OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15
§ 7 Abs. 1 HWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Angebot eines Augenarztes für einen kostenlosen „Lasik Quick-Check“ für eine Augenlaserbehandlung keine handelsübliche Nebenleistung ist und daher gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Dieser Test solle feststellen, ob ein Patient für eine Sehfehlerkorrektur mittels Laserbehandlung geeignet sei. In der Regel werde ein solcher Test mit 80,00 EUR berechnet, so dass bei einem kostenlosen Angebot eine entgeltliche Zuwendung von nicht geringem Wert vorliege. Eine handelsübliche Nebenleistung sah das Gericht nicht, da eine Leistung, die von dem Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebots herausgestellt werde, eben nicht als handelsüblich anzusehen sei.
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