverstöße der hier in Rede stehenden Art geradezu provoziere. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine anlasslose Verpflichtung der Verantwortlichen für die „Marketplace“-Plattform, in den für Händler vorge­haltenen Online-Formularen („Upload-Sheets“, vgl. Anlagen K 19 und 20) je nach Warengruppe bestimmte Pflichtfelder vorzusehen, um die Erfüllung sämtlicher (jedenfalls aller unionsrechtlich begründeter) lnformationspflichten in Bezug auf das von dem Händler angebotene Produkt sicherzustellen. Eine solche nicht an konkrete Mängel eines einzelnen Angebotes anknüpfende, sondern die Umsetzung abstrakter Rechtsvorschriften im Voraus berücksich­tigende Prüfpflicht würde – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – auf eine unverhältnismäßige Erschwerung des legitimen Geschäftsmodells des Plattformbetreibers und eine unzumutbare Verpflichtung zur vorausschauen­den Rechtskontrolle hinauslaufen.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob den Verantwortlichen für den „Marketplace“, nachdem ihnen durch den vorliegenden Rechtsstreit die Anforderungen an die Information der Verbraucher über den Energiever­brauch von Fernsehgeräten vor Augen geführt worden sind, künftig zuzumu­ten sein könnte, die Nutzer der Plattform durch Warnhinweise und Auswahl­felder in der für die betreffende Produktkategorie vorgesehenen Eingabe­maske (vgl. Anlage K 19) zur Erfüllung ihrer im Unionsrecht begründeten Informationspflichten anzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2013, 649 zur Abänderung der Eingabemaske durch den Betreiber einer InternethandeIs­plattform, um die Einhaltung der gesetzlichen Impressumspflicht der Nutzer seiner Plattform zu ermöglichen). Denn zum einen bestünde selbst dann keine – vom Kläger mit seinem auf die konkrete Verletzungsform des Händ­lerangebots abzielenden Antrag aber vorausgesetzte – Erfolgsabwendungs­pflicht der „Marketplace“-Betreiber in dem Sinne, dass diese vorab zu über­prüfen hätten, ob die Händler ihren Informationspflichten genügen (vgl. OLG Düsseldorf,a.a.O. [650], das den mit der dortigen Klage verfolgten Hauptan­trag abgewiesen hat, weil es der Beklagten nicht zuzumuten sei, sämtliche Angebote vor ihrer Einstellung in das Portal darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlich geforderten Angaben enthalten). Zum anderen kann hier nach Lage der Dinge auch nicht festgestellt werden, dass es nach dem vom Klä­ger arn 09.05.2012 ermittelten und zum Gegenstand der Klage (nicht der Abmahnung vom 03.04.2012) gemachten Verstoß einer Drittanbieterin ge­gen die Informationspflichten beim Angebot von Fernsehgeräten noch zu weiteren, durch eine andere Gestaltung der Eingabemaske vermeidbaren Verstößen gekommen ist.

2.
Die Berufung hat Erfolg, soweit das angefochtene Urteil die Klage mit dem auf bestimmte Seiten unter „www.amazon.de“ bezogenen Antrag zu Nr. I 2 abgewiesen hat.

a)
Der in zweiter Instanz nur noch gegen diese konkrete Verletzungsform gerichtete Angriff betrifft Übersichtsseiten des eigenen Internetauftritts der Beklagten, die verschiedene Fernsehgeräte auflisten und dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, mittels eines elektronischen Verweises zu einzelnen Angeboten (vgl Anlagen K 5 und 6) zu gelangen. Klargestellt hat der Kläger, dass von seinem Begehren keine gebrauchten, sondern nur neue Fernseh­geräte erfasst sein sollen. Soweit der Antrag auf eine bestimmte, vom Senat klarstellend in der Urteilsformel wiedergegebene Unterseite des lnternetauf­tritts (Anlage K 8 ) Bezug nimmt, umfasst er in dieser Fassung auch im Kern gleiche, das Charakteristische der konkreten Verletzungsform unberührt las­sende Werbehandlungen (vgl. Anlage K 9), nach der ausdrücklichen Erklä­rung des Klägers in der Berufungsbegründung dagegen keine Übersichtsseiten fremder Preisvergleichsportale (vgl. Anlage K 10).

