OLG Köln: Angebot eines neuen Pkw bei mobile.de ohne Angaben zum Benzinverbrauch ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. April 2010

OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09
§ 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV; Abschnitt II Nr. 1 der Anl. 4 Pkw-EnVKV; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einem gewerblichen Angebot eines Neufahrzeugs auf der Handelsplattform mobile.de ein Hinweis auf auf den „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ enthalten sein müsse, den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibe. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19.01.2007, Az. 6 U 143/06; Urteil vom 14.02.2007, Az. 6 U 217/06 [WRP 2007, 680 = MD 2007, 594 = OLGR 2007, 404]) handele es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das gelte auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweis auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen solle.

Das Fehlen des Hinweises sei grundsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher, insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 3 Rn. 148 m.w.N.). Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegten, dass Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumten.

Damit der Verbraucher die für ihn bestimmten Informationen zur Kenntnis nehmen könne, müsse er darauf in geeigneter Form hingewiesen werden, wobei der für die Internetwerbung vorgeschriebene Hinweis auf den Leitfaden den Besonderheiten des elektronischen Mediums Rechnung trage.

Ob im Einzelfall die Spürbarkeitsschwelle auf Grund besonderer Umstände gleichwohl unterschritten sein könne, könne der Senat offen lassen, denn im Streitfall seien solche Umstände nicht ersichtlich. Die Erwägung, dass der Verbraucher durch die Erfüllung der weiteren Informationspflichten gemäß Abschnitt II Nr. 2 der Anlage 4 (oder die Verurteilung des Antragsgegners dazu) bereits über ausreichende Informationen für seine geschäftliche Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen erhalte, genüge angesichts der in der Verordnung zum Ausdruck kommenden abweichenden Wertung nicht, das Unterlassen des Hinweises auf den Leitfaden daneben als bloßen Bagatellverstoß zu bewerten. Denn damit würde die vom Verordnungsgeber in Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 statuierte selbständige Hinweispflicht praktisch obsolet.

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