OLG Köln: Bei Vertragsstrafenforderung ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung auszulegen

veröffentlicht am 25. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09
§§ 133; 157; 242 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe hinsichtlich ihres genauen Inhalts auszulegen ist.  Die Reichweite der Erklärung sei gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Schon die Historie des von den Kölner Richtern zu entscheidenden Falles spreche gegen die von dem Kläger gewünschte Reichweite, da sich das Abmahnschreiben vom 13.08.2008 einschließlich der geforderten Unterlassungserklärung und dementsprechend auch das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren allein auf die Verwendung eines Bildnisses von der Webseite des … beziehe. Ein Verständnis in dem von dem Kläger gewünschten Umfang wäre auch nicht interessengerecht im Sinne von § 242 BGB.

Der Kläger habe gewusst, dass er sein Bildnis nicht nur über die Webseite des … öffentlich gemacht habe, sondern auch über die Plattform …. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) bei Abgabe der Unterlassungserklärung gewusst habe, dass der Kläger sein Bildnis durch Suchmaschinen abrufbar auch in andere Internet-Plattformen eingestellt habe. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, die Beklagten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen hätten verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger habe die bei seinem der Erklärung vom 03.03.2009 vorausgehenden Unterlassungsverlangen – wie aber nicht geschehen – darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht habe. Nur unter dieser Voraussetzung habe für die Beklagte zu 1) überhaupt Veranlassung bestanden, die Suche unter dem Namen des Klägers auf ihrer Suchmaschine gänzlich auszuschließen.

In ähnlicher Weise hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.

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