b)
Mit dieser Einschränkung ist der Antrag zulässig und begründet.

aa)
Anders als die Berufungserwiderung meint, ist der Kläger nicht gehindert, im Wege der Klagenhäufung unter Bezugnahme auf verschiedene konkrete Verletzungsformen sowohl einen Verstoß gegen Art. 4 lit. b va in einzelnen Angeboten (Anlagen K5 und 6) als auch den Verstoß gegen Art. 4 lit. c va auf den Übersichtsseiten (Anlagen K 8 und 9) geltend zu machen.

bb)
Artikel 4 lit. c va verpflichtet alle Händler sicherzustellen, dass „bei jegli­cher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angege­ben wird“. Die Auffassung der Beklagten, einer Angabe der Effizienzklasse auf der Übersichtsseite bedürfe es im konkreten Fall nicht, trifft – wovon er­sichtlich bereits das Landgericht ausgegangen ist – nicht zu. Maßgeblich ist, dass sie bei den auf der Übersichtsseite gelisteten neuen Fernsehgeräten Preise angeben, also mit Preisen geworben hat. Gemäß dem eindeutigen Gebot des Unionsgesetzgebers hat sie dann in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die Energieeffizienzklasse des betreffenden Modells anzu­geben. Daran fehlt es. Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Denn im Streitfall waren weder ein solcher deutlicher Hinweis noch Angaben zur Energieeffizienzklasse in der detaillier­ten Produktbeschreibung (Anlagen K 5 und 6) vorhanden.

Die Annahme eines Bagatellverstoßes, also der fehlenden Spürbarkelt des festgestellten Verstoßes gegen unionsrechtlich begründete Informations­pflichten verbietet sich; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Erwägungen zu Nr. 1 c bb und cc verwiesen.

Wie sich aus alledem ergibt, ist auch die Behauptung der Beklagten, bei dem Angebot eines Fernsehgeräts „Philips 37PFL 3507H/12 37 Zoll LED Backlight“ (Anlage K 9) seien Angaben auf der Produktdetailseite vollständig vorhanden gewesen und nur versehentlich nicht in den Produkttitel aufge­nommen worden, gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht erheblich.

3.
Der zu Nr. ll geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Abmahnkostenpauschale (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) ist unbe­gründet, weil die im Berufungsverfahren nur noch in Rede stehenden Wett­bewerbsverstöße – wie oben zu Nr. 1 d cc angesprochen und in der Ver­handlung vor dem Senat näher erörtert – nicht Gegenstand der Abmahnung vom 03.04.2012 gewesen ist. Soweit der Kläger die erstinstanzliche Abwei­sung der Klage hingenommen hat, bleibt es ohnehin bei dem entsprechen­den Ausspruch des landgerichtlichen Urteils.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von insge­samt fünf verschiedenen konkreten Verletzungsformen, die Gegenstand der Unterlassungsklageanträge erster Instanz waren (Antrag zu Nr. I 1: Anlagen K 1 bis 4; Anlagen K 5 und 6; Anlage K 7; Antrag zu Nr. I 2: Anlagen K 8 und 9; Anlage K 10) beläuft sich das Unterliegen des Klägers in erster Instanz auf drei Fünftel und in zweiter Instanz (nach rechtskräftiger Klageabweisung in Bezug auf zwei konkrete Verletzungsformen) auf ein DritteI, das Unterliegen der Beklagten in erster lnstanz auf zwei Fünftel und in zweiter Instanz auf zwei Drittel. Die Nebenforderung zu Nr. II bleibt für die Wertbemessung außer Betracht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 N.r.10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz in Abänderung der Fest­setzung im angefochtenen Urteil auf 25.000,00 €, für das Berufungsverfah­ren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 84 O 147/12

I