OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet für Filesharing-Aktivitäten ihres volljährigen Sohnes / Wenn „Hotel Mama“ zur Hölle für Mama wird

veröffentlicht am 27. Juni 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
§ 19a UrhG,
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für die Filesharing-Aktivitäten ihres volljährigen Sohnes (hier: Upload von über 2.100 Musikdateien) haftet, wenn nicht erkennbar ist, dass sie überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt habe. Der Senat rügte insoweit einen fehlenden Vortrag. So habe es der Anschlussinhaberin oblegen, bei der Überlassung des Anschlusses an den Sohn Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Ehemann war im Übrigen das AG Frankfurt a.M. nachsichtiger (hier), welches eine Überwachung nicht für notwendig hielt. Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1113/11 – vom 19.3.2012, durch den ihrem Prozesskostenhilfegesuch unter einer Einschränkung teilweise stattgegeben und der Antrag im Übrigen zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den beigeordneten Rechtsanwälten keine höheren Kosten zustehen als diejenigen, die bei zusätzlicher Einschaltung eines Verkehrsanwaltes anfallen würden.

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Rechtsmittel gibt lediglich Anlass, die Beschränkung des Vergütungsanspruches der der Beklagten beigeordneten Sozietät klarzustellen.

I.
Zu Recht hat das Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verweigert (§ 114 ZPO), soweit die Beklagte sich hinsichtlich des von ihr anerkannten Klageanspruches zu 1) gegen die Kostenlast verwehrt und hinsichtlich der geforderten Erstattung von Abmahnkosten die Abweisung der Klage erstrebt.

1.)
Die auf den anerkannten Unterlassungsantrag entfallenden Kosten wären nur dann nicht der Beklagten, sondern den Klägerinnen aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 93 ZPO erfüllt wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch zwar im Sinne der Vorschrift sofort anerkannt, sie hatte aber Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie zuvor wegen dieses Anspruches abgemahnt worden war. Die unter dem 17.04.2008 ausgesprochene, als Anlage K 5 mit der Klageschrift vorgelegte Abmahnung war berechtigt.

a)
Es ist unstreitig, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus an dem Tattage 2.164 Musikdateien zum Herunterladen durch Dritte bereitgehalten worden sind, was den Tatbestand der gem. § 19 a UrhG unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt. An der von ihr auch nicht in Abrede gestellten Verantwortlichkeit der Beklagten besteht kein Zweifel. Auch wenn ihr Sohn, der die Musiktitel heruntergeladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Es bedarf hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten gingen, weil die Beklagte, die den Anspruch inzwischen anerkannt hat, selbst nicht vorgetragen hat, überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben.

b)
Die Abmahnung war auch hinreichend bestimmt. Es trifft allerdings zu, dass die Klägerinnen mit ihr zum Ausdruck gebracht haben, nicht Inhaberinnen der Rechte aller zum Herunterladen angebotener 2.164 Musikdateien zu sein, und aus der Abmahnung nicht hervorging, hinsichtlich welcher einzelnen Titel eine von ihnen aktivlegitimiert sei. Gleichwohl ist die Beklagte auf diese Weise wirksam abgemahnt worden. Die Verletzung der Rechte an einzelnen Titeln löst einen Unterlassungsanspruch aus, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt, sondern auch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen. Ob die Klägerinnen mit der undifferenziert auf das zu ihren Gunsten geschützte (nach Kenntnis des Senats sehr umfangreiche) Musikrepertoire abstellenden Abmahnung gleichwohl mehr verlangt haben, als ihnen zusteht, kann dahinstehen.

Im gewerblichen Rechtsschutz ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Daher ist es grundsätzlich auch unschädlich, wenn er mit der einer Abmahnung beigefügten vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rz. 1.17). Nach Auffassung des Senats (vgl. GRUR-RR 2011, 336) können diese Grundsätze allerdings auf Abmahnungen, die gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen werden, nicht uneingeschränkt angewandt werden. Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 – Kräutertee). Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rz. 1.16; Teplitzky WuV, 10. Aufl., Kap. 41 Rz. 14). Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen wie im geschäftlichen Verkehr beurteilt werden. Auch angesichts dessen ist die Beklagte indes hinreichend abgemahnt worden. Von dem Internetanschluss der Beklagten aus ist in erheblichem Ausmaß gegen Schutzrechte verstoßen worden. Dabei haben die 2.164 Rechtsverletzungen in erheblicher Anzahl, nämlich in den 130 in der Klageschrift aufgezählten Fällen Rechte einer der vier Klägerinnen betroffen. Überdies hat die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und gleichwohl vorprozessual nicht um eine Zuordnung einzelner Titel zu einer der vier abmahnenden späteren Klägerinnen gebeten.

c)
Ohne Erfolg hat die Beklagte auch gerügt, der Abmahnung sei eine auf die Rechtsanwälte der Klägerinnen lautende Vollmacht nicht beigefügt gewesen. Ungeachtet dessen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1120 – „Vollmachtsnachweis“) die Vorlage einer solchen nicht erforderlich war, weil der Abmahnung der Entwurf einer Unterlassungserklärung und damit ein Vertragsangebot beigefügt war, ist der Entscheidung zugrundezulegen, dass die Klägerinnen auf die Rüge der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten hin die Vollmacht vorgelegt und so den Anforderungen des § 174 BGB genügt haben. Die Beklagte hat diesem durch die Anlage K 6 belegten Vortrag nicht widersprochen.

2.)
Ist die Abmahnung danach zu Recht erfolgt, so ist nach derzeitiger Aktenlage aus § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG auch der auf Erstattung der Anwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3) begründet. Bedenken gegen die Höhe des Anspruches sind nicht vorgetragen und angesichts des Umfanges der in Rede stehenden Rechtsverletzungen auch nicht ersichtlich.

II.
Bezüglich des Klageantrages zu 2) ist der Beklagten auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 440) zu Recht die gesamte sie vertretende Sozietät gem. § 121 ZPO beigeordnet worden. Die Einschränkung auf die Bedin­gungen eines hier zugelassenen Anwaltes trifft indes das ersichtlich – und zu Recht – verfolgte Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden, nach Auffassung des Senats nicht genau. Angesichts der tatsächlichen und vor allem rechtlichen Komplexität der Angelegenheit stünde es der Beklagten bzw. ihren an ihrem Wohnsitz in Neubrandenburg domizilierenden Bevollmächtigten frei, einen Verkehrsanwalt mit der Terminswahr­neh­mung zu beauftragen. Auf die in diesem Fall insgesamt anfallenden Kosten ist der Vergütungsanspruch der beigeordneten Sozietät daher zu begrenzen (vgl. näher Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 121 Rz 13 a m.w.N.).

III.
Anlass für eine Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. KV 1812 zum GKG eine Festgebühr anfällt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO).

